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BFH zur Grenzgängereigenschaft: Wann Nichtrückkehrtage den Schweizer Steuervorteil kosten

BFH klärt: Wann Grenzpendler zur Schweiz ihren Steuerstatus verlieren und wie Teilzeit die 60-Tage-Grenze verschiebt.
BFH zur Grenzgängereigenschaft: Wann Nichtrückkehrtage den Schweizer Steuervorteil kosten

BFH zur Grenzgängereigenschaft: Wann Nichtrückkehrtage den Schweizer Steuervorteil kosten

Wer in Deutsch­land wohnt und in der Schweiz arbei­tet, wird steu­er­lich als soge­nann­ter Grenz­gän­ger behan­delt. Das bedeu­tet: Deutsch­land behält das Besteue­rungs­recht am Arbeits­lohn. Die­se Ein­ord­nung ent­fällt jedoch, wenn jemand an mehr als 60 Arbeits­ta­gen im Jahr beruf­lich bedingt nicht nach Hau­se zurück­kehrt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem wich­ti­gen Urteil klar­ge­stellt, wie die­se Gren­ze zu berech­nen ist und wel­che Rol­le die Fahr­zeit zwi­schen Wohn- und Arbeits­ort dabei wirk­lich spielt.

Der Fall: Pendler mit Teilzeitstelle und Zimmer am Arbeitsort

Ein in Deutsch­land leben­der Arbeit­neh­mer war seit 2015 mit einem Beschäf­ti­gungs­um­fang von 90 Pro­zent in der Schweiz nicht­selb­stän­dig tätig. Er hat­te sich am Arbeits­ort ein Zim­mer gemie­tet, das er regel­mä­ßig nutz­te. Die Ent­fer­nung zwi­schen sei­nem deut­schen Wohn­ort und dem Schwei­zer Tätig­keits­ort lag bei rund 90 bis 97 Kilo­me­tern, die Fahr­zeit bei bis zu zwei Stunden.

Für das Steu­er­jahr 2019 erklär­te er, an 62 Tagen beruf­lich bedingt nicht nach Hau­se zurück­ge­kehrt zu sein. Er behan­del­te sei­nen Lohn des­halb über­wie­gend als in der Schweiz steu­er­pflich­tig und in Deutsch­land nur dem soge­nann­ten Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gend, also steu­er­frei, aber den deut­schen Steu­er­satz erhö­hend. Das Finanz­amt woll­te den gesam­ten Lohn in Deutsch­land besteu­ern und ver­lor damit letzt­lich vor dem BFH.

Teilzeit mindert die 60-Tage-Grenze proportional

Eine zen­tra­le Klar­stel­lung des BFH betrifft Teil­zeit­be­schäf­tig­te. Wer nicht Voll­zeit arbei­tet, für den gilt auch nicht die vol­le 60-Tage-Gren­ze. Bei einer 90-Pro­zent-Stel­le redu­ziert sich die rele­van­te Schwel­le auf 54 Tage. Da der Klä­ger die­se Gren­ze nach­weis­lich über­schrit­ten hat­te, ent­fiel sei­ne Grenzgängereigenschaft.

Wich­tig ist dabei: Eine Schät­zung der Über­nach­tungs­ta­ge ist nicht zuläs­sig. Der Steu­er­pflich­ti­ge trägt die Beweis­last und muss jeden ein­zel­nen Nicht­rück­kehr­tag kon­kret bele­gen. Im vor­lie­gen­den Fall wur­den Kar­ten­zah­lungs­be­le­ge, Zeu­gen­aus­sa­gen und Eigen­an­ga­ben ausgewertet.

Fahrzeit allein entscheidet nicht über die Unzumutbarkeit der Rückreise

Beson­ders bedeut­sam ist die Aus­sa­ge des BFH zur Fra­ge, wann eine Nicht­rück­kehr als beruf­lich ver­an­lasst gilt. Das Gericht stellt klar: Die Ent­fer­nung oder Fahr­zeit zwi­schen Wohn- und Arbeits­ort kann nicht das allei­ni­ge Kri­te­ri­um sein. Statt­des­sen kommt es auf den Ein­zel­fall an, also auf kon­kre­te arbeits­be­zo­ge­ne Umstän­de wie Arbeits­be­ginn, Arbeits­en­de und die Art der Tätigkeit.

Damit wider­spricht der BFH einer zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz geschlos­se­nen Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 2018. Die­se sah vor, dass bei einer ein­fa­chen Weg­stre­cke von unter 100 Kilo­me­tern bezie­hungs­wei­se einer Pen­del­zeit von unter 1,5 Stun­den eine Rück­kehr grund­sätz­lich als zumut­bar gilt. Der BFH erklärt die­se Rege­lung für nicht bin­dend, weil sie über den Wort­laut des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens hin­aus­geht und nicht in eine Rechts­ver­ord­nung über­führt wurde.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer als Grenz­pend­ler zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz tätig ist, soll­te die steu­er­li­che Ein­ord­nung als Grenz­gän­ger sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Vor allem zwei Punk­te sind prak­tisch bedeutsam:

  • Beweis­vor­sor­ge: Jeder Über­nach­tungs­tag am Arbeits­ort muss doku­men­tiert sein, zum Bei­spiel durch Hotel­quit­tun­gen, Kar­ten­zah­lungs­be­le­ge oder ähn­li­che Nachweise.
  • Teil­zeit­kor­rek­tur: Die 60-Tage-Gren­ze ist bei Teil­zeit antei­lig zu kür­zen. Wer also mit 80 Pro­zent beschäf­tigt ist, hat nur 48 Nicht­rück­kehr­ta­ge zur Verfügung.

Das Urteil zeigt außer­dem, dass eine rein kilo­me­ter­ba­sier­te Betrach­tung der Zumut­bar­keit recht­lich nicht trägt. Auch kür­ze­re Fahrt­we­ge kön­nen beruf­lich beding­te Über­nach­tun­gen recht­fer­ti­gen, wenn die kon­kre­ten Arbeits­zei­ten eine Rück­kehr nicht erlau­ben. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine steu­er­recht­li­che Beratung.

BFH, Urteil vom 9. April 2026, Akten­zei­chen VI R 31/24, ver­öf­fent­licht am 9. Juli 2026

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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