Wer eine Klage beim Finanzgericht einreicht, muss dabei den richtigen elektronischen Übermittlungsweg nutzen. Passiert dabei ein Fehler, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden , selbst wenn sie inhaltlich begründet wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. VII R 34/24) klargestellt, unter welchen Umständen Betroffene trotzdem eine zweite Chance erhalten können.
Was war passiert?
Eine Klägerin ließ sich in ihrem finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Ihr Anwalt reichte die Klageschrift elektronisch ein , allerdings nicht über das vorgeschriebene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), sondern über das sogenannte EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Zudem fehlte die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur.
Das Finanzgericht bemerkte den Fehler, schwieg aber zunächst. Der Senatsvorsitzende bestätigte sogar den Eingang der Klageschrift und forderte die Klägerin zur Begründung auf. Erst lange nach Ablauf der Klagefrist wies das Gericht darauf hin, dass die Klageschrift möglicherweise nicht wirksam eingegangen sei. Das Finanzgericht wies die Klage daraufhin als unzulässig ab.
Was sagt der BFH dazu?
Der BFH gab der Klägerin im Revisionsverfahren Recht. Zwar sei die Klageschrift tatsächlich nicht auf dem nach § 52a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Weg eingereicht worden. Dieser Formfehler liege grundsätzlich in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten.
Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht jedoch seine sogenannte prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Gemeint ist damit die Pflicht des Gerichts, Verfahrensbeteiligte auf erkennbare Fehler hinzuweisen, wenn dies noch rechtzeitig möglich ist. Der Senatsvorsitzende hatte den fehlerhaften Eingang geprüft und bestätigt , und es wäre bis zum Ablauf der Klagefrist noch genug Zeit gewesen, den Anwalt auf den leicht erkennbaren Formfehler aufmerksam zu machen.
Weil das Gericht dies unterließ, war der Klägerin nach Auffassung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das bedeutet: Sie wird so gestellt, als hätte sie die Frist rechtzeitig gewahrt, und das Verfahren kann inhaltlich weitergeführt werden.
Was bedeutet das für Mandanten?
Dieses Urteil ist vor allem für alle relevant, die steuerrechtliche Streitigkeiten vor dem Finanzgericht austragen. Es zeigt zweierlei: Erstens müssen Schriftsätze zwingend über das beA und mit der richtigen Signatur eingereicht werden , andernfalls droht die Unzulässigkeit der Klage. Zweitens hat das Gericht eine Hinweispflicht, wenn es einen Fehler frühzeitig erkennt.
- Die Übermittlung per EGVP ohne qualifizierte Signatur reicht für eine wirksame Klageerhebung beim Finanzgericht nicht aus.
- Verletzt das Gericht seine Fürsorgepflicht, kann trotz versäumter Frist Wiedereinsetzung beantragt werden.
- Wiedereinsetzung setzt aber voraus, dass kein alleiniges Verschulden des Klägers oder seines Anwalts vorliegt.
Wer unsicher ist, ob eine eingereichte Klage oder ein anderer fristgebundener Schriftsatz den formalen Anforderungen entspricht, sollte dies zeitnah mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater klären.
Quelle: BFH-Pressemitteilungen
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