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Betriebsratsvergütung: Was Arbeitgeber und Betriebsräte wissen müssen

Betriebsratsvergütung ist Ehrenamt, aber nicht umsonst. Was das BetrVG vorschreibt und was das BAG 2025 entschied.
Betriebsratsvergütung: Was Arbeitgeber und Betriebsräte wissen müssen

Betriebsratsvergütung: Was Arbeitgeber und Betriebsräte wissen müssen

Betriebs­rä­te arbei­ten ehren­amt­lich und dür­fen für ihre Tätig­keit als Betriebs­rats­mit­glied kein geson­der­tes Ent­gelt erhal­ten. Das klingt zunächst ein­deu­tig, ist in der Pra­xis aber alles ande­re als ein­fach. Denn obwohl das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) die Unent­gelt­lich­keit des Amts aus­drück­lich anord­net, muss der Arbeit­ge­ber wäh­rend der Zei­ten, in denen ein Betriebs­rats­mit­glied sei­ner Gre­mi­ums­ar­beit nach­geht, das Arbeits­ent­gelt wei­ter­zah­len. So steht es in § 37 Abs. 2 BetrVG.

Das Lohnausfallprinzip als Grundregel

Die Bezah­lung wäh­rend der Frei­stel­lung ori­en­tiert sich am soge­nann­ten Lohn­aus­fall­prin­zip. Das bedeu­tet: Der Arbeit­ge­ber zahlt genau das, was der Beschäf­tig­te ver­dient hät­te, wenn er in die­ser Zeit nor­mal gear­bei­tet hät­te. Das umfasst nicht nur das Grund­ge­halt, son­dern auch Zula­gen, Über­stun­den­ver­gü­tun­gen oder ande­re varia­ble Ent­gelt­be­stand­tei­le, die ohne die Betriebs­rats­tä­tig­keit ange­fal­len wären.

Bild­lich aus­ge­drückt führt der Arbeit­ge­ber für jedes Betriebs­rats­mit­glied eine Art Schat­ten­ab­rech­nung: Er denkt sich fik­tiv, was der Mit­ar­bei­ter ohne sein Ehren­amt ver­dient hät­te, und zahlt genau die­sen Betrag. Klingt auf­wen­dig, ist es auch.

Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Noch kom­pli­zier­ter wird es durch das strik­te Ver­bot aus § 78 BetrVG. Betriebs­rats­mit­glie­der dür­fen wegen ihres Amts weder benach­tei­ligt noch bevor­zugt wer­den. Das gilt aus­drück­lich auch für die Ver­gü­tung. Wer als Betriebs­rat frei­ge­stellt ist, darf des­halb kei­ne Gehalts­er­hö­hung erhal­ten, die über das hin­aus­geht, was ver­gleich­ba­re Kol­le­gen ohne Betriebs­rats­man­dat bekom­men hät­ten. Umge­kehrt darf die Frei­stel­lung aber auch nicht dazu füh­ren, dass der Betrof­fe­ne hin­ter sei­ner nor­ma­len Kar­rie­re­ent­wick­lung zurückbleibt.

Gesetzesänderungen 2024 schaffen mehr Klarheit

Im Jahr 2024 wur­den sowohl § 37 als auch § 78 BetrVG ange­passt. Aus­lö­ser war unter ande­rem ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 10. Janu­ar 2023 (Az. 6 StR 133/22), in dem das Gericht klar­stell­te, dass über­höh­te Ver­gü­tun­gen für Betriebs­rats­mit­glie­der den Untreue-Tat­be­stand erfül­len kön­nen. In Fol­ge die­ses Urteils kürz­ten vie­le Unter­neh­men die Bezü­ge ihrer Betriebs­rä­te, was zu einer Wel­le von Kla­gen führte.

Die Geset­zes­än­de­rung kodi­fi­zier­te die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts und brach­te meh­re­re Klarstellungen:

  • Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Bestim­mung ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer ist der erst­ma­li­ge Amts­an­tritt als Betriebsratsmitglied.
  • Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kön­nen in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung ein Ver­fah­ren zur Fest­le­gung ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer vereinbaren.
  • Eine höhe­re als die Min­dest­ver­gü­tung ist mög­lich, wenn sie sach­lich gerecht­fer­tigt ist und ermes­sens­feh­ler­frei fest­ge­setzt wurde.

BAG-Urteil 2025: Auch erworbene Qualifikationen können zählen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem aktu­el­len Urteil vom 13. August 2025 (Az. 7 AZR 174/24) ent­schie­den, dass Arbeit­ge­ber Qua­li­fi­ka­tio­nen, die ein Betriebs­rats­mit­glied wäh­rend sei­ner Amts­zeit erwor­ben hat, bei der Ver­gü­tungs­be­mes­sung berück­sich­ti­gen müs­sen. Das gilt aller­dings nicht für Fähig­kei­ten, die unmit­tel­bar mit der Betriebs­rats­tä­tig­keit zusam­men­hän­gen, also bei­spiels­wei­se Ver­hand­lungs­ge­schick aus Tarifverhandlungen.

Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet

Sowohl Arbeit­ge­ber als auch frei­ge­stell­te Betriebs­rats­mit­glie­der ste­hen vor einer anspruchs­vol­len Rechen­auf­ga­be. Feh­ler bei der Ver­gü­tungs­be­mes­sung kön­nen zu Kla­gen füh­ren oder, wie das VW-Urteil zeigt, sogar straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Wer unsi­cher ist, wie die Ver­gü­tung kor­rekt berech­net wird, soll­te sich recht­lich bera­ten lassen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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