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Frühstartrente: Staatliche Einzahlungen in die Altersvorsorge schon ab dem Kindesalter

Das BMF plant eine Frühstartrente: Ab 6 Jahren zahlt der Staat 10 Euro monatlich in ein Altersvorsorgedepot für Kinder.
Frühstartrente: Staatliche Einzahlungen in die Altersvorsorge schon ab dem Kindesalter

Frühstartrente: Staatliche Einzahlungen in die Altersvorsorge schon ab dem Kindesalter

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Ein­füh­rung einer soge­nann­ten Früh­start­ren­te vor­ge­legt. Der Kern der Idee: Der Staat zahlt schon für Kin­der ab sechs Jah­ren monat­lich Geld in ein kapi­tal­ge­deck­tes Alters­vor­sor­ge­de­pot ein, damit der Zin­ses­zins­ef­fekt mög­lichst früh zu arbei­ten beginnt.

Wie funktioniert die Frühstartrente?

Ab dem sechs­ten Geburts­tag bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res flie­ßen aus dem Bun­des­haus­halt 10 Euro pro Monat in ein indi­vi­du­el­les Alters­vor­sor­ge­de­pot. Eltern kön­nen die­ses Depot bei einem zuge­las­se­nen Anbie­ter eröff­nen. Zusätz­lich sind pri­va­te Ein­zah­lun­gen mög­lich, aller­dings gede­ckelt auf 6.840 Euro pro Jahr.

Als Anla­ge­pro­dukt ist aus­schließ­lich der soge­nann­te Stan­dard­de­pot-Ver­trag Alters­vor­sor­ge vor­ge­se­hen. Die­ses Stan­dard­pro­dukt muss jeder zuge­las­se­ne Anbie­ter im Sor­ti­ment haben. Für die­se Ver­trä­ge gilt ein Effek­tiv­kos­ten­de­ckel von einem Pro­zent pro Jahr, was die Ren­di­te im Ver­gleich zu teu­ren Fonds­po­li­cen schüt­zen soll.

Was passiert, wenn Eltern keinen Vertrag abschließen?

Schlie­ßen die Eltern kei­nen indi­vi­du­el­len Ver­trag ab, wer­den die staat­li­chen Mit­tel nicht ein­fach ein­be­hal­ten. Statt­des­sen legt die Deut­sche Bun­des­bank das Geld kol­lek­tiv für alle Kin­der eines Jahr­gangs ohne Ein­zel­ver­trag an, und zwar aus­schließ­lich in glo­bal diver­si­fi­zier­te Akti­en oder Akti­en­fonds. Bis zum 25. Lebens­jahr kann der Betrof­fe­ne das ange­spar­te Gut­ha­ben quar­tals­wei­se abru­fen und in einen eige­nen Alters­vor­sor­ge­ver­trag überführen.

Steuerliche Behandlung

Die Erträ­ge im Depot blei­ben bis zum Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se steu­er­frei. Eine Aus­zah­lung ist grund­sätz­lich nicht vor dem 65. Lebens­jahr mög­lich. Wer dann aus­zahlt, ver­steu­ert die Beträ­ge voll­stän­dig nach Para­graph 22 Num­mer 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, also als sons­ti­ge Ein­künf­te. Das ent­spricht dem Prin­zip der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung, wie es auch bei der klas­si­schen Ries­ter-Ren­te gilt.

Mit Voll­jäh­rig­keit kann der bis dahin ange­spar­te Betrag naht­los in einen steu­er­lich geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­führt wer­den. Ein Bruch im Ver­trags­ver­hält­nis soll aus­drück­lich ver­mie­den werden.

Zeitplan und betroffene Geburtsjahrgänge

Gestar­tet wird mit dem Geburts­jahr­gang 2020, also den Kin­dern, die im Jahr 2026 sechs Jah­re alt wer­den. Ab 2027 kommt jähr­lich der nächs­te Jahr­gang hin­zu. Für bereits gebo­re­ne Kin­der unter 18 Jah­ren kön­nen zwar Ver­trä­ge abge­schlos­sen wer­den, staat­li­che Zah­lun­gen flie­ßen für die­se älte­ren Jahr­gän­ge aber nicht mehr.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Eltern und künf­ti­ge Voll­jäh­ri­ge ist die­ser Ent­wurf aus meh­re­ren Blick­win­keln inter­es­sant. Zum einen geht es um die steu­er­li­che Behand­lung der Erträ­ge und der spä­te­ren Aus­zah­lun­gen. Zum ande­ren stellt sich die Fra­ge, ob und in wel­cher Höhe eige­ne Bei­trä­ge sinn­voll sind und wie die Über­füh­rung in einen geför­der­ten Ver­trag opti­mal gestal­tet wer­den kann.

Es han­delt sich der­zeit noch um einen Refe­ren­ten­ent­wurf, der noch nicht ver­ab­schie­det wur­de. Ände­run­gen im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren sind mög­lich. Wer kon­kre­te Fra­gen zur steu­er­li­chen Ein­ord­nung oder zur Ein­bin­dung in eine bestehen­de Vor­sor­ge­stra­te­gie hat, soll­te früh­zei­tig steu­er­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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