Ein bestandskräftiger Steuerbescheid gilt eigentlich als abgeschlossen. Das Finanzamt kann ihn nur unter engen Voraussetzungen nachträglich korrigieren. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass das Übersehen eines Betriebsprüfungsberichts bei der Veranlagung eine solche Korrekturgrundlage darstellen kann.
Worum ging es in dem Fall?
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG hatte ihre Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Parallel dazu war bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Der fertige Betriebsprüfungsbericht wurde der zuständigen Veranlagungsstelle des Finanzamts zugeleitet, damit die Ergebnisse in den Steuerbescheid einfließen konnten.
Das Finanzamt veranlagte die Gesellschaft jedoch zunächst allein auf Grundlage der eingereichten Steuererklärungen, ohne den bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht zu berücksichtigen. Die so erlassenen Bescheide wurden bestandskräftig, weil dagegen kein Einspruch eingelegt wurde.
Erst danach bemerkte das Finanzamt den Fehler und teilte der Klägerin mit, dass eine Änderung der Bescheide erforderlich sei. Als rechtliche Grundlage verwies das Amt auf § 129 der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschrift erlaubt die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die bei der Bearbeitung unterlaufen sind.
Was ist eine offenbare Unrichtigkeit?
Der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO erfasst sogenannte mechanische Fehler bei der Bearbeitung. Das können Tippfehler, Zahlendreher oder eben das schlichte Übersehen vorhandener Unterlagen sein. Entscheidend ist, dass der Fehler nicht auf einer bewussten rechtlichen Entscheidung oder einer inhaltlichen Tatsachenwürdigung beruht. Wer sich bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts irrt, kann sich nicht auf § 129 AO berufen. Wer aber schlicht etwas übersieht, schon.
Gericht bestätigt die Änderung
Die Klägerin wandte sich gegen die Korrektur und argumentierte, die Voraussetzungen des § 129 AO seien nicht erfüllt. Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Aus den Akten war nicht ersichtlich, dass der Bearbeiter den Betriebsprüfungsbericht bewusst außer Acht gelassen hatte. Alles deutete darauf hin, dass er die Unterlagen einfach übersehen hatte. Das sei ein mechanischer Fehler, kein Rechtsirrtum. Die Änderung der bestandskräftigen Bescheide war daher zulässig. Das Urteil erging am 24. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen 11 K 379/22.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Die Entscheidung zeigt, dass Bestandskraft eines Steuerbescheids keine absolute Sicherheit bietet. Wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung ein mechanischer Fehler unterläuft, kann der Bescheid noch Jahre später geändert werden. Für Unternehmen, bei denen eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, bedeutet das: Auch wenn der ursprüngliche Bescheid ohne Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses ergangen ist und bereits bestandskräftig wurde, kann das Finanzamt die Ergebnisse nachträglich umsetzen.
Der Kommentar des Haufe-Fachautors weist auf eine gewisse Asymmetrie hin: Ob Finanzgericht und Finanzverwaltung bei Fehlern auf Seiten der Steuerpflichtigen mit ähnlicher Großzügigkeit bei Korrekturvorschriften verfahren, sei nicht immer der Fall. Wer in einer vergleichbaren Situation ist, sollte die genauen Umstände anwaltlich oder steuerlich prüfen lassen.
Quelle: Haufe: Steuer
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