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BFH: Kartellbuße erhöht den Unternehmenswert bei Schenkung

BFH-Urteil: Rückstellungen für Kartellbußen erhöhen den Unternehmenswert bei Schenkungsteuer (Az. II R 17/23).
BFH: Kartellbuße erhöht den Unternehmenswert bei Schenkung

BFH: Kartellbuße erhöht den Unternehmenswert bei Schenkung

Wer einen Unter­neh­mens­an­teil ver­schenkt, muss die­sen für die Schen­kung­steu­er bewer­ten las­sen. Das soge­nann­te ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ist dabei eine häu­fig genutz­te Metho­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 17/23) ent­schie­den, dass Rück­stel­lun­gen für eine Kar­tell­geld­bu­ße den ermit­tel­ten Unter­neh­mens­wert nach oben kor­ri­gie­ren kön­nen , mit erheb­li­chen steu­er­li­chen Folgen.

Worum geht es beim vereinfachten Ertragswertverfahren?

Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ermit­telt den Wert eines Unter­neh­mens auf Basis des nach­hal­tig erziel­ba­ren Jah­res­er­trags. Aus­gangs­punkt sind die Betriebs­er­geb­nis­se der letz­ten drei Wirt­schafts­jah­re. Bestimm­te außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen, die den Gewinn ein­ma­lig gedrückt haben und in Zukunft vor­aus­sicht­lich nicht wie­der­keh­ren, wer­den dem Aus­gangs­wert wie­der hin­zu­ge­rech­net. So soll ein rea­lis­ti­sches Bild der dau­er­haf­ten Ertrags­kraft entstehen.

Der Fall: Geldbuße wegen Preisabsprachen

Eine GmbH & Co. KG hat­te wegen ille­ga­ler Preis­ab­spra­chen vom Bun­des­kar­tell­amt eine Geld­bu­ße von rund 5,9 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Die Buße hat­te aus­schließ­lich stra­fen­den Cha­rak­ter; wirt­schaft­li­che Vor­tei­le wur­den nicht abge­schöpft. Das Unter­neh­men bil­de­te in den Jah­ren 2014 und 2015 ent­spre­chen­de Rück­stel­lun­gen, also Vor­sor­ge­pos­ten in der Buch­füh­rung. Im Jahr 2017 wur­de ein Kom­man­dit­an­teil schenk­wei­se auf einen Sohn über­tra­gen. Bei der Bewer­tung des Anteils für Zwe­cke der Schen­kung­steu­er rech­ne­te das Finanz­amt die Rück­stel­lungs­be­trä­ge dem Betriebs­er­geb­nis wie­der hin­zu. Das erhöh­te den fest­ge­stell­ten Anteils­wert von rund 4,5 Mil­lio­nen Euro auf über 7 Mil­lio­nen Euro.

Das sagt der BFH

Der BFH bestä­tig­te die Vor­ge­hens­wei­se des Finanz­amts und wies die Revi­si­on des Unter­neh­mens zurück. Rück­stel­lun­gen für eine Kar­tell­geld­bu­ße mit rein ahn­den­dem Cha­rak­ter sind dem­nach als außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen im Sin­ne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewer­tungs­ge­set­zes (BewG) zu behan­deln. Sie sind dem Aus­gangs­wert hin­zu­zu­rech­nen, weil:

  • ille­ga­le Preis­ab­spra­chen nicht zum regu­lä­ren Geschäfts­be­trieb gehö­ren und von Geset­zes wegen ver­bo­ten sind,
  • kei­ne Anhalts­punk­te bestan­den, dass sol­che Buß­gel­der künf­tig erneut anfal­len würden,
  • der Auf­wand daher den nach­hal­tig erziel­ba­ren Jah­res­er­trag nicht zutref­fend widerspiegelt.

Das Argu­ment des Unter­neh­mens, die Abschaf­fung des geson­der­ten Aus­wei­ses außer­or­dent­li­cher Pos­ten in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung durch das Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz 2015 habe die Rechts­la­ge geän­dert, ließ der BFH nicht gel­ten. Für das Bewer­tungs­recht nach dem BewG gilt die han­dels­recht­li­che Ände­rung nicht unmittelbar.

Was bedeutet das für Mandanten?

Die Ent­schei­dung ist vor allem für Unter­neh­mer rele­vant, die Antei­le im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge oder als Schen­kung über­tra­gen wol­len. Außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen in der Ver­gan­gen­heit , wie Buß­gel­der, aber auch ande­re ein­ma­li­ge Belas­tun­gen , kön­nen den für die Schen­kung­steu­er maß­geb­li­chen Unter­neh­mens­wert erheb­lich beein­flus­sen, weil sie her­aus­ge­rech­net wer­den. Das gilt gera­de dann, wenn die Bewer­tung kurz nach sol­chen Ereig­nis­sen vor­ge­nom­men wird.

Wer eine Unter­neh­mens­nach­fol­ge plant oder Antei­le ver­schen­ken möch­te, soll­te die Bewer­tungs­grund­la­gen sorg­fäl­tig prü­fen. Im Ein­zel­fall kann eine indi­vi­du­el­le steu­er­li­che oder recht­li­che Bera­tung hel­fen, die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen rea­lis­tisch einzuschätzen.

Quel­le: BFH-Ent­schei­dun­gen

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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