Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

BGH: Absenkungsbeschluss in der WEG ist selbstständig anfechtbar

BGH klärt: Absenkungsbeschlüsse in der WEG sind eigenständig anfechtbar, aber nur solange der Umlaufbeschluss noch nicht bestandskräftig ist.
BGH: Absenkungsbeschluss in der WEG ist selbstständig anfechtbar

BGH: Absenkungsbeschluss in der WEG ist selbstständig anfechtbar

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine bis­her umstrit­te­ne Fra­ge im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht beant­wor­tet: Ein soge­nann­ter Absen­kungs­be­schluss kann iso­liert, also für sich allein, ange­foch­ten wer­den. Aller­dings ent­fällt das Rechts­schutz­in­ter­es­se, sobald der dar­auf auf­bau­en­de Umlauf­be­schluss bestands­kräf­tig gewor­den ist (BGH, V ZR 190/25).

Was ist ein Absenkungsbeschluss?

Grund­sätz­lich müs­sen Umlauf­be­schlüs­se in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft von allen Eigen­tü­mern getra­gen wer­den, also Ein­stim­mig­keit vor­aus­set­zen. Das regelt § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG. Seit der WEG-Reform 2020 gibt es jedoch eine Aus­nah­me: Die Eigen­tü­mer kön­nen in einer Ver­samm­lung beschlie­ßen, dass für einen bestimm­ten Gegen­stand beim nach­fol­gen­den Umlauf­ver­fah­ren die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men genügt. Die­ser Vor­ab­ent­schei­dung nennt man Absenkungsbeschluss.

Der Streitfall

In einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beschlos­sen die Eigen­tü­mer in einer Ver­samm­lung, den Erneue­rung der Heiz­an­la­ge per Umlauf­be­schluss mit ein­fa­cher Mehr­heit zu ent­schei­den. Ein Eigen­tü­mer hielt die­sen Absen­kungs­be­schluss für feh­ler­haft und klag­te. Wäh­rend das Ver­fah­ren noch lief, führ­ten die übri­gen Eigen­tü­mer das Umlauf­ver­fah­ren durch, beschlos­sen die Beauf­tra­gung des Hei­zungs­aus­tauschs sowie die Finan­zie­rung. Bei­de Fol­ge­be­schlüs­se wur­den bestands­kräf­tig, weil nie­mand sie recht­zei­tig anfocht.

Die Kla­ge gegen den Absen­kungs­be­schluss schei­ter­te in allen Instan­zen, letzt­lich auch vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH im Überblick

Der BGH stellt klar, dass Absen­kungs­be­schlüs­se grund­sätz­lich selbst­stän­dig ange­foch­ten wer­den kön­nen. Er begrün­det das mit dem Sinn der ein­mo­na­ti­gen Anfech­tungs­frist aus § 45 WEG: Eigen­tü­mer und Ver­wal­ter sol­len schnell Rechts­si­cher­heit dar­über erhal­ten, ob ein Beschluss wirk­sam ist. Wür­de man die iso­lier­te Anfecht­bar­keit ver­nei­nen, könn­ten Feh­ler des Absen­kungs­be­schlus­ses noch im spä­te­ren Ver­fah­ren gegen den Umlauf­be­schluss gel­tend gemacht wer­den, was dem Gedan­ken der Bestands­kraft widerspräche.

Gleich­zei­tig stellt der BGH klar: Ein feh­ler­haf­ter oder feh­len­der Absen­kungs­be­schluss führt nicht zur Nich­tig­keit des Umlauf­be­schlus­ses. Ein auf Grund­la­ge eines man­gel­haf­ten Absen­kungs­be­schlus­ses gefass­ter Umlauf­be­schluss ist ledig­lich anfecht­bar, nicht von vorn­her­ein unwirksam.

Das hat eine wich­ti­ge prak­ti­sche Kon­se­quenz: Sobald der Umlauf­be­schluss selbst bestands­kräf­tig ist, also die Anfech­tungs­frist ohne Kla­ge ver­stri­chen ist, kann eine spä­te­re Ungül­tig­erklä­rung des Absen­kungs­be­schlus­ses dar­an nichts mehr ändern. Das Rechts­schutz­in­ter­es­se für die Kla­ge gegen den Absen­kungs­be­schluss ent­fällt damit.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Wer einen Absen­kungs­be­schluss für feh­ler­haft hält, muss ihn inner­halb der ein­mo­na­ti­gen Frist geson­dert anfech­ten. War­tet man zu lan­ge oder lässt den dar­auf fol­gen­den Umlauf­be­schluss eben­falls unan­ge­foch­ten, ver­liert man bei­de Rechts­mit­tel. Wer bei­de Beschlüs­se angrei­fen will, kann dies in einer gemein­sa­men Kla­ge tun oder eine bereits erho­be­ne Kla­ge ent­spre­chend erweitern.

  • Absen­kungs­be­schluss und Umlauf­be­schluss sind jeweils eigen­stän­dig anfechtbar.
  • Die Anfech­tungs­frist beträgt jeweils einen Monat ab Beschlussfassung.
  • Feh­ler im Absen­kungs­be­schluss machen den Umlauf­be­schluss nicht auto­ma­tisch nich­tig, son­dern nur anfechtbar.
  • Ist der Umlauf­be­schluss bestands­kräf­tig, nützt eine Kla­ge gegen den Absen­kungs­be­schluss nichts mehr.

Eigen­tü­mer in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten soll­ten Beschlüs­se grund­sätz­lich sorg­fäl­tig prü­fen und bei Zwei­feln zeit­nah recht­li­chen Rat ein­ho­len, da die Fris­ten eng sind.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren