Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und dürfen für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied kein gesondertes Entgelt erhalten. Das klingt zunächst eindeutig, ist in der Praxis aber alles andere als einfach. Denn obwohl das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Unentgeltlichkeit des Amts ausdrücklich anordnet, muss der Arbeitgeber während der Zeiten, in denen ein Betriebsratsmitglied seiner Gremiumsarbeit nachgeht, das Arbeitsentgelt weiterzahlen. So steht es in § 37 Abs. 2 BetrVG.
Das Lohnausfallprinzip als Grundregel
Die Bezahlung während der Freistellung orientiert sich am sogenannten Lohnausfallprinzip. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt genau das, was der Beschäftigte verdient hätte, wenn er in dieser Zeit normal gearbeitet hätte. Das umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Zulagen, Überstundenvergütungen oder andere variable Entgeltbestandteile, die ohne die Betriebsratstätigkeit angefallen wären.
Bildlich ausgedrückt führt der Arbeitgeber für jedes Betriebsratsmitglied eine Art Schattenabrechnung: Er denkt sich fiktiv, was der Mitarbeiter ohne sein Ehrenamt verdient hätte, und zahlt genau diesen Betrag. Klingt aufwendig, ist es auch.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Noch komplizierter wird es durch das strikte Verbot aus § 78 BetrVG. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Amts weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Das gilt ausdrücklich auch für die Vergütung. Wer als Betriebsrat freigestellt ist, darf deshalb keine Gehaltserhöhung erhalten, die über das hinausgeht, was vergleichbare Kollegen ohne Betriebsratsmandat bekommen hätten. Umgekehrt darf die Freistellung aber auch nicht dazu führen, dass der Betroffene hinter seiner normalen Karriereentwicklung zurückbleibt.
Gesetzesänderungen 2024 schaffen mehr Klarheit
Im Jahr 2024 wurden sowohl § 37 als auch § 78 BetrVG angepasst. Auslöser war unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22), in dem das Gericht klarstellte, dass überhöhte Vergütungen für Betriebsratsmitglieder den Untreue-Tatbestand erfüllen können. In Folge dieses Urteils kürzten viele Unternehmen die Bezüge ihrer Betriebsräte, was zu einer Welle von Klagen führte.
Die Gesetzesänderung kodifizierte die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und brachte mehrere Klarstellungen:
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer ist der erstmalige Amtsantritt als Betriebsratsmitglied.
- Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer vereinbaren.
- Eine höhere als die Mindestvergütung ist möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und ermessensfehlerfrei festgesetzt wurde.
BAG-Urteil 2025: Auch erworbene Qualifikationen können zählen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 13. August 2025 (Az. 7 AZR 174/24) entschieden, dass Arbeitgeber Qualifikationen, die ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit erworben hat, bei der Vergütungsbemessung berücksichtigen müssen. Das gilt allerdings nicht für Fähigkeiten, die unmittelbar mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängen, also beispielsweise Verhandlungsgeschick aus Tarifverhandlungen.
Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet
Sowohl Arbeitgeber als auch freigestellte Betriebsratsmitglieder stehen vor einer anspruchsvollen Rechenaufgabe. Fehler bei der Vergütungsbemessung können zu Klagen führen oder, wie das VW-Urteil zeigt, sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer unsicher ist, wie die Vergütung korrekt berechnet wird, sollte sich rechtlich beraten lassen.
Quelle: Haufe: Personal
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