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BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung einer Klimaanlage

BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern: Wer eine Klimaanlage einbauen will, kann die Genehmigung gerichtlich durchsetzen.
BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung einer Klimaanlage

BGH: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung einer Klimaanlage

Immer mehr Men­schen wol­len in ihrer Eigen­tums­woh­nung eine Kli­ma­an­la­ge ein­bau­en. Doch was pas­siert, wenn die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Zustim­mung ver­wei­gert? Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, dass Eigen­tü­mer unter bestimm­ten Bedin­gun­gen einen recht­li­chen Anspruch auf Geneh­mi­gung haben kön­nen. Das Akten­zei­chen lau­tet V ZR 162/25, das Urteil erging am 17. Juli 2026.

Was war der Streit?

Ein Eigen­tü­mer­paar in Ber­lin woll­te auf sei­nem Bal­kon ein soge­nann­tes Split-Kli­ma­ge­rät instal­lie­ren. Dafür wäre eine Durch­boh­rung der Außen­fas­sa­de not­wen­dig gewe­sen. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung lehn­te den Antrag ab. Die Eigen­tü­mer klag­ten dar­auf­hin auf Beschluss­erset­zung, das heißt, sie ver­lang­ten gericht­lich, dass der ver­wei­ger­te Beschluss ersetzt wird. Das Amts­ge­richt wies die Kla­ge ab, das Land­ge­richt gab den Eigen­tü­mern dage­gen Recht. Der BGH bestä­tig­te die­se Entscheidung.

Die rechtliche Einordnung

Der Ein­bau eines Split-Kli­ma­ge­räts mit Fas­sa­den­durch­bruch ist nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz eine bau­li­che Ver­än­de­rung am Gemein­schafts­ei­gen­tum. Sol­che Maß­nah­men brau­chen grund­sätz­lich einen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung gemäß Para­graph 20 Absatz 1 WEG.

Ein ein­zel­ner Eigen­tü­mer kann einen Anspruch auf Gestat­tung einer sol­chen Ver­än­de­rung haben, wenn die übri­gen Eigen­tü­mer durch die Maß­nah­me nicht über das bei einem geord­ne­ten Zusam­men­le­ben unver­meid­li­che Maß hin­aus beein­träch­tigt wer­den. Bei einem Kli­ma­ge­rät, das fach­ge­recht geplant und instal­liert wird, ist das nach Ansicht des BGH in der Regel nicht der Fall. Selbst ein Fas­sa­den­durch­bruch führt bei sach­ge­mä­ßer Aus­füh­rung nicht auto­ma­tisch zu einer erheb­li­chen Beeinträchtigung.

Mögliche Lärmbelästigung kein Hinderungsgrund

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hat­te vor allem Lärm befürch­tet. Der BGH mach­te aber deut­lich: Die blo­ße Befürch­tung von Geräu­schen beim Betrieb steht einem Anspruch auf Geneh­mi­gung grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen. Nur wenn bereits fest­steht, dass unzu­mut­ba­rer Lärm ent­ste­hen wird, kann die Geneh­mi­gung ver­wei­gert wer­den. Im kon­kre­ten Fall war das Gerät für den deut­schen Markt zuge­las­sen und in der Lage, die Anfor­de­run­gen der TA Lärm ein­zu­hal­ten. Außer­dem war die geplan­te Mon­ta­ge meh­re­re Meter vom nächs­ten Schlaf­zim­mer­fens­ter entfernt.

Was passiert, wenn es doch zu Lärm kommt?

Das Gericht beton­te, dass die Geneh­mi­gung des Ein­baus und die spä­te­re Nut­zung zwei ver­schie­de­ne Fra­gen sind. Wenn beim Betrieb des Geräts tat­säch­lich stö­ren­de Geräu­sche auf­tre­ten, kön­nen betrof­fe­ne Eigen­tü­mer Abwehr­an­sprü­che nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz sowie dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gel­tend machen. In der Pra­xis wird das meist auf zeit­li­che Nut­zungs­be­schrän­kun­gen hin­aus­lau­fen, nicht auf eine voll­stän­di­ge Still­le­gung der Anla­ge. Zudem kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in die Haus­ord­nung aufnehmen.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Wer in sei­ner Eigen­tums­woh­nung eine Kli­ma­an­la­ge ein­bau­en möch­te, soll­te zunächst einen Antrag in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung stel­len. Wird die­ser abge­lehnt, kann unter Umstän­den eine Beschluss­erset­zungs­kla­ge erfolg­reich sein. Ent­schei­dend ist, ob die geplan­te Maß­nah­me die ande­ren Eigen­tü­mer tat­säch­lich erheb­lich beein­träch­tigt. Pau­schal ableh­nen darf die Gemein­schaft den Wunsch nach einer Kli­ma­an­la­ge jeden­falls nicht mehr. Da jeder Fall von den kon­kre­ten Gege­ben­hei­ten abhängt, emp­fiehlt sich vor einem gericht­li­chen Vor­ge­hen eine recht­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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