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Teilkrankschreibung kommt: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2028 wissen müssen

Ab 2028 können Arbeitnehmer während einer Krankschreibung in Teilzeit arbeiten. Was das neue Gesetz für Betriebe bedeutet.
Teilkrankschreibung kommt: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2028 wissen müssen

Teilkrankschreibung kommt: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2028 wissen müssen

Wer län­ge­re Zeit krank ist, war bis­lang in der Regel voll­stän­dig aus dem Arbeits­le­ben her­aus. Das wird sich ändern. Mit dem am 10. Juli 2026 beschlos­se­nen GKV-Bei­trags­satz­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz wird eine soge­nann­te Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit ein­ge­führt. Die neue Rege­lung tritt zum 1. Janu­ar 2028 in Kraft und gilt aus­schließ­lich für gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer.

Was bedeutet Teilarbeitsunfähigkeit genau?

Wer vor­aus­sicht­lich län­ger als vier Wochen krank­ge­schrie­ben ist, soll künf­tig die Mög­lich­keit erhal­ten, sei­ne bis­he­ri­ge Tätig­keit in redu­zier­tem Umfang wie­der auf­zu­neh­men, und das bereits wäh­rend der lau­fen­den Arbeits­un­fä­hig­keit. Die Idee dahin­ter: Eine schritt­wei­se Rück­kehr in den Beruf kann medi­zi­nisch sinn­voll sein und hilft gleich­zei­tig dem Betrieb, das Rest­leis­tungs­ver­mö­gen zu nutzen.

Typi­sche Bei­spie­le sind psy­chi­sche Erkran­kun­gen, bei denen eine lang­sa­me Belas­tungs­stei­ge­rung the­ra­peu­tisch emp­foh­len wird, Wir­bel­säu­len­er­kran­kun­gen oder bestimm­te Krebs­er­kran­kun­gen, bei denen nach oder wäh­rend der The­ra­pie noch eine begrenz­te Arbeits­fä­hig­keit besteht.

Arzt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen alle zustimmen

Das Modell funk­tio­niert nur, wenn alle Betei­lig­ten mit­spie­len. Zunächst muss ein Arzt die Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit aus­drück­lich fest­stel­len und fest­le­gen, in wel­chem Umfang die Beschäf­tig­te oder der Beschäf­tig­te noch arbei­ten kann. Vor­ge­se­hen sind fes­te Stu­fen von 25, 50 oder 75 Pro­zent der regu­lä­ren wöchent­li­chen Arbeits­zeit. Die­se Beschei­ni­gung wird in das elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­sys­tem integriert.

Dar­über hin­aus muss die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer frei­wil­lig zustim­men. Nie­mand kann zur Teil­ar­beit gezwun­gen wer­den. Und schließ­lich muss auch der Arbeit­ge­ber ein­ver­stan­den sein. Er hat sie­ben Kalen­der­ta­ge Zeit zu prü­fen, ob der kon­kre­te Arbeits­platz für eine ein­ge­schränk­te Tätig­keit geeig­net ist, und sei­ne Ent­schei­dung der betrof­fe­nen Per­son schrift­lich mitzuteilen.

Wich­tig zu wis­sen: Lehnt der Arbeit­ge­ber ab oder reagiert er nicht inner­halb der Frist, gilt die ursprüng­li­che voll­stän­di­ge Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter. Ein Anspruch auf Anpas­sung oder Ein­rich­tung eines geeig­ne­ten Arbeits­plat­zes besteht aus­drück­lich nicht.

Wie wird die Teilarbeitszeit vergütet?

Wer tat­säch­lich in Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit tätig ist, erhält für die geleis­te­ten Stun­den ein antei­li­ges Arbeits­ent­gelt vom Arbeit­ge­ber. Ergän­zend dazu besteht ein Anspruch auf teil­wei­ses Kran­ken­geld von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Dau­er des Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruchs bleibt von der neu­en Rege­lung unberührt.

Was ändert sich gegenüber der bisherigen Wiedereingliederung?

Bis­lang gab es bereits das Modell der stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung nach län­ge­rer Erkran­kung. Der wesent­li­che Unter­schied zur neu­en Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit liegt im Zeit­punkt: Die Wie­der­ein­glie­de­rung setzt nach der Gene­sung an, die Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit greift bereits wäh­rend der lau­fen­den Krank­schrei­bung. Außer­dem ist bei der Teil­ar­beits­un­fä­hig­keit eine Ver­gü­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers vor­ge­se­hen, was beim bis­he­ri­gen Wie­der­ein­glie­de­rungs­mo­dell nicht der Fall ist.

Was kommt noch?

Das Gesetz sieht eine Über­prü­fung der Rege­lung in zwei Schrit­ten vor: nach einem Jahr sowie nach fünf Jah­ren. Dabei sol­len unter ande­rem die Aus­wir­kun­gen auf die Dau­er von Krank­schrei­bun­gen unter­sucht werden.

Für Arbeit­ge­ber emp­fiehlt sich recht­zei­ti­ge Vor­be­rei­tung auf die neu­en Pflich­ten und Pro­zes­se. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer soll­ten bei Fra­gen zu Kran­ken­geld, Ent­gelt­fort­zah­lung oder kon­kre­ter Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­fall recht­li­che oder sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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