Wer als Unternehmen Überbrückungshilfe beantragt hat und zwischenzeitlich insolvent wird, verliert den Anspruch auf Auszahlung. Das gilt auch dann, wenn die Schlussabrechnung rechnerisch einen Nachzahlungsbetrag ergibt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat diese Linie in einem aktuellen Beschluss klar gezogen (VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2026, Az. 21 ZB 25.432).
Was war passiert?
Ein Restaurant in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft hatte im September 2021 Überbrückungshilfe III in Höhe von rund 329.000 Euro beantragt. Die Bewilligungsstelle lehnte den Antrag im Oktober 2022 ab, woraufhin das Unternehmen klagte. Während des laufenden Klageverfahrens wurde Anfang Januar 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Das Gericht wusste davon zunächst nichts und wies die Klage im Februar 2025 ab. Erst im anschließenden Zulassungsverfahren erfuhr der Senat von der Insolvenz.
Kein Anspruch bei Insolvenz
Der VGH München bestätigte die Ablehnung. Nach den Förderrichtlinien zur Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle keine Mittel auszahlen, wenn ihr bekannt ist, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. Das Gericht folgte der Verwaltungspraxis, wonach das Auszahlungsverbot zwingend auch die Bewilligung selbst umfasst. Wer nicht auszahlen darf, darf auch nicht bewilligen. Andernfalls würde der Förderzweck von vornherein verfehlt.
Der Förderzweck der Überbrückungshilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz fortbestehender Unternehmen. Diesen Zweck kann ein insolventes Unternehmen nicht mehr erfüllen. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da insolvente und nicht insolvente Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Situation grundlegend verschieden sind.
Auch Nachzahlungen aus der Schlussabrechnung sind ausgeschlossen
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt. Der Ausschluss gilt nicht nur für laufende Antragsverfahren, sondern auch für Nachzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung. Selbst wenn ein Unternehmen dem Grunde nach förderberechtigt war und die Abrechnung einen Anspruch auf Nachzahlung ergibt, entfällt dieser Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für Insolvenzverwalter bedeutet das: Eine rechnerisch positive Schlussabrechnung ist keine gesicherte Masseposition.
Pflicht zur Anzeige der Insolvenz
Das Gericht hat außerdem ausdrücklich festgestellt, dass die Insolvenzanmeldung und die Verfahrenseröffnung sogenannte subventionserhebliche Tatsachen sind. Das Unternehmen ist deshalb verpflichtet, beides unverzüglich gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Subventionsgesetz und hat eine strafrechtliche Dimension. Wer subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach Paragraf 264 des Strafgesetzbuchs. Diese Strafnorm greift bereits bei leichtfertigem Handeln, also auch dann, wenn keine absichtliche Täuschung vorliegt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Unternehmen, für die noch ein Überbrückungshilfe-Verfahren oder eine Schlussabrechnung läuft, sollten prüfen, ob zwischenzeitlich eine Insolvenz angemeldet oder eröffnet wurde. In diesem Fall ist die Anzeige an die Bewilligungsstelle ein dringend zu erledigender Schritt. Gleichzeitig sollte realistisch bewertet werden, ob ein laufendes Klageverfahren noch wirtschaftlich sinnvoll ist. Der VGH München macht deutlich, dass ein solches Verfahren zwar zulässig bleibt, in der Sache aber kaum Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie fügt sich jedoch in eine klare und dokumentierte Verwaltungspraxis ein. Wer in einer solchen Situation ist, sollte anwaltlichen und steuerlichen Rat einholen.
Quelle: Haufe: Steuer
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