Wer als Unternehmer oder GmbH Wertpapiere im Betriebsvermögen hält, steht am Jahresende vor einer wichtigen Frage: Was passiert steuerlich, wenn die Kurse gefallen sind? Die Antwort ist weniger eindeutig, als viele vermuten. Denn während das Handelsrecht in bestimmten Fällen zwingend zur Abschreibung verpflichtet, räumt das Steuerrecht ein Wahlrecht ein. Und dieses Wahlrecht ist nicht immer vorteilhaft.
Teilwert statt Börsenkurs: Der steuerliche Bewertungsmaßstab
Das Einkommensteuerrecht bewertet Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen nach dem sogenannten Teilwert. Das ist vereinfacht der Wert, den ein gedachter Erwerber des gesamten Unternehmens für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Bei börsennotierten Wertpapieren entspricht der Teilwert in der Regel dem Börsenkurs am Bilanzstichtag.
Entscheidend ist jedoch: Eine steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist nur dann möglich, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Liegt keine dauerhafte Wertminderung vor, ist eine Teilwertabschreibung sogar verboten.
Die 5‑Prozent-Grenze als Orientierung
Der Bundesfinanzhof hat für börsennotierte Wertpapiere eine Faustformel entwickelt: Liegt der Börsenkurs am Bilanzstichtag mehr als fünf Prozent unter dem Anschaffungspreis, spricht das grundsätzlich für eine dauernde Wertminderung. Diese Grenze ist allerdings kein starres Gesetz, sondern ein gewichtiges Indiz. Im Einzelfall können andere Umstände das Bild verändern.
Bei festverzinslichen Anleihen gelten zudem Besonderheiten. Wird erwartet, dass der Emittent den Nominalbetrag bei Fälligkeit vollständig zurückzahlt, begründet ein vorübergehender Kursrückgang aufgrund gestiegener Marktzinsen grundsätzlich keine dauernde Wertminderung. Eine Teilwertabschreibung kommt hier eher in Betracht, wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert hat.
Das besondere Risiko bei Kapitalgesellschaften
Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften gilt ein wichtiger Sonderfall. Zwar können sie bei dauernden Wertminderungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf Aktien vornehmen. Doch nach Paragraf 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt diese Abschreibung bei Kapitalgesellschaften steuerlich in der Regel wirkungslos. Die erhoffte Steuerentlastung tritt also gar nicht ein.
Besonders problematisch wird das, wenn die Kurse später wieder steigen. Denn dann besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine Zuschreibungspflicht bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten. In der Praxis spricht man von der sogenannten Zuschreibungsfalle: Die frühere Abschreibung hat steuerlich nichts gebracht, die spätere Zuschreibung löst aber möglicherweise steuerpflichtige Erträge aus.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Eine GmbH kauft Aktien für 100.000 Euro. Am Bilanzstichtag liegt der Kurs bei 90.000 Euro. Handelsrechtlich muss geprüft werden, ob die Wertminderung dauerhaft ist, gegebenenfalls besteht Abschreibungspflicht. Steuerlich wäre eine Teilwertabschreibung zwar möglich, aber aufgrund von Paragraf 8b KStG steuerlich ohne Effekt. Erholt sich der Kurs später wieder auf 100.000 Euro, muss zugeschrieben werden, was steuerliche Konsequenzen haben kann. Das Wahlrecht nicht zu nutzen, wäre in diesem Fall die klügere Entscheidung gewesen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob eine steuerliche Abschreibung zulässig ist, sondern ob sie im konkreten Einzelfall auch sinnvoll ist. Gerade bei Beteiligungen und Aktien im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften sollte die Entscheidung sorgfältig und mit Blick auf spätere Geschäftsjahre abgewogen werden. Wer heute eine Abschreibung vornimmt, die steuerlich nichts bringt, riskiert morgen eine unerwartete Steuerlast. Eine frühzeitige Beratung durch den Steuerberater hilft, solche Fallstricke zu vermeiden.
Quelle: Haufe: Steuer
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