Wer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Personengesellschaft einbringt, hofft manchmal auf die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt: Diese Befreiung greift nicht, wenn der Einbringende lediglich eine Gruppe natürlicher Personen ist, die sich nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen hat.
Worum geht es bei § 6a GrEStG?
Grunderwerbsteuer fällt nicht nur beim klassischen Immobilienkauf an. Auch wenn jemand mindestens 95 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, der ein Grundstück gehört, löst das Grunderwerbsteuer aus. Der Gedanke dahinter: Wer so viele Anteile hält, steht einem Grundstückseigentümer wirtschaftlich gleich.
§ 6a GrEStG sieht für bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns eine Steuerbefreiung vor. Sie greift, wenn an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und mindestens eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Das herrschende Unternehmen muss dabei vor und nach dem Vorgang über fünf Jahre hinweg zu mindestens 95 Prozent an der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein.
Der Fall: Drei Erben gründen eine GmbH & Co. KG
Nach dem Tod eines Erblassers einigten sich drei Erben darauf, den Nachlass aufzuteilen. Zum Nachlass gehörten unter anderem Beteiligungen an zwei GmbHs, denen jeweils Grundstücke gehörten. Um die Auseinandersetzung zu gestalten, gründeten die drei Erben gemeinsam eine neue GmbH & Co. KG und brachten die GmbH-Anteile in diese neu gegründete Gesellschaft ein.
Durch die Einbringung vereinigte die neue GmbH & Co. KG erstmals alle Anteile an den beiden GmbHs in ihrer Hand. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Die Erben wandten ein, die Befreiung nach § 6a GrEStG müsse greifen, weil die Einbringung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erfolgt sei.
Die Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 8. April 2026 die Steuerfestsetzung des Finanzamts (Aktenzeichen II R 2/23). Die Befreiung nach § 6a GrEStG war nicht anzuwenden, weil die zentralen Voraussetzungen fehlten.
- Die drei Erben als Gruppe natürlicher Personen ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss sind kein Rechtsträger im zivilrechtlichen Sinne.
- Eine bloße Personengruppe kann deshalb kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein.
- Jeder einzelne Erbe war für sich betrachtet nicht zu mindestens 95 Prozent an den eingebrachten Gesellschaften beteiligt.
- Die ursprünglich bestehende Erbengemeinschaft schied ebenfalls aus, weil sie vor der Einbringung ausdrücklich auseinandergesetzt worden war.
Der BFH betonte dabei, dass der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG grundsätzlich weit ist und auch Einzelunternehmer oder natürliche Personen als herrschendes Unternehmen in Frage kommen können. Entscheidend ist aber, dass es sich um einen zivilrechtlich anerkannten Rechtsträger handelt, der wirtschaftlich tätig ist. Eine formlose Gruppe mehrerer Personen erfüllt diese Anforderung nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Planung bei Erbauseinandersetzungen ist, bei denen Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften eine Rolle spielen. Grunderwerbsteuer kann auch dann entstehen, wenn keine Immobilie unmittelbar den Eigentümer wechselt. Wer solche Strukturen plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig prüfen lassen. Im Einzelfall kann die Wahl der Gestaltung über erhebliche Steuerbeträge entscheiden. Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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