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Neue Fragebögen zur Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer ab 2026

Ab 2026 gelten neue Fragebögen zur Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer in Deutschland – jetzt auch auf Englisch und Französisch.
Neue Fragebögen zur Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer ab 2026

Neue Fragebögen zur Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer ab 2026

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat mit Schrei­ben vom 16. Juli 2026 neue Vor­druck­mus­ter zur umsatz­steu­er­li­chen Erfas­sung von im Aus­land ansäs­si­gen Unter­neh­mern ein­ge­führt. Die über­ar­bei­te­ten For­mu­la­re gel­ten ab dem Besteue­rungs­zeit­raum 2026 und erset­zen die bis­he­ri­gen Versionen.

Was wurde geändert?

Die Finanz­ver­wal­tung hat meh­re­re For­mu­la­re an die aktu­el­le Rechts­la­ge ange­passt und neu bekannt­ge­ge­ben. Im Ein­zel­nen han­delt es sich um fol­gen­de Vordrucke:

  • FsE­Au­sUN: Der Haupt­fra­ge­bo­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Erfas­sung aus­län­di­scher Unternehmer
  • FsEE­BlKoe­Ges: Ein Ein­la­ge­blatt spe­zi­ell für Kör­per­schaf­ten und Gesellschaften
  • FsEE­BlEinr: Ein Ein­la­ge­blatt für Einrichtungen
  • FsEE­BlIn­ter­net: Ein geson­der­tes Blatt für den Waren­han­del über das Internet
  • FsEE­BlPersb: Ein Ein­la­ge­blatt für Personenbeförderungsunternehmen
  • FsEE­BlAnt: Ein Ergän­zungs­blatt zu Anteils­eig­nern bei Kör­per­schaf­ten und Gesellschaften
  • Aus­füll­hil­fe FsE­Au­sUN: Eine Anlei­tung, die das Aus­fül­len des Haupt­fra­ge­bo­gens erleichtert

Mehrsprachige Verfügbarkeit

Neu ist außer­dem, dass alle genann­ten For­mu­la­re zusätz­lich in eng­li­scher und fran­zö­si­scher Spra­che bereit­ge­stellt wer­den. Die­se Sprach­ver­sio­nen haben die­sel­be recht­li­che Gül­tig­keit wie die deutsch­spra­chi­gen Vor­dru­cke. Das erleich­tert die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit aus­län­di­schen Unter­neh­men erheb­lich, da sprach­li­che Miss­ver­ständ­nis­se bei der Erfas­sung ver­mie­den wer­den können.

Für wen ist das relevant?

Betrof­fen sind aus­län­di­sche Unter­neh­men und Selbst­stän­di­ge, die in Deutsch­land umsatz­steu­er­lich erfasst wer­den müs­sen, also etwa weil sie hier­zu­lan­de steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen erbrin­gen oder Waren lie­fern. Dazu zäh­len zum Bei­spiel aus­län­di­sche Online-Händ­ler, Per­so­nen­be­för­de­rungs­un­ter­neh­men oder Gesell­schaf­ten mit Anteils­eig­ner­struk­tur, die in Deutsch­land tätig werden.

Aber auch inlän­di­sche Unter­neh­men, die mit aus­län­di­schen Geschäfts­part­nern zusam­men­ar­bei­ten oder selbst im Aus­land ansäs­sig sind und in Deutsch­land steu­er­lich regis­triert wer­den wol­len, soll­ten die aktu­el­len For­mu­la­re kennen.

Praxishinweis

Wer als aus­län­di­scher Unter­neh­mer in Deutsch­land umsatz­steu­er­lich regis­triert wer­den möch­te oder muss, soll­te ab sofort aus­schließ­lich die neu­en Vor­dru­cke ver­wen­den. Älte­re For­mu­la­re sind für den Besteue­rungs­zeit­raum 2026 nicht mehr maß­geb­lich. Die Vor­dru­cke sind auf Grund­la­ge der unver­än­der­ten offi­zi­el­len Mus­ter her­zu­stel­len, eine eigen­mäch­ti­ge Abwei­chung ist nicht zulässig.

Bei Fra­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Regis­trie­rungs­pflicht in Deutsch­land oder zur kor­rek­ten Aus­fül­lung der For­mu­la­re emp­fiehlt sich die Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter. Gera­de bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten kön­nen umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten schnell über­se­hen wer­den, was zu Nach­zah­lun­gen und Buß­gel­dern füh­ren kann.

Fund­stel­le: BMF, Schrei­ben vom 16. Juli 2026, Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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