Wer als Arbeitnehmer entlassen wird und dabei auf Formfehler bei der gesetzlich vorgeschriebenen Massenentlassungsanzeige hofft, kann damit unter Umständen nicht mehr automatisch auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses setzen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Juni 2026 klargestellt, dass geringfügige Fehler in einer Massenentlassungsanzeige die Wirksamkeit der Kündigungen nicht zwingend berühren (Az. 6 AZR 7/26).
Was ist eine Massenentlassungsanzeige?
Wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entlassen will, greift ein besonderer Schutz nach Paragraf 17 des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss zunächst den Betriebsrat konsultieren, also mit ihm über Alternativen beraten und Möglichkeiten besprechen, Entlassungen zu vermeiden oder abzumildern. Anschließend ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine vollständige Anzeige zu erstatten. Erst nach Ablauf einer 30-tägigen Sperrfrist dürfen die Kündigungen ausgesprochen werden. In der Vergangenheit führten Fehler in diesem Verfahren regelmäßig dazu, dass Kündigungen als unwirksam eingestuft wurden.
Der Fall: Widersprüchliche Zahlen im Insolvenzverfahren
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schlüsselhersteller im November 2024 Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter informierte den Betriebsrat über die geplante vollständige Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Beschäftigten. Das Konsultationsschreiben enthielt allerdings widersprüchliche Angaben: Es nannte 61 zu entlassende Personen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur 43 Mitarbeitende im Unternehmen beschäftigt waren. Eine beigefügte Tabelle wies sogar nur 31 Personen aus.
Nach dem Abschluss eines Interessenausgleichs im Februar 2025 erstattete der Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. Dort gab er 34 geplante Kündigungen an, tatsächlich ausgesprochen wurden laut dem Gericht jedoch nur 31 oder 32. Ein betroffener Maschineneinrichter klagte gegen seine betriebsbedingte Kündigung und verwies auf die fehlerhaften Angaben.
BAG: Fehler ohne Auswirkung auf den Zweck des Verfahrens sind unschädlich
Das Arbeitsgericht Hagen hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob dieses Urteil in der Berufung auf. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung des LAG Hamm.
Die Kernaussage des BAG lautet: Fehler, die dem eigentlichen Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, berühren die Wirksamkeit der Kündigungen nicht. Die Agentur für Arbeit konnte trotz der leicht überhöhten Zahl in der Anzeige weiterhin ihre Aufgabe erfüllen, nämlich die negativen Folgen der Massenentlassung abzufedern, Vermittlungsmöglichkeiten vorzubereiten und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen. Die geringfügige Abweichung bei der Zahl der gemeldeten Kündigungen beeinträchtigte das nicht.
Auch die widersprüchlichen Angaben im Konsultationsschreiben gegenüber dem Betriebsrat führten zu keiner Unwirksamkeit. Das BAG betonte, dass die Fehler für den Betriebsrat erkennbar waren und er die richtigen Zahlen aus den beigefügten Unterlagen entnehmen konnte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil macht deutlich, dass Formfehler bei Massenentlassungen nicht mehr automatisch als Hebel für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage taugen. Entscheidend ist, ob ein Fehler den Schutzweck des Verfahrens tatsächlich beeinträchtigt. Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung erhalten haben, und für Unternehmen, die ein solches Verfahren durchführen müssen, empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige rechtliche Prüfung der konkreten Umstände.
Quelle: Haufe: Recht
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