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Umsatzsteuer auf Postdienstleistungen: Steuervorteil der Deutschen Post soll teilweise entfallen

Geplante Gesetzesänderung: Umsatzsteuerbefreiung für Großversender-Postleistungen soll teilweise wegfallen.
Umsatzsteuer auf Postdienstleistungen: Steuervorteil der Deutschen Post soll teilweise entfallen

Umsatzsteuer auf Postdienstleistungen: Steuervorteil der Deutschen Post soll teilweise entfallen

Wer regel­mä­ßig gro­ße Men­gen an Geschäfts­brie­fen ver­schickt, kennt die attrak­ti­ven Por­torabat­te der Deut­schen Post für Groß­ver­sen­der. Bis­lang pro­fi­tie­ren die­se Dienst­leis­tun­gen von einer Umsatz­steu­er­be­frei­ung. Damit könn­te es bald vor­bei sein, zumin­dest für bestimm­te Teilbereiche.

Was plant das Bundeswirtschaftsministerium?

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Umset­zung der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zum Begriff des Uni­ver­sal­post­diens­tes vor­ge­legt. Der Kern der geplan­ten Ände­rung: Soge­nann­te Teil­leis­tun­gen der Deut­schen Post im Geschäfts­kun­den­brief­seg­ment sol­len künf­tig nicht mehr von der Umsatz­steu­er befreit sein.

Was sind Teil­leis­tun­gen in die­sem Zusam­men­hang? Gemeint sind spe­zi­el­le Ange­bo­te für Groß­ver­sen­der, also etwa der Ver­sand von vor­sor­tier­ten und gebün­del­ten Brief­sen­dun­gen, für die beson­de­re Men­gen­ra­bat­te gewährt wer­den. Die­se rich­ten sich nicht an Pri­vat­per­so­nen, son­dern an Unter­neh­men mit hohem Briefaufkommen.

Warum kommt diese Änderung?

Der Aus­lö­ser ist ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs vom 19. Juni 2025 (Rechts­sa­che C‑785/23, Bul­ga­ri­an Posts). Dar­in hat der EuGH klar­ge­stellt, was unter einem Uni­ver­sal­dienst im Post­be­reich zu ver­ste­hen ist. Uni­ver­sal­dienst­leis­tun­gen im Sin­ne der euro­päi­schen Post­richt­li­nie sind danach nur sol­che Leis­tun­gen, die den Grund­be­dürf­nis­sen der Bevöl­ke­rung die­nen. Spe­zi­el­le Ange­bo­te, die auf die beson­de­ren Bedürf­nis­se von Wirt­schafts­un­ter­neh­men zuge­schnit­ten sind, fal­len nicht dar­un­ter und kön­nen des­halb nicht steu­er­frei gestellt werden.

Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Post­dienst­leis­tun­gen ist in Deutsch­land in Para­graf 4 Num­mer 11b des Umsatz­steu­er­ge­set­zes gere­gelt. Die­se Vor­schrift soll par­al­lel dazu auch im Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026 ange­passt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Unter­neh­men, die regel­mä­ßig gro­ße Men­gen an Brie­fen über die Deut­sche Post ver­sen­den und dabei von Groß­ver­sen­der­ra­bat­ten pro­fi­tie­ren, könn­te sich die steu­er­li­che Lage ver­än­dern. Kon­kret bedeu­tet das: Auf die­se Teil­leis­tun­gen wür­de künf­tig Umsatz­steu­er anfallen.

  • Unter­neh­men, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind, kön­nen die anfal­len­de Umsatz­steu­er in der Regel als Vor­steu­er gel­tend machen. Für sie dürf­te die Ände­rung weit­ge­hend neu­tral sein.
  • Unter­neh­men ohne oder mit ein­ge­schränk­tem Vor­steu­er­ab­zugs­recht, etwa Ver­si­che­run­gen, Ärz­te oder bestimm­te gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen, wür­den hin­ge­gen mit einer höhe­ren tat­säch­li­chen Kos­ten­be­las­tung rech­nen müssen.

Es han­delt sich bis­lang um einen Refe­ren­ten­ent­wurf. Das bedeu­tet, das Gesetz ist noch nicht ver­ab­schie­det. Aller­dings zeigt die Ver­knüp­fung mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2026, dass die Umset­zung zügig vor­an­ge­trie­ben wer­den soll.

Hintergrund für Mandanten

Wer in sei­nem Unter­neh­men hohe Por­to­kos­ten über Groß­ver­sen­der­ver­trä­ge mit der Deut­schen Post hat und nicht oder nur ein­ge­schränkt vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist, soll­te die wei­te­re Gesetz­ge­bung auf­merk­sam ver­fol­gen. Eine Bera­tung zur umsatz­steu­er­li­chen Aus­wir­kung im kon­kre­ten Ein­zel­fall emp­fiehlt sich recht­zei­tig vor Inkraft­tre­ten der neu­en Regelung.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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