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Spekulationsfrist bei Immobilienverkauf: Es kommt auf den Notartermin an, nicht auf die Eigentumsübertragung

BFH: Die Zehn-Jahres-Frist beim Immobilienverkauf beginnt und endet mit dem Notarvertrag, nicht mit der Eigentumsübertragung.
Spekulationsfrist bei Immobilienverkauf

Spekulationsfrist bei Immobilienverkauf: Es kommt auf den Notartermin an, nicht auf die Eigentumsübertragung

Wer eine Immo­bi­lie aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ver­kauft, muss den Gewinn als soge­nann­tes pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft ver­steu­ern, wenn zwi­schen Kauf und Ver­kauf weni­ger als zehn Jah­re lie­gen. Die­se Zehn-Jah­res-Frist ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) gere­gelt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (Az. IX B 24/26) noch ein­mal klar­ge­stellt, wie die­se Frist genau zu berech­nen ist.

Wann beginnt und endet die Frist?

Ent­schei­dend ist laut BFH der Zeit­punkt, zu dem die bin­den­den schuld­recht­li­chen Ver­trä­ge geschlos­sen wur­den. Bei Immo­bi­li­en ist das in der Regel der nota­ri­el­le Kauf­ver­trag, also der Tag der Beur­kun­dung. Auf den Zeit­punkt, zu dem das wirt­schaft­li­che Eigen­tum tat­säch­lich über­geht, also etwa den Tag der Schlüs­sel­über­ga­be oder der Ein­tra­gung ins Grund­buch, kommt es dage­gen nicht an.

Die­se Recht­spre­chung ist nicht neu. Der BFH hat das Prin­zip bereits in meh­re­ren Urtei­len bestä­tigt, zuletzt im Urteil vom 26. Okto­ber 2021 (Az. IX R 12/20). Der aktu­el­le Beschluss bekräf­tigt die­se Linie und lehn­te es ab, die Fra­ge erneut in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren zu prü­fen, weil sie längst geklärt ist.

Was war der konkrete Streitfall?

Der Klä­ger hat­te ver­sucht, Revi­si­on zuzu­las­sen, weil er der Ansicht war, die Frist müs­se an den Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums geknüpft wer­den, nicht an den Ver­trags­ab­schluss. Das Finanz­ge­richt Bre­men hat­te sei­ne Kla­ge bereits mit Urteil vom 5. Febru­ar 2026 (Az. 1 K 57/25) abge­wie­sen. Der BFH wies die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück: Die Rechts­fra­ge sei ein­deu­tig beant­wor­tet und nicht klärungsbedürftig.

Aus­drück­lich wies der BFH auch dar­auf hin, war­um das Abstel­len auf das Ver­pflich­tungs­ge­schäft sach­lich über­zeugt: Wür­de man auf den Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums abstel­len, könn­ten Ver­trags­par­tei­en den Zeit­punkt frei gestal­ten und so die Steu­er­pflicht nach Belie­ben umge­hen. Das soll ver­mie­den werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Eigen­tü­mer, die eine Immo­bi­lie ver­kau­fen möch­ten, hat die­se Ent­schei­dung prak­ti­sche Bedeu­tung: Wer prü­fen will, ob der geplan­te Ver­kauf steu­er­pflich­tig ist oder nicht, muss die Daten der Kauf­ver­trä­ge ver­glei­chen, nicht die Daten der Über­ga­be oder Grundbucheintragung.

  • Anschaf­fungs­da­tum ist der Tag des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags beim Erwerb.
  • Ver­äu­ße­rungs­da­tum ist der Tag des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags beim Verkauf.
  • Liegt zwi­schen bei­den Ter­mi­nen ein Zeit­raum von min­des­tens zehn Jah­ren, ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn in der Regel steuerfrei.
  • Liegt der Zeit­raum dar­un­ter, kann Ein­kom­men­steu­er auf den Gewinn anfallen.

Eine Aus­nah­me gilt, wenn die Immo­bi­lie im Ver­kaufs­jahr und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­ren selbst bewohnt wur­de. In die­sem Fall ent­fällt die Steu­er­pflicht unab­hän­gig von der Frist.

Wer unsi­cher ist, ob ein geplan­ter Immo­bi­li­en­ver­kauf steu­er­pflich­tig ist oder wel­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bestehen, soll­te das im Vor­feld steu­er­lich prü­fen las­sen, um unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen nach dem Ver­kauf zu vermeiden.

Quel­le: BFH-Ent­schei­dun­gen

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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