Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil vom 18. März 2026 mit einer praktisch wichtigen Frage befasst: Welche Regeln gelten beim Kindergeld, wenn ein Fall einen Bezug zum Vereinigten Königreich hat und der Übergangszeitraum nach dem Brexit bereits abgelaufen ist? Das Gericht hat dabei klargestellt, dass das EU-Koordinierungsrecht nicht automatisch weiter anwendbar ist (Aktenzeichen III R 10/25).
Worum geht es beim EU-Koordinierungsrecht?
Innerhalb der EU sorgt ein besonderes Regelwerk dafür, dass Familienleistungen wie Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geordnet zugeteilt werden. Die sogenannten EU-Koordinierungsverordnungen bestimmen, welches Land für die Zahlung vorrangig zuständig ist und wie Doppelleistungen vermieden werden. Nach dem Brexit und dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gilt das nicht mehr ohne Weiteres für Fälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich.
Der konkrete Fall
Eine deutsche Staatsangehörige war im Oktober 2019 mit ihrem ebenfalls deutschen Kind aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland gezogen. Für den Zeitraum März bis August 2022 beantragte sie in Deutschland volles Kindergeld. Der Vater des Kindes lebte weiterhin im Vereinigten Königreich und arbeitete dort seit rund dem Jahr 2000 in der Gastronomie.
Die zuständige Familienkasse zahlte nur einen reduzierten Betrag. Sie sah das Vereinigte Königreich als vorrangig zuständig an, weil der Kindesvater dort als Arbeitnehmer tätig war, und zog die dort theoretisch möglichen Leistungen vom deutschen Kindergeld ab. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld zunächst statt.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Das Gericht stellte klar, dass das neuere EU-Koordinierungsrecht nach dem Ende des Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiter gilt.
- Bestandsschutz besteht für Ansprüche, die bereits am Ende des Übergangszeitraums bestanden. Das setzt voraus, dass die betroffene Person sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befand.
- Ob das bei der Mutter der Fall war, hatte das Finanzgericht nicht hinreichend geprüft.
- Hinsichtlich des Vaters bestand die Möglichkeit, dass er ausschließlich Drittstaatsangehöriger ist. Dann könnte älteres Koordinierungsrecht aus der Zeit vor dem EU-Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Anwendung kommen, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit regelte.
Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt genauer aufklären, insbesondere die Staatsangehörigkeit des Vaters und den Aufenthaltsort der Mutter zum Ende des Übergangszeitraums.
Was bedeutet das für Betroffene?
Familien, bei denen ein Elternteil nach dem Brexit im Vereinigten Königreich lebt oder gearbeitet hat, sollten ihre Kindergeldbescheide sorgfältig prüfen. Die Frage, ob EU-Recht noch anwendbar ist, hängt von ganz konkreten Umständen ab: dem Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Situation, der Staatsangehörigkeit der Beteiligten und dem Aufenthaltsort zum Ende des Übergangszeitraums. Wer unsicher ist, ob die Familienkasse richtig gerechnet hat, sollte rechtliche oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Quelle: BFH-Pressemitteilungen
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