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Neuntes Steuerberatungsgesetz: Was sich ab 2026 und 2027 ändert

Das neunte Steuerberatungsgesetz ist verkündet. Lohnsteuerhilfevereine, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer ändern sich.
Neuntes Steuerberatungsgesetz: Was sich ab 2026 und 2027 ändert

Neuntes Steuerberatungsgesetz: Was sich ab 2026 und 2027 ändert

Am 2. Juli 2026 wur­de das Neun­te Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten im Steu­er­be­ra­tungs­recht sowie im Steu­er­recht im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det. Es bringt eine gan­ze Rei­he von Neue­run­gen mit sich, die Steu­er­be­ra­ter, ihre Man­dan­ten und auch Unter­neh­men mit Grund­stücks­ge­schäf­ten direkt betref­fen können.

Was das Gesetz im Überblick regelt

Das Gesetz ent­hält Ände­run­gen im Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz, im Gewer­be­steu­er­ge­setz und im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz. Eini­ge Rege­lun­gen gel­ten unmit­tel­bar seit dem Tag nach der Ver­kün­dung, ande­re tre­ten zum 1. Sep­tem­ber 2026 oder erst ab dem Jahr 2027 in Kraft.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig mehr beraten

Eine pra­xis­re­le­van­te Neue­rung betrifft Mit­glie­der von Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­nen. Bis­her durf­ten die­se Ver­ei­ne bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nur dann hel­fen, wenn die jähr­li­chen Ein­künf­te unter 18.000 Euro lagen. Die­se Gren­ze ent­fällt ab dem 1. Sep­tem­ber 2026 voll­stän­dig. Wer also Miet­ein­nah­men erzielt und Mit­glied eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins ist, kann sich dort künf­tig ohne Ein­kom­mens­be­schrän­kung bera­ten lassen.

Unentgeltliche Steuerberatung und Tax Law Clinics

Kos­ten­lo­se Hil­fe in Steu­er­sa­chen bleibt wei­ter­hin nur für Ange­hö­ri­ge im steu­er­recht­li­chen Sin­ne erlaubt, also etwa für Lebens­part­ner, Geschwis­ter oder Kin­der. Neu ist, dass außer­halb die­ses Krei­ses zumin­dest eine Anlei­tung durch qua­li­fi­zier­te Fach­leu­te mög­lich wird. Außer­dem wer­den soge­nann­te Tax Law Cli­nics an Hoch­schu­len aus­drück­lich zuge­las­sen. Dabei kön­nen Stu­die­ren­de unter Auf­sicht erfah­re­ner Fach­leu­te kos­ten­lo­se steu­er­li­che Hil­fe anbie­ten. Auch das gilt ab dem 1. Sep­tem­ber 2026.

Fremdbesitzverbot wird verschärft

Ein beson­ders umstrit­te­ner Punkt betrifft die Struk­tur von Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten. Bis­her gab es Unklar­hei­ten dar­über, ob Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten, die sich an einer Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft betei­li­gen, selbst alle berufs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len müs­sen. Das Gesetz stellt nun klar: Ja, sie müs­sen. Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass über mehr­stö­cki­ge Gesell­schafts­kon­struk­tio­nen, etwa mit Betei­li­gung von Pri­va­te-Equi­ty-Inves­to­ren, das Fremd­be­sitz­ver­bot umgan­gen wird. Die­se Rege­lung gilt sofort. Ob bereits geneh­mig­te Betei­li­gun­gen von den Steu­er­be­ra­ter­kam­mern wider­ru­fen wer­den, ist der­zeit noch offen.

Gewerbesteuer: Mindesthebesatz steigt deutlich

Ab dem Erhe­bungs­zeit­raum 2027 wird der Min­des­t­he­be­satz bei der Gewer­be­steu­er von bis­her 200 Pro­zent auf 280 Pro­zent ange­ho­ben. Ziel ist es, steu­er­mo­ti­vier­te Ver­la­ge­run­gen von Unter­neh­men in Gemein­den mit nied­ri­gem Hebe­satz zu erschwe­ren. Für Unter­neh­men, die ihren Sitz in einer sol­chen Nied­rig­steu­er-Gemein­de haben, kann das zu einer spür­ba­ren Mehr­be­las­tung führen.

Grunderwerbsteuer: Signing und Closing neu geregelt

Bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen lie­gen Ver­trags­schluss (Sig­ning) und wirt­schaft­li­cher Über­gang (Clo­sing) manch­mal meh­re­re Mona­te aus­ein­an­der. Bis­her droh­te dabei eine dop­pel­te Grund­er­werb­steu­er­be­las­tung. Das Gesetz regelt nun aus­drück­lich, dass der Zeit­punkt des Sig­nings maß­geb­lich ist. Zudem wer­den die Anzei­ge­fris­ten für Betei­lig­te ein­heit­lich auf einen Monat fest­ge­legt. Die­se Ände­run­gen gel­ten für Erwerbs­vor­gän­ge, die nach dem Tag der Ver­kün­dung stattfinden.

Außer­dem wird die grund­er­werb­steu­er­li­che Gesamt­hand­sfik­ti­on für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten dau­er­haft ent­fris­tet. Sie wäre ohne die­se Rege­lung zum 31. Dezem­ber 2026 aus­ge­lau­fen. Damit bleibt die bis­he­ri­ge, durch jah­re­lan­ge Recht­spre­chung gepräg­te Rechts­la­ge bei Grund­stücks­über­tra­gun­gen inner­halb von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erhalten.

Das Gesetz ent­hält eine Viel­zahl von Rege­lun­gen mit unter­schied­li­chen Inkraft­tre­tens­zeit­punk­ten. Wer als Unter­neh­mer, Steu­er­be­ra­ter oder Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer von einer der beschrie­be­nen Ände­run­gen betrof­fen sein könn­te, soll­te die jewei­li­gen Fris­ten im Blick behal­ten und im Zwei­fel steu­er­li­che oder recht­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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