Immer mehr Menschen wollen in ihrer Eigentumswohnung eine Klimaanlage einbauen. Doch was passiert, wenn die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung verweigert? Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen einen rechtlichen Anspruch auf Genehmigung haben können. Das Aktenzeichen lautet V ZR 162/25, das Urteil erging am 17. Juli 2026.
Was war der Streit?
Ein Eigentümerpaar in Berlin wollte auf seinem Balkon ein sogenanntes Split-Klimagerät installieren. Dafür wäre eine Durchbohrung der Außenfassade notwendig gewesen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Die Eigentümer klagten daraufhin auf Beschlussersetzung, das heißt, sie verlangten gerichtlich, dass der verweigerte Beschluss ersetzt wird. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab den Eigentümern dagegen Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Die rechtliche Einordnung
Der Einbau eines Split-Klimageräts mit Fassadendurchbruch ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Solche Maßnahmen brauchen grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung gemäß Paragraph 20 Absatz 1 WEG.
Ein einzelner Eigentümer kann einen Anspruch auf Gestattung einer solchen Veränderung haben, wenn die übrigen Eigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei einem Klimagerät, das fachgerecht geplant und installiert wird, ist das nach Ansicht des BGH in der Regel nicht der Fall. Selbst ein Fassadendurchbruch führt bei sachgemäßer Ausführung nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung.
Mögliche Lärmbelästigung kein Hinderungsgrund
Die Eigentümergemeinschaft hatte vor allem Lärm befürchtet. Der BGH machte aber deutlich: Die bloße Befürchtung von Geräuschen beim Betrieb steht einem Anspruch auf Genehmigung grundsätzlich nicht entgegen. Nur wenn bereits feststeht, dass unzumutbarer Lärm entstehen wird, kann die Genehmigung verweigert werden. Im konkreten Fall war das Gerät für den deutschen Markt zugelassen und in der Lage, die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten. Außerdem war die geplante Montage mehrere Meter vom nächsten Schlafzimmerfenster entfernt.
Was passiert, wenn es doch zu Lärm kommt?
Das Gericht betonte, dass die Genehmigung des Einbaus und die spätere Nutzung zwei verschiedene Fragen sind. Wenn beim Betrieb des Geräts tatsächlich störende Geräusche auftreten, können betroffene Eigentümer Abwehransprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltend machen. In der Praxis wird das meist auf zeitliche Nutzungsbeschränkungen hinauslaufen, nicht auf eine vollständige Stilllegung der Anlage. Zudem kann die Eigentümergemeinschaft entsprechende Regelungen in die Hausordnung aufnehmen.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?
Wer in seiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage einbauen möchte, sollte zunächst einen Antrag in der Eigentümerversammlung stellen. Wird dieser abgelehnt, kann unter Umständen eine Beschlussersetzungsklage erfolgreich sein. Entscheidend ist, ob die geplante Maßnahme die anderen Eigentümer tatsächlich erheblich beeinträchtigt. Pauschal ablehnen darf die Gemeinschaft den Wunsch nach einer Klimaanlage jedenfalls nicht mehr. Da jeder Fall von den konkreten Gegebenheiten abhängt, empfiehlt sich vor einem gerichtlichen Vorgehen eine rechtliche Beratung.
Quelle: Haufe: Recht
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