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BFH: Kein direkter Lohnsteuer-Erstattungsanspruch bei falschem Steuereinbehalt

BFH kippt bisherige Rechtsprechung: Arbeitnehmer haben keinen direkten Erstattungsanspruch bei falschem Lohnsteuereinbehalt.
BFH: Kein direkter Lohnsteuer-Erstattungsanspruch bei falschem Steuereinbehalt

BFH: Kein direkter Lohnsteuer-Erstattungsanspruch bei falschem Steuereinbehalt

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Urteil vom 9. April 2026 (Akten­zei­chen VI R 12/24) eine wich­ti­ge Kehrt­wen­de voll­zo­gen: Arbeit­neh­mer kön­nen sich bei zu Unrecht ein­be­hal­te­ner Lohn­steu­er nicht mehr auf einen direk­ten Erstat­tungs­an­spruch in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 50d Abs. 1 Satz 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) beru­fen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er gegen ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) oder ohne jede Rechts­grund­la­ge ein­be­hal­ten und abge­führt hat.

Worum ging es im Fall?

Ein Schwei­zer Wohn­sitz­in­ha­ber war im Jahr 2018 bei einer deut­schen GmbH beschäf­tigt. Im Mai 2018 wur­de sein Arbeits­ver­hält­nis per Auf­he­bungs­ver­trag zum Jah­res­en­de been­det. Ab dem 18. Mai 2018 war er unwi­der­ruf­lich frei­ge­stellt, erhielt aber wei­ter­hin sein Gehalt. Vor der Frei­stel­lung hat­te er an 47 Tagen tat­säch­lich in Deutsch­land gear­bei­tet, davon an 35 Tagen ohne Rück­kehr in die Schweiz.

Der Arbeit­ge­ber behielt für das gesam­te Jahr Lohn­steu­er ein und führ­te sie ab. Der Arbeit­neh­mer bean­trag­te die Erstat­tung eines Groß­teils die­ser Steu­er mit der Begrün­dung, er sei als Grenz­gän­ger im Sin­ne des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens Deutsch­land-Schweiz ein­zu­stu­fen. Als Grenz­gän­ger stün­de das Besteue­rungs­recht grund­sätz­lich nur der Schweiz zu, sodass Deutsch­land allen­falls eine Quel­len­steu­er von 4,5 Pro­zent erhe­ben dürfe.

Was hat der BFH entschieden?

Das Gericht stell­te zunächst klar: Deutsch­land hat das Besteue­rungs­recht nur für die 47 Tage, an denen der Klä­ger tat­säch­lich in Deutsch­land gear­bei­tet hat. Für die rest­li­che Zeit, ins­be­son­de­re die Frei­stel­lungs­pha­se sowie die Tage im Home­of­fice und im Urlaub, besteht kein deut­sches Besteue­rungs­recht. Zudem war der Klä­ger kein Grenz­gän­ger im abkom­mens­recht­li­chen Sin­ne, weil er an mehr als der zuläs­si­gen Anzahl von Arbeits­ta­gen nicht nach Hau­se in die Schweiz zurück­ge­kehrt war.

Trotz­dem konn­te er die zu viel ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er nicht ohne Wei­te­res zurück­for­dern. Der BFH gab aus­drück­lich die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung auf, nach der in sol­chen Fäl­len ein unmit­tel­ba­rer Erstat­tungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 50d EStG aner­kannt wor­den war. Eine sol­che ana­lo­ge Anwen­dung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Ausnahme: Vertrauensschutz für bereits gestellte Anträge

Der BFH mach­te jedoch eine wich­ti­ge Aus­nah­me. Wer sei­nen Erstat­tungs­an­trag bis zum Tag der Ver­öf­fent­li­chung die­ser Ent­schei­dung (9. Juli 2026) gestellt hat­te, darf noch auf die alten Grund­sät­ze ver­trau­en. Im kon­kre­ten Fall erhielt der Klä­ger daher zumin­dest teil­wei­se Recht und bekam die Lohn­steu­er erstat­tet, die auf den über die 47 Arbeits­ta­ge hin­aus­ge­hen­den Lohn­an­teil entfiel.

Welchen Weg müssen Arbeitnehmer künftig gehen?

Wer zu Unrecht ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er zurück­ha­ben möch­te, muss nach die­ser Ent­schei­dung einen ande­ren Weg ein­schla­gen. Der BFH weist dar­auf hin, dass der Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er-Anmel­dung des Arbeit­ge­bers beim zustän­di­gen Finanz­amt anfech­ten oder deren Ände­rung bean­tra­gen kann. Erst wenn die­se Anmel­dung erfolg­reich ange­foch­ten wur­de, ent­steht ein Erstat­tungs­an­spruch. Ein iso­lier­ter Erstat­tungs­an­trag reicht dage­gen ver­fah­rens­recht­lich nicht aus.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit Auslandsbezug?

Wer im Grenz­be­reich arbei­tet oder in Deutsch­land beschäf­tigt ist, aber im Aus­land wohnt, soll­te die steu­er­li­che Behand­lung sei­nes Arbeits­lohns sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Die kor­rek­te Zuord­nung von Arbeits­ta­gen, die Fra­ge der Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft und der rich­ti­ge Ver­fah­rens­weg bei fal­schem Lohn­steu­er­ein­be­halt sind kom­ple­xe Fra­gen, bei denen steu­er­recht­li­che Bera­tung im Ein­zel­fall wich­tig ist.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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