Am 2. Juli 2026 wurde das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht im Bundesgesetzblatt verkündet. Es bringt eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich, die Steuerberater, ihre Mandanten und auch Unternehmen mit Grundstücksgeschäften direkt betreffen können.
Was das Gesetz im Überblick regelt
Das Gesetz enthält Änderungen im Steuerberatungsgesetz, im Gewerbesteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz. Einige Regelungen gelten unmittelbar seit dem Tag nach der Verkündung, andere treten zum 1. September 2026 oder erst ab dem Jahr 2027 in Kraft.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig mehr beraten
Eine praxisrelevante Neuerung betrifft Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen. Bisher durften diese Vereine bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann helfen, wenn die jährlichen Einkünfte unter 18.000 Euro lagen. Diese Grenze entfällt ab dem 1. September 2026 vollständig. Wer also Mieteinnahmen erzielt und Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, kann sich dort künftig ohne Einkommensbeschränkung beraten lassen.
Unentgeltliche Steuerberatung und Tax Law Clinics
Kostenlose Hilfe in Steuersachen bleibt weiterhin nur für Angehörige im steuerrechtlichen Sinne erlaubt, also etwa für Lebenspartner, Geschwister oder Kinder. Neu ist, dass außerhalb dieses Kreises zumindest eine Anleitung durch qualifizierte Fachleute möglich wird. Außerdem werden sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ausdrücklich zugelassen. Dabei können Studierende unter Aufsicht erfahrener Fachleute kostenlose steuerliche Hilfe anbieten. Auch das gilt ab dem 1. September 2026.
Fremdbesitzverbot wird verschärft
Ein besonders umstrittener Punkt betrifft die Struktur von Steuerberatungsgesellschaften. Bisher gab es Unklarheiten darüber, ob Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sich an einer Steuerberatungsgesellschaft beteiligen, selbst alle berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Das Gesetz stellt nun klar: Ja, sie müssen. Damit soll verhindert werden, dass über mehrstöckige Gesellschaftskonstruktionen, etwa mit Beteiligung von Private-Equity-Investoren, das Fremdbesitzverbot umgangen wird. Diese Regelung gilt sofort. Ob bereits genehmigte Beteiligungen von den Steuerberaterkammern widerrufen werden, ist derzeit noch offen.
Gewerbesteuer: Mindesthebesatz steigt deutlich
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben. Ziel ist es, steuermotivierte Verlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz zu erschweren. Für Unternehmen, die ihren Sitz in einer solchen Niedrigsteuer-Gemeinde haben, kann das zu einer spürbaren Mehrbelastung führen.
Grunderwerbsteuer: Signing und Closing neu geregelt
Bei Immobilientransaktionen liegen Vertragsschluss (Signing) und wirtschaftlicher Übergang (Closing) manchmal mehrere Monate auseinander. Bisher drohte dabei eine doppelte Grunderwerbsteuerbelastung. Das Gesetz regelt nun ausdrücklich, dass der Zeitpunkt des Signings maßgeblich ist. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte einheitlich auf einen Monat festgelegt. Diese Änderungen gelten für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung stattfinden.
Außerdem wird die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften dauerhaft entfristet. Sie wäre ohne diese Regelung zum 31. Dezember 2026 ausgelaufen. Damit bleibt die bisherige, durch jahrelange Rechtsprechung geprägte Rechtslage bei Grundstücksübertragungen innerhalb von Personengesellschaften erhalten.
Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen mit unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten. Wer als Unternehmer, Steuerberater oder Immobilieneigentümer von einer der beschriebenen Änderungen betroffen sein könnte, sollte die jeweiligen Fristen im Blick behalten und im Zweifel steuerliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.