Der Bundesfinanzhof hat am 2. Juli 2026 fünf neue Entscheidungen veröffentlicht, die für Grundstückseigentümer, Unternehmen und steuerliche Berater von erheblicher Bedeutung sein können. Ein Überblick über die wichtigsten Themen.
Grundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß
Gleich zwei Urteile vom 22. April 2026 (Az. II R 26/24 und II R 27/24) befassen sich mit dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg. Der BFH hat darin bestätigt, dass das Gesetz sowohl formell als auch inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Baden-Württemberg hatte von der sogenannten Öffnungsklausel des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und eine eigene Grundsteuer eingeführt, die ausschließlich auf den Bodenwert abstellt. Anders als beim Bundesmodell spielt der Wert aufstehender Gebäude hier keine Rolle.
Konkret stellte der BFH klar, dass der Bodenrichtwert pauschal auf alle Grundstücke einer Bodenrichtwertzone angewendet werden darf. Wer einen niedrigeren Wert geltend machen möchte, muss die engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW erfüllen. Ein pauschaler Verweis auf besondere Eigenschaften des eigenen Grundstücks reicht nicht aus. Eigentümer in Baden-Württemberg, die ihre Grundsteuerfestsetzung angefochten haben, sollten diese Entscheidungen im Blick behalten und sich gegebenenfalls steuerrechtlich beraten lassen.
Hinzurechnung von Bußgeldrückstellungen bei der Unternehmensbewertung
Das Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 17/23) betrifft das vereinfachte Ertragswertverfahren, das bei der Bewertung von Unternehmen etwa für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer angewendet wird. Der BFH entschied, dass Aufwendungen aus einer Rückstellung für eine kartellrechtliche Geldbuße dem maßgeblichen Ausgangswert wieder hinzuzurechnen sind, wenn die Buße ausschließlich Strafcharakter hat. Solche außerordentlichen Aufwendungen sollen das steuerliche Bewertungsergebnis nicht dauerhaft mindern. Für Unternehmensnachfolgen und Schenkungen kann dies die Bewertungsgrundlage und damit die Steuerlast spürbar beeinflussen.
Treuhand und Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften
Das Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 30/25) klärt eine praxisrelevante Frage rund um Treuhandverhältnisse bei grundbesitzenden Personengesellschaften. Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil treuhänderisch für einen Dritten hält, verbleibt das Grundstück steuerrechtlich weiterhin im Vermögen der Gesellschaft. Die bloße Treuhandvereinbarung über den Gesellschaftsanteil löst noch keinen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand aus. Allerdings kann der spätere Übergang des Anteils vom Treuhänder auf den Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen und damit Grunderwerbsteuer auslösen. Wer Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften über Treuhandkonstruktionen hält oder plant, sollte die steuerlichen Folgen sorgfältig prüfen lassen.
Elektronische Einreichung von Schriftsätzen: Formvorschriften ernst nehmen
Eher verfahrensrechtlich ausgerichtet ist das Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. VII R 34/24). Es geht um die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an Finanzgerichte. Ein einfach signierter Schriftsatz, der über einen nicht zugelassenen Übertragungsweg eingereicht wird, genügt den gesetzlichen Formanforderungen nicht. Gerichte sind zwar verpflichtet, auf leicht erkennbare Formmängel hinzuweisen und eine Nachbesserung innerhalb der laufenden Frist zu ermöglichen. Vertraut man jedoch auf einen nicht zugelassenen Übermittlungsweg, riskiert man den Verlust des Rechtsbehelfs. Gerade in laufenden Steuer- oder Finanzgerichtsverfahren sollte die formgerechte elektronische Einreichung unbedingt sichergestellt werden.
Für alle genannten Entscheidungen gilt: Die konkreten Auswirkungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine individuelle steuerrechtliche Beratung ist empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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