Wer Steuern hinterzieht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt auch Jahre später noch Steuerbescheide erlassen kann. Doch diese Möglichkeit ist zeitlich begrenzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 19. Mai 2026 klargestellt, dass die Steuerfahndung die sogenannte Festsetzungsfrist nicht mehr verlängern kann, wenn sie erst nach deren Ablauf mit den Ermittlungen beginnt (Az.: VIII R 17/24).
Worum geht es bei der Festsetzungsfrist?
Das Finanzamt kann Steuern nur innerhalb bestimmter Fristen festsetzen oder nachträglich ändern. Im Regelfall gilt eine Frist von vier Jahren. Wurde eine Steuer hinterzogen, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen darf das Finanzamt grundsätzlich keine Steuerbescheide mehr erlassen. Man spricht dann von Festsetzungsverjährung.
Allerdings kennt die Abgabenordnung (AO) sogenannte Ablaufhemmungen: Unter bestimmten Umständen wird der Ablauf der Frist gehemmt, also angehalten. Eine dieser Hemmungen greift, wenn die Steuerfahndung mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beginnt (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO). Genau diese Hemmung war im Streitfall umstritten.
Der konkrete Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte im Jahr 2001 erhebliche Kapitalerträge aus Schweizer Bankkonten nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Beide Ehegatten verstarben in den Jahren 2003 und 2005. Die Erben, darunter die spätere Klägerin, wussten spätestens ab Juli 2006, dass diese Erträge nicht erklärt worden waren. Eine Berichtigungserklärung, zu der die Erben nach § 153 AO verpflichtet gewesen wären, gaben sie jedoch erst im September 2012 ab.
Die zehnjährige Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2001 lief nach Auffassung des BFH mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ab. Als die Steuerfahndung im September 2012 ein Ermittlungsverfahren einleitete und das Finanzamt im November 2017 einen geänderten Steuerbescheid erließ, war die Frist bereits abgelaufen.
Die Entscheidung des BFH
Das Finanzamt argumentierte, die Hemmung durch die Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO) könne mit der Hemmung wegen noch laufender strafrechtlicher Verfolgungsverjährung (§ 171 Abs. 7 AO) kombiniert werden, sodass der Bescheid noch zulässig gewesen sei.
Der BFH wies diese Argumentation zurück. Die Ablaufhemmung durch Steuerfahndungsermittlungen setzt voraus, dass die Fahndung vor dem Ablauf der regulären, ungehemmten Festsetzungsfrist mit ihrer Arbeit beginnt. Ist diese Frist bereits abgelaufen, nützt auch eine gleichzeitig bestehende andere Hemmung nichts mehr. Eine Kombination der Hemmungstatbestände in der vom Finanzamt gewünschten Weise scheidet aus. Der BFH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Erben, die möglicherweise unvollständige Steuererklärungen ihrer Rechtsvorgänger geerbt haben, ist dieses Urteil bedeutsam. Es zeigt: Einerseits können auch Erben eigene Steuerstraftaten begehen, wenn sie bekannte Fehler nicht rechtzeitig berichtigen. Andererseits schützt die Festsetzungsverjährung auch Erben davor, dass das Finanzamt ohne zeitliche Grenze Steuern nachfordern kann.
Wer als Erbe Kenntnis von nicht erklärten Einkünften eines Erblassers erlangt, sollte die Berichtigungspflicht nach § 153 AO und die damit verbundenen Fristen und Risiken ernst nehmen. Im Einzelfall empfiehlt sich frühzeitig steuerrechtliche Beratung, um sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Quelle: BFH-Entscheidungen
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