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Grundsteuer: Kernsanierung setzt das Baujahr neu – und das hat Folgen

Kernsanierung kann das Baujahr eines Gebäudes für die Grundsteuer neu setzen. Was Eigentümer jetzt wissen müssen.
Grundsteuer: Kernsanierung setzt das Baujahr neu – und das hat Folgen

Grundsteuer: Kernsanierung setzt das Baujahr neu – und das hat Folgen

Wer ein älte­res Gebäu­de kern­sa­niert, muss bei der Grund­steu­er­be­wer­tung damit rech­nen, dass das Finanz­amt das Jahr der Sanie­rung als neu­es Bau­jahr ansetzt. Das hat das Säch­si­sche Finanz­ge­richt in einem aktu­el­len Urteil vom 27. April 2026 klar­ge­stellt (Az. 2 K 1283/25).

Was war passiert?

Der Eigen­tü­mer eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses hat­te das Gebäu­de bereits 1997 erwor­ben. Ein Groß­teil des Kauf­prei­ses ent­fiel damals auf noch aus­ste­hen­de Sanie­rungs­leis­tun­gen, das Haus befand sich laut Finanz­amt in einem unbe­wohn­ba­ren Zustand. 1998 und 1999 folg­ten umfang­rei­che Umbau­maß­nah­men: Dach­ge­schoss­aus­bau, Auf­sto­ckung, Bal­kon­an­bau und Grundrissänderungen.

Bei der Grund­steu­er­haupt­fest­stel­lung zum 1. Janu­ar 2022 setz­te das Finanz­amt 1991 als fik­ti­ves Bau­jahr an, also das Jahr, das sich aus dem Abschluss der Kern­sa­nie­rung ergibt. Dar­aus errech­ne­te sich eine Rest­nut­zungs­dau­er von 49 Jah­ren. Der Eigen­tü­mer wider­sprach: Das ursprüng­li­che Bau­jahr sei 1896, und bei Berück­sich­ti­gung des tat­säch­li­chen Sanie­rungs­gra­des nach der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Immo­WertV) ver­blei­be ledig­lich eine Rest­nut­zungs­dau­er von 23 Jahren.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Es bestä­tig­te die Berech­nung des Finanz­amts und arbei­te­te dabei zwei wesent­li­che Punk­te heraus.

Kernsanierung begründet ein neues fiktives Baujahr

Grund­sätz­lich gilt für die Bewer­tung das tat­säch­li­che Bau­jahr eines Gebäu­des. Das Bewer­tungs­ge­setz sieht jedoch eine Aus­nah­me vor: Wenn nach Bezugs­fer­tig­keit Ver­än­de­run­gen ein­ge­tre­ten sind, die die wirt­schaft­li­che Gesamt­nut­zungs­dau­er des Gebäu­des wesent­lich ver­län­gert haben, wird das Jahr die­ser Ver­än­de­run­gen als fik­ti­ves Bau­jahr ange­nom­men. Eine Kern­sa­nie­rung, bei der das Gebäu­de in einen Zustand ver­setzt wird, der nahe­zu einem Neu­bau ent­spricht, erfüllt die­ses Kri­te­ri­um. Die ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen (Abschnitt 253.1 AEBew­GrSt) sehen dies aus­drück­lich vor.

Im vor­lie­gen­den Fall spra­chen die Anga­ben in der Fest­stel­lungs­er­klä­rung des Eigen­tü­mers selbst, die Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses im Ver­trag sowie frü­he­re Mit­tei­lun­gen an das Finanz­amt für eine sol­che Kernsanierung.

Die ImmoWertV gilt hier nicht

Der Eigen­tü­mer woll­te die Immo­WertV anwen­den, um auf Basis eines gerin­ge­ren Moder­ni­sie­rungs­gra­des eine kür­ze­re Rest­nut­zungs­dau­er zu errech­nen. Das Gericht lehn­te das ab. Die Immo­WertV kommt im Bewer­tungs­recht für Grund­steu­er­zwe­cke allen­falls bei der Ermitt­lung von Boden­wer­ten in Betracht. Für den kapi­ta­li­sier­ten Rein­ertrag bei Miet­wohn­grund­stü­cken ver­weist das Bewer­tungs­ge­setz nicht auf die Immo­WertV oder das Baugesetzbuch.

Beweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen

Wer einen nied­ri­ge­ren Grund­steu­er­wert gel­tend machen möch­te, muss das selbst nach­wei­sen. Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, das einen nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert belegt hät­te, leg­te der Klä­ger nicht vor. Das Gericht ver­wies aus­drück­lich auf die ent­spre­chen­de Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, Urteil vom 17. Novem­ber 2021, Az. II R 26/20): Das Finanz­ge­richt ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus ein Gut­ach­ten einzuholen.

Was bedeutet das für Eigentümer?

Wer ein Gebäu­de kern­sa­niert hat, soll­te bei der Grund­steu­er­be­wer­tung genau doku­men­tie­ren, wel­che Maß­nah­men tat­säch­lich durch­ge­führt wur­den und ob dabei wesent­li­che Bau­tei­le erhal­ten blie­ben. Je voll­stän­di­ger die Sanie­rung, des­to näher rückt das fik­ti­ve Bau­jahr an das Sanie­rungs­jahr her­an, was die Rest­nut­zungs­dau­er ver­län­gert und den Grund­steu­er­wert erhö­hen kann. Wer einen nied­ri­ge­ren Wert anstrebt, trägt die Beweis­last und soll­te ein qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten in Auf­trag geben. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich steu­er­recht­li­che Bera­tung, bevor Ein­spruch ein­ge­legt oder Kla­ge erho­ben wird.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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