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Reskilling-Programme im Arbeitsrecht: Wo freiwillige Weiterbildung zur Versetzung wird

Reskilling-Programme klingen nach Weiterbildung, können aber arbeitsrechtlich eine Versetzung sein. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen.
Reskilling-Programme im Arbeitsrecht: Wo freiwillige Weiterbildung zur Versetzung wird

Reskilling-Programme im Arbeitsrecht: Wo freiwillige Weiterbildung zur Versetzung wird

Künst­li­che Intel­li­genz und Auto­ma­ti­sie­rung ver­än­dern nicht nur die Arbeits­welt, son­dern auch das Kon­flikt­po­ten­zi­al zwi­schen Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten. Vie­le Unter­neh­men set­zen auf soge­nann­te Res­kil­ling-Pro­gram­me, um Mit­ar­bei­ter, deren bis­he­ri­ge Tätig­kei­ten weg­fal­len, in neue Rol­len umzu­schu­len. Was auf den ers­ten Blick wie eine fai­re Lösung aus­sieht, birgt erheb­li­che arbeits­recht­li­che Tücken.

Qualifizierung oder Versetzung? Eine entscheidende Grenzziehung

Solan­ge Beschäf­tig­te neben ihrer bis­he­ri­gen Tätig­keit geschult wer­den, ohne dass sich ihr Arbeits­be­reich wesent­lich ändert, han­delt es sich recht­lich um eine Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me. Anders sieht es aus, wenn ein neu­er Arbeits­be­reich zuge­wie­sen wird, der mehr als einen Monat dau­ert oder mit erheb­lich ver­än­der­ten Arbeits­be­din­gun­gen ver­bun­den ist. Dann liegt eine Ver­set­zung im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes vor, bei der der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht hat.

In der Pra­xis wei­sen Res­kil­ling-Pro­gram­me fast immer bei­de Dimen­sio­nen auf gleich­zei­tig. Einer­seits wer­den neue Kom­pe­ten­zen auf­ge­baut, etwa im Umgang mit KI oder Daten­ana­ly­se. Ande­rer­seits folgt nach Abschluss der Qua­li­fi­zie­rung häu­fig ein Wech­sel in ande­re Funk­tio­nen oder sogar ande­re Gesell­schaf­ten. Auch wenn das Pro­gramm offi­zi­ell als Wei­ter­bil­dung bezeich­net wird, bleibt es mit­be­stim­mungs­pflich­tig, sobald es fak­tisch als Ver­set­zungs­ve­hi­kel wirkt.

Ablehnung des Programms und das Risiko einer Änderungskündigung

Vor einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung muss der Arbeit­ge­ber prü­fen, ob mil­de­re Mit­tel mög­lich sind, zum Bei­spiel eine zumut­ba­re Umschu­lung oder die Wei­ter­be­schäf­ti­gung auf einem ande­ren frei­en Arbeits­platz. Lehnt ein Beschäf­tig­ter ein sach­ge­recht gestal­te­tes Ange­bot zur Trans­for­ma­ti­ons­qua­li­fi­zie­rung ab, kann eine Ände­rungs­kün­di­gung sozi­al gerecht­fer­tigt sein. Vor­aus­set­zung ist, dass die bis­he­ri­ge Stel­le objek­tiv weg­fällt, die neue Tätig­keit zumut­bar ist und die Qua­li­fi­zie­rung rea­lis­ti­sche Erfolgs­chan­cen bie­tet. Pro­gram­me, die in beruf­li­che Sack­gas­sen füh­ren oder mit deut­li­chen Ein­kom­mens­ver­lus­ten ver­bun­den sind, schei­tern vor Gericht häu­fig an der Sozialwidrigkeit.

Die Rolle des Betriebsrats

Eine Res­kil­ling-Aca­de­my ist arbeits­recht­lich regel­mä­ßig Teil einer Betriebs­än­de­rung, ins­be­son­de­re wenn eine grö­ße­re Zahl von Stel­len weg­fällt. Das löst die Pflicht zur Ver­hand­lung eines Inter­es­sen­aus­gleichs und zur Auf­stel­lung eines Sozi­al­plans aus. Der Betriebs­rat kann kol­lek­tiv­recht­lich wich­ti­ge Schutz­re­geln durch­set­zen, zum Beispiel:

  • Vor­rang von Qua­li­fi­zie­rung statt Kündigung
  • Kün­di­gungs­schutz wäh­rend der Teil­nah­me am Programm
  • Trans­pa­ren­te Aus­wahl­kri­te­ri­en für die Teilnahme
  • Rück­kehr­op­tio­nen in den bis­he­ri­gen Tätigkeitsbereich

Vergütung und Eingruppierung dürfen nicht einseitig geändert werden

Solan­ge kein neu­er Arbeits­ver­trag geschlos­sen oder eine Ände­rungs­kün­di­gung akzep­tiert wur­de, gel­ten die bis­he­ri­gen Arbeits­be­din­gun­gen fort. Die Ver­gü­tung darf wäh­rend der Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se nicht ohne Ver­ein­ba­rung abge­senkt wer­den. Qua­li­fi­zie­rungs­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber anord­net oder im Rah­men eines Trans­for­ma­ti­ons­kon­zepts ver­langt, gel­ten grund­sätz­lich als Arbeits­zeit. Nach Abschluss des Pro­gramms muss die neue Tätig­keit in die bestehen­de Ver­gü­tungs­ord­nung ein­grup­piert wer­den, wobei eben­falls Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats bestehen.

Was bedeutet das für Beschäftigte und Unternehmen?

Ob ein Res­kil­ling-Pro­gramm wirk­lich frei­wil­lig ist, ent­schei­det sich nicht am Namen, son­dern dar­an, ob eine rea­lis­ti­sche Mög­lich­keit besteht, im bis­he­ri­gen Tätig­keits­be­reich zu ver­blei­ben. Fehlt die­se Opti­on fak­tisch, wird aus der ver­meint­lich frei­wil­li­gen Qua­li­fi­zie­rung eine erzwun­ge­ne Umstruk­tu­rie­rung mit weit­rei­chen­den arbeits­recht­li­chen Fol­gen. Beschäf­tig­te, die unsi­cher sind, wie sie mit einem sol­chen Ange­bot umge­hen sol­len, sowie Unter­neh­men, die ein rechts­si­che­res Trans­for­ma­ti­ons­mo­dell auf­set­zen möch­ten, soll­ten früh­zei­tig recht­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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