Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer sogenannten Frühstartrente vorgelegt. Der Kern der Idee: Der Staat zahlt schon für Kinder ab sechs Jahren monatlich Geld in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein, damit der Zinseszinseffekt möglichst früh zu arbeiten beginnt.
Wie funktioniert die Frühstartrente?
Ab dem sechsten Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fließen aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles Altersvorsorgedepot. Eltern können dieses Depot bei einem zugelassenen Anbieter eröffnen. Zusätzlich sind private Einzahlungen möglich, allerdings gedeckelt auf 6.840 Euro pro Jahr.
Als Anlageprodukt ist ausschließlich der sogenannte Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge vorgesehen. Dieses Standardprodukt muss jeder zugelassene Anbieter im Sortiment haben. Für diese Verträge gilt ein Effektivkostendeckel von einem Prozent pro Jahr, was die Rendite im Vergleich zu teuren Fondspolicen schützen soll.
Was passiert, wenn Eltern keinen Vertrag abschließen?
Schließen die Eltern keinen individuellen Vertrag ab, werden die staatlichen Mittel nicht einfach einbehalten. Stattdessen legt die Deutsche Bundesbank das Geld kollektiv für alle Kinder eines Jahrgangs ohne Einzelvertrag an, und zwar ausschließlich in global diversifizierte Aktien oder Aktienfonds. Bis zum 25. Lebensjahr kann der Betroffene das angesparte Guthaben quartalsweise abrufen und in einen eigenen Altersvorsorgevertrag überführen.
Steuerliche Behandlung
Die Erträge im Depot bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr möglich. Wer dann auszahlt, versteuert die Beträge vollständig nach Paragraph 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes, also als sonstige Einkünfte. Das entspricht dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, wie es auch bei der klassischen Riester-Rente gilt.
Mit Volljährigkeit kann der bis dahin angesparte Betrag nahtlos in einen steuerlich geförderten privaten Altersvorsorgevertrag überführt werden. Ein Bruch im Vertragsverhältnis soll ausdrücklich vermieden werden.
Zeitplan und betroffene Geburtsjahrgänge
Gestartet wird mit dem Geburtsjahrgang 2020, also den Kindern, die im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden. Ab 2027 kommt jährlich der nächste Jahrgang hinzu. Für bereits geborene Kinder unter 18 Jahren können zwar Verträge abgeschlossen werden, staatliche Zahlungen fließen für diese älteren Jahrgänge aber nicht mehr.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Eltern und künftige Volljährige ist dieser Entwurf aus mehreren Blickwinkeln interessant. Zum einen geht es um die steuerliche Behandlung der Erträge und der späteren Auszahlungen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe eigene Beiträge sinnvoll sind und wie die Überführung in einen geförderten Vertrag optimal gestaltet werden kann.
Es handelt sich derzeit noch um einen Referentenentwurf, der noch nicht verabschiedet wurde. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Wer konkrete Fragen zur steuerlichen Einordnung oder zur Einbindung in eine bestehende Vorsorgestrategie hat, sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen.
Quelle: Haufe: Steuer
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