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Weinbaubetriebe ohne Buchführung: Pauschalen für Betriebsausgaben 2024/2025

LfSt Rheinland-Pfalz legt Pauschalen für Weinbaubetriebe ohne Buchführung fest. Was gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025?
Weinbaubetriebe ohne Buchführung: Pauschalen für Betriebsausgaben 2024/2025

Weinbaubetriebe ohne Buchführung: Pauschalen für Betriebsausgaben 2024/2025

Das Lan­des­amt für Steu­ern Rhein­land-Pfalz (LfSt) hat in einer Ver­fü­gung vom 8. Juni 2026 erläu­tert, wie Wein­bau­be­trie­be ihre Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen kön­nen, wenn sie kei­ne voll­stän­di­ge Buch­füh­rung vor­wei­sen. Im Mit­tel­punkt ste­hen soge­nann­te Richt­be­trä­ge, also amt­lich aner­kann­te Pau­scha­len, die die auf­wän­di­ge Ein­zel­do­ku­men­ta­ti­on von Aus­ga­ben ersetzen.

Welche Pauschalen gelten für das Wirtschaftsjahr 2024/2025?

Wer sei­nen Gewinn nach der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gemäß § 4 Abs. 3 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ermit­telt, kann anstel­le tat­säch­li­cher Bele­ge fol­gen­de Richt­be­trä­ge ansetzen:

  • Bebau­ungs­kos­ten (alle Arbei­ten bis zur Ablie­fe­rung der Trau­ben): 3.450 Euro je Hekt­ar Ertrags­reb­flä­che. Jung­an­la­gen im Anpflan­zungs­jahr sowie die zwei dar­auf­fol­gen­den Jah­re sind dabei ausgenommen.
  • Aus­bau­kos­ten je erzeug­tem Liter Wein: Most­ver­kauf 0,03 Euro, Fass­wein 0,10 Euro, abge­füll­te 1‑Li­ter-Fla­sche 1,00 Euro, abge­füll­te 0,75-Liter-Flasche 1,35 Euro. Die­se Beträ­ge decken bereits alle Ver­triebs­kos­ten wie Ver­pa­ckung, Ver­sand und Abga­ben ab.

Alles oder nichts: Die Richtbeträge gelten nur einheitlich

Wer die Pau­scha­len nut­zen möch­te, muss sie voll­stän­dig anwen­den. Es ist nicht erlaubt, nur ein­zel­ne Kos­ten­po­si­tio­nen pau­schal anzu­set­zen und ande­re Posi­tio­nen sepa­rat nach­zu­wei­sen. Wer also die Aus­bau­kos­ten für Fass­wein ein­zeln belegt, darf gleich­zei­tig nicht den Richt­be­trag für Fla­schen­ab­fül­lun­gen nutzen.

Beson­ders wich­tig ist außer­dem: Wer ein­mal auf den Ein­zel­nach­weis tat­säch­li­cher Betriebs­aus­ga­ben umge­stellt hat, kann dau­er­haft nicht zu den Richt­be­trä­gen zurück­keh­ren. Selbst eine wesent­li­che Ände­rung des Betriebs ändert dar­an nichts. Aus­nah­men gel­ten ledig­lich bei einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung nach § 6 Abs. 3 EStG oder einer Ein­brin­gung nach § 24 Umwand­lungs­steu­er­ge­setz, wobei auch der Rechts­nach­fol­ger an die­se Ein­schrän­kung gebun­den ist.

Was kann zusätzlich abgesetzt werden?

Neben den Richt­be­trä­gen las­sen sich bestimm­te tat­säch­lich ent­stan­de­ne Kos­ten zusätz­lich als Betriebs­aus­ga­ben anset­zen. Dazu zäh­len unter ande­rem Lohn­auf­wand, Pacht und Schuld­zin­sen, Abschrei­bun­gen auf Wirt­schafts­gü­ter sowie Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gegen Hagel, Frost, Sturm und Dür­re. Auch Kos­ten für Frost­schutz, Bewäs­se­rung sowie Rechts- und Bera­tungs­leis­tun­gen sind absetz­bar. Für Reb­an­la­gen, die ab dem Jahr 2009 ange­schafft oder ange­legt wur­den, müs­sen Abschrei­bun­gen aller­dings durch Bele­ge nach­ge­wie­sen wer­den. Die übli­che Nut­zungs­dau­er einer fer­tig­ge­stell­ten Reb­an­la­ge beträgt 20 Jahre.

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Wein­bau­be­trie­be, die ihren Gewinn nach dem Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermit­teln, dür­fen die Richt­be­trä­ge grund­sätz­lich nicht anwen­den. Wenn ein buch­füh­rungs­pflich­ti­ger Betrieb jedoch kei­ne aus­rei­chen­den Unter­la­gen ein­reicht, darf das Finanz­amt den Gewinn schät­zen. Dabei darf die Schät­zung zwar kei­nen Straf­cha­rak­ter haben, das Finanz­amt darf sich aber an der obe­ren Gren­ze des Schät­zungs­rah­mens ori­en­tie­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies in einem Beschluss vom 3. Juli 2000 (Akten­zei­chen IV B 102/99) aus­drück­lich bestä­tigt. Wer durch unvoll­stän­di­ge Anga­ben selbst Anlass zur Schät­zung gibt, trägt das finan­zi­el­le Risi­ko, das damit ver­bun­den ist. Betrie­be, die wie­der­holt geschätzt wer­den, wer­den zudem den Betriebs­prü­fungs­stel­len gemeldet.

Wein­bau­be­trie­be soll­ten die Fra­ge, ob Richt­be­trä­ge oder Ein­zel­nach­wei­se für sie vor­teil­haf­ter sind, sorg­fäl­tig prü­fen. Wegen der Unwi­der­ruf­lich­keit der Ent­schei­dung emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung im Einzelfall.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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