Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Krank im Urlaub? Diese Rechte haben Arbeitnehmer bei Krankschreibung im In- und Ausland.
Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Der Kof­fer ist gepackt, der Urlaub geneh­migt , und dann kommt die Grip­pe. Oder umge­kehrt: Der Urlaub läuft, und plötz­lich lan­det man im Aus­land beim Arzt. Bei­des pas­siert häu­fi­ger als gedacht. Was in sol­chen Situa­tio­nen gilt, ist arbeits­recht­lich klar gere­gelt, aber in der Pra­xis oft unklar.

Krankheitstage zählen nicht als Urlaub

Wer im Urlaub erkrankt, ver­liert die­se Tage nicht ein­fach. Para­graph 9 des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes schreibt ein­deu­tig vor: Tage, an denen ein Beschäf­tig­ter nach­weis­lich arbeits­un­fä­hig krank ist, wer­den nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rech­net. Der Arbeit­ge­ber muss die ent­spre­chen­den Urlaubs­ta­ge zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nachgewähren.

Wich­tig dabei: Nicht jede Erkran­kung bedeu­tet auto­ma­tisch Arbeits­un­fä­hig­keit. Ent­schei­dend ist, ob die Krank­heit den Betrof­fe­nen kon­kret dar­an hin­dert, sei­ne spe­zi­fi­sche beruf­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Das muss ärzt­lich beschei­nigt werden.

Attest im Ausland: Andere Regeln als im Inland

Im Inland läuft die Krank­mel­dung seit Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) weit­ge­hend auto­ma­tisch. Die Arzt­pra­xis über­mit­telt die Daten direkt an die Kran­ken­kas­se, der Arbeit­ge­ber ruft sie dort ab. Eine Papier-AU muss der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber nicht mehr selbst vorlegen.

Anders sieht es bei Erkran­kun­gen im Aus­land aus. Dort gilt das eAU-Ver­fah­ren nicht. Wer im Aus­lands­ur­laub krank wird und die Urlaubs­ta­ge nicht ange­rech­net haben möch­te, muss zwin­gend einen Arzt am Urlaubs­ort auf­su­chen und sich ein Attest aus­stel­len las­sen. Zusätz­lich besteht nach Para­graph 5 Absatz 2 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes eine Mit­tei­lungs­pflicht gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Die­ser muss so schnell wie mög­lich infor­miert wer­den, am bes­ten tele­fo­nisch oder per E‑Mail, über:

  • die Tat­sa­che der Arbeitsunfähigkeit,
  • die vor­aus­sicht­li­che Dau­er und
  • die genaue Adres­se am Aufenthaltsort.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten trägt in die­sem Fall der Arbeitgeber.

Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt

Wer krank ist und des­halb die Urlaub­s­an­rech­nung ver­mei­det, hat für die Krank­heits­ta­ge Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall nach Para­graph 3 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes. Bereits gezahl­tes Urlaubs­ent­gelt für die­se Tage muss der Arbeit­ge­ber zurück­zah­len oder mit der Ent­gelt­fort­zah­lung verrechnen.

Urlaub trotz bestehender Krankschreibung

Was gilt, wenn jemand bereits vor dem geplan­ten Urlaub arbeits­un­fä­hig geschrie­ben wird? Grund­sätz­lich dür­fen Kran­ke alles tun, was ihrer Gene­sung nicht scha­det. Ob eine Rei­se dazu gehört, hängt vom Ein­zel­fall ab. Wer auf Num­mer sicher gehen will, lässt sich vom behan­deln­den Arzt schrift­lich bestä­ti­gen, dass die Rei­se der Hei­lung nicht entgegensteht.

In der Pra­xis emp­fiehlt sich das offe­ne Gespräch zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber, bevor Miss­ver­ständ­nis­se ent­ste­hen. Denn ohne Kennt­nis des Krank­heits­bil­des könn­ten Zwei­fel an der Ernst­haf­tig­keit der Arbeits­un­fä­hig­keit aufkommen.

Langzeiterkrankung und Urlaubsverfall

Wer über Mona­te erkrankt ist und dadurch kei­nen Urlaub neh­men kann, ver­liert die­sen nicht sofort. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts und einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs vom 22. Sep­tem­ber 2022 ver­fal­len Urlaubs­an­sprü­che bei Lang­zeit­er­kran­kung erst 15 Mona­te nach Ende des betref­fen­den Urlaubs­jah­res. Außer­dem darf Urlaub nicht ein­fach ver­fal­len, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ner Pflicht, auf den Urlaubs­an­spruch hin­zu­wei­sen, nicht nach­ge­kom­men ist.

Bei Unsi­cher­hei­ten im Ein­zel­fall lohnt es sich, recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu nehmen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren