Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat in einer Verfügung vom 8. Juni 2026 erläutert, wie Weinbaubetriebe ihre Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können, wenn sie keine vollständige Buchführung vorweisen. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Richtbeträge, also amtlich anerkannte Pauschalen, die die aufwändige Einzeldokumentation von Ausgaben ersetzen.
Welche Pauschalen gelten für das Wirtschaftsjahr 2024/2025?
Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt, kann anstelle tatsächlicher Belege folgende Richtbeträge ansetzen:
- Bebauungskosten (alle Arbeiten bis zur Ablieferung der Trauben): 3.450 Euro je Hektar Ertragsrebfläche. Junganlagen im Anpflanzungsjahr sowie die zwei darauffolgenden Jahre sind dabei ausgenommen.
- Ausbaukosten je erzeugtem Liter Wein: Mostverkauf 0,03 Euro, Fasswein 0,10 Euro, abgefüllte 1‑Liter-Flasche 1,00 Euro, abgefüllte 0,75-Liter-Flasche 1,35 Euro. Diese Beträge decken bereits alle Vertriebskosten wie Verpackung, Versand und Abgaben ab.
Alles oder nichts: Die Richtbeträge gelten nur einheitlich
Wer die Pauschalen nutzen möchte, muss sie vollständig anwenden. Es ist nicht erlaubt, nur einzelne Kostenpositionen pauschal anzusetzen und andere Positionen separat nachzuweisen. Wer also die Ausbaukosten für Fasswein einzeln belegt, darf gleichzeitig nicht den Richtbetrag für Flaschenabfüllungen nutzen.
Besonders wichtig ist außerdem: Wer einmal auf den Einzelnachweis tatsächlicher Betriebsausgaben umgestellt hat, kann dauerhaft nicht zu den Richtbeträgen zurückkehren. Selbst eine wesentliche Änderung des Betriebs ändert daran nichts. Ausnahmen gelten lediglich bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder einer Einbringung nach § 24 Umwandlungssteuergesetz, wobei auch der Rechtsnachfolger an diese Einschränkung gebunden ist.
Was kann zusätzlich abgesetzt werden?
Neben den Richtbeträgen lassen sich bestimmte tatsächlich entstandene Kosten zusätzlich als Betriebsausgaben ansetzen. Dazu zählen unter anderem Lohnaufwand, Pacht und Schuldzinsen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sowie Versicherungsbeiträge gegen Hagel, Frost, Sturm und Dürre. Auch Kosten für Frostschutz, Bewässerung sowie Rechts- und Beratungsleistungen sind absetzbar. Für Rebanlagen, die ab dem Jahr 2009 angeschafft oder angelegt wurden, müssen Abschreibungen allerdings durch Belege nachgewiesen werden. Die übliche Nutzungsdauer einer fertiggestellten Rebanlage beträgt 20 Jahre.
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Weinbaubetriebe, die ihren Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln, dürfen die Richtbeträge grundsätzlich nicht anwenden. Wenn ein buchführungspflichtiger Betrieb jedoch keine ausreichenden Unterlagen einreicht, darf das Finanzamt den Gewinn schätzen. Dabei darf die Schätzung zwar keinen Strafcharakter haben, das Finanzamt darf sich aber an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Beschluss vom 3. Juli 2000 (Aktenzeichen IV B 102/99) ausdrücklich bestätigt. Wer durch unvollständige Angaben selbst Anlass zur Schätzung gibt, trägt das finanzielle Risiko, das damit verbunden ist. Betriebe, die wiederholt geschätzt werden, werden zudem den Betriebsprüfungsstellen gemeldet.
Weinbaubetriebe sollten die Frage, ob Richtbeträge oder Einzelnachweise für sie vorteilhafter sind, sorgfältig prüfen. Wegen der Unwiderruflichkeit der Entscheidung empfiehlt sich eine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quelle: Haufe: Steuer
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