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BAG: Fehler in der Massenentlassungsanzeige machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam

Das BAG entschied: Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam.
BAG: Fehler in der Massenentlassungsanzeige machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam

BAG: Fehler in der Massenentlassungsanzeige machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam

Wer als Arbeit­neh­mer ent­las­sen wird und dabei auf Form­feh­ler bei der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge hofft, kann damit unter Umstän­den nicht mehr auto­ma­tisch auf den Fort­be­stand sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses set­zen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 25. Juni 2026 klar­ge­stellt, dass gering­fü­gi­ge Feh­ler in einer Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge die Wirk­sam­keit der Kün­di­gun­gen nicht zwin­gend berüh­ren (Az. 6 AZR 7/26).

Was ist eine Massenentlassungsanzeige?

Wenn ein Unter­neh­men inner­halb von 30 Tagen eine grö­ße­re Anzahl von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern ent­las­sen will, greift ein beson­de­rer Schutz nach Para­graf 17 des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes. Der Arbeit­ge­ber muss zunächst den Betriebs­rat kon­sul­tie­ren, also mit ihm über Alter­na­ti­ven bera­ten und Mög­lich­kei­ten bespre­chen, Ent­las­sun­gen zu ver­mei­den oder abzu­mil­dern. Anschlie­ßend ist bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit eine voll­stän­di­ge Anzei­ge zu erstat­ten. Erst nach Ablauf einer 30-tägi­gen Sperr­frist dür­fen die Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den. In der Ver­gan­gen­heit führ­ten Feh­ler in die­sem Ver­fah­ren regel­mä­ßig dazu, dass Kün­di­gun­gen als unwirk­sam ein­ge­stuft wurden.

Der Fall: Widersprüchliche Zahlen im Insolvenzverfahren

Im zugrun­de lie­gen­den Fall hat­te ein Schlüs­sel­her­stel­ler im Novem­ber 2024 Insol­venz ange­mel­det. Der Insol­venz­ver­wal­ter infor­mier­te den Betriebs­rat über die geplan­te voll­stän­di­ge Betriebs­schlie­ßung und die Ent­las­sung aller ver­blie­be­nen Beschäf­tig­ten. Das Kon­sul­ta­ti­ons­schrei­ben ent­hielt aller­dings wider­sprüch­li­che Anga­ben: Es nann­te 61 zu ent­las­sen­de Per­so­nen, obwohl zu die­sem Zeit­punkt nur 43 Mit­ar­bei­ten­de im Unter­neh­men beschäf­tigt waren. Eine bei­gefüg­te Tabel­le wies sogar nur 31 Per­so­nen aus.

Nach dem Abschluss eines Inter­es­sen­aus­gleichs im Febru­ar 2025 erstat­te­te der Insol­venz­ver­wal­ter die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge bei der Agen­tur für Arbeit. Dort gab er 34 geplan­te Kün­di­gun­gen an, tat­säch­lich aus­ge­spro­chen wur­den laut dem Gericht jedoch nur 31 oder 32. Ein betrof­fe­ner Maschi­nen­ein­rich­ter klag­te gegen sei­ne betriebs­be­ding­te Kün­di­gung und ver­wies auf die feh­ler­haf­ten Angaben.

BAG: Fehler ohne Auswirkung auf den Zweck des Verfahrens sind unschädlich

Das Arbeits­ge­richt Hagen hat­te der Kla­ge zunächst statt­ge­ge­ben. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hob die­ses Urteil in der Beru­fung auf. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bestä­tig­te nun die Ent­schei­dung des LAG Hamm.

Die Kern­aus­sa­ge des BAG lau­tet: Feh­ler, die dem eigent­li­chen Zweck des Anzei­ge­ver­fah­rens nicht ent­ge­gen­ste­hen, berüh­ren die Wirk­sam­keit der Kün­di­gun­gen nicht. Die Agen­tur für Arbeit konn­te trotz der leicht über­höh­ten Zahl in der Anzei­ge wei­ter­hin ihre Auf­ga­be erfül­len, näm­lich die nega­ti­ven Fol­gen der Mas­sen­ent­las­sung abzu­fe­dern, Ver­mitt­lungs­mög­lich­kei­ten vor­zu­be­rei­ten und arbeits­markt­po­li­ti­sche Maß­nah­men zu prü­fen. Die gering­fü­gi­ge Abwei­chung bei der Zahl der gemel­de­ten Kün­di­gun­gen beein­träch­tig­te das nicht.

Auch die wider­sprüch­li­chen Anga­ben im Kon­sul­ta­ti­ons­schrei­ben gegen­über dem Betriebs­rat führ­ten zu kei­ner Unwirk­sam­keit. Das BAG beton­te, dass die Feh­ler für den Betriebs­rat erkenn­bar waren und er die rich­ti­gen Zah­len aus den bei­gefüg­ten Unter­la­gen ent­neh­men konnte.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil macht deut­lich, dass Form­feh­ler bei Mas­sen­ent­las­sun­gen nicht mehr auto­ma­tisch als Hebel für eine erfolg­rei­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge tau­gen. Ent­schei­dend ist, ob ein Feh­ler den Schutzweck des Ver­fah­rens tat­säch­lich beein­träch­tigt. Für Arbeit­neh­mer, die eine Kün­di­gung im Rah­men einer Mas­sen­ent­las­sung erhal­ten haben, und für Unter­neh­men, die ein sol­ches Ver­fah­ren durch­füh­ren müs­sen, emp­fiehlt sich in jedem Fall eine sorg­fäl­ti­ge recht­li­che Prü­fung der kon­kre­ten Umstände.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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