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Schlussabrechnung versäumt: Gericht bestätigt vollständige Rückforderung der Coronahilfen

VG Düsseldorf bestätigt Rückforderung von Coronahilfen nach versäumter Schlussabrechnung. Was Betroffene jetzt wissen müssen.
Schlussabrechnung versäumt: Gericht bestätigt vollständige Rückforderung der Coronahilfen

Schlussabrechnung versäumt: Gericht bestätigt vollständige Rückforderung der Coronahilfen

Wer die Schluss­ab­rech­nung für erhal­te­ne Coro­na­hil­fen nicht frist­ge­recht ein­reicht, muss mit einer voll­stän­di­gen Rück­for­de­rung der Gel­der rech­nen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf hat dies in einem aktu­el­len Urteil bestä­tigt und die Kla­ge einer Kos­me­tik­stu­dio­in­ha­be­rin abge­wie­sen (VG Düs­sel­dorf, Gerichts­be­scheid vom 23. Juni 2026, Az. 16 K 11153/25).

Was war passiert?

Die Inha­be­rin eines Kos­me­tik­sa­lons hat­te Anfang 2021 Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe in Höhe von rund 5.700 Euro bean­tragt und bewil­ligt bekom­men. Die Aus­zah­lung erfolg­te unter dem Vor­be­halt einer spä­te­ren end­gül­ti­gen Abrech­nung. Im März 2024 ver­starb jedoch ihr prü­fen­der Drit­ter, also der Steu­er­be­ra­ter, der für sie die Abrech­nung hät­te ein­rei­chen müs­sen. Eine Pra­xis­ab­wick­le­rin wur­de bestellt.

Trotz ver­län­ger­ter Frist bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 und einer aus­drück­li­chen Mah­nung mit Nach­frist bis Dezem­ber 2024 ging kei­ne Schluss­ab­rech­nung ein. Die Bezirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf for­der­te dar­auf­hin die gesam­ten aus­ge­zahl­ten Beträ­ge zuzüg­lich Zin­sen zurück. Erst nach Erlass der Rück­for­de­rungs­be­schei­de infor­mier­te die Klä­ge­rin die Behör­de über den Tod des Steuerberaters.

Warum scheiterte die Klage?

Das Gericht wies die Kla­ge aus meh­re­ren Grün­den ab. Ent­schei­dend war, dass die Klä­ge­rin die beson­de­re Situa­ti­on mit dem ver­stor­be­nen Steu­er­be­ra­ter nicht recht­zei­tig bei der Behör­de gel­tend gemacht hat­te. Zwi­schen dem Ablauf der Nach­frist und dem Erlass der Beschei­de lagen fast elf Mona­te, ohne dass sich die Klä­ge­rin oder die Pra­xis­ab­wick­le­rin bei der Bewil­li­gungs­stel­le meldeten.

Das ist aus recht­li­cher Sicht ein zen­tra­ler Punkt: Eine Behör­de kann nur sol­che Umstän­de berück­sich­ti­gen, die ihr bekannt sind. Wer sich auf beson­de­re per­sön­li­che oder orga­ni­sa­to­ri­sche Schwie­rig­kei­ten beru­fen will, muss die­se vor dem Erlass des Beschei­des vor­tra­gen, nicht erst danach.

Hin­zu kommt: Die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe ist eine soge­nann­te Bil­lig­keits­leis­tung, auf die kein recht­li­cher Anspruch besteht. Die Behör­de hat dabei einen wei­ten Ermes­sens­spiel­raum, den das Gericht nur ein­ge­schränkt über­prü­fen kann. Auch die Zurech­nung des Ver­schul­dens der Pra­xis­ab­wick­le­rin war ein­deu­tig, weil die­se recht­lich in die Stel­lung des ver­stor­be­nen Steu­er­be­ra­ters ein­ge­tre­ten war.

Was bleibt offen?

Das Urteil ist rechts­kräf­tig, weil die Klä­ge­rin offen­bar weder Beru­fung noch münd­li­che Ver­hand­lung bean­tragt hat. Es han­delt sich um eine erst­in­stanz­li­che Ein­zel­rich­ter­ent­schei­dung ohne Bin­dungs­wir­kung für ande­re Gerich­te. Eine höchst­rich­ter­li­che Klä­rung durch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt steht noch aus.

Offen geblie­ben ist zudem die Fra­ge, ob auf Zin­sen für den Zeit­raum zwi­schen Frist­ab­lauf und Beschei­der­lass hät­te ver­zich­tet wer­den müs­sen. Das Gericht hat die­se Fra­ge nicht abschlie­ßend ent­schie­den, was in ver­gleich­ba­ren Fäl­len ein eige­ner Angriffs­punkt sein kann.

Was bedeutet das für Betroffene?

  • Wer noch eine offe­ne Schluss­ab­rech­nung hat, soll­te unver­züg­lich han­deln und sich bei der Bewil­li­gungs­stel­le mel­den, auch wenn Fris­ten bereits abge­lau­fen sind.
  • Beson­de­re Umstän­de wie der Aus­fall des Steu­er­be­ra­ters müs­sen aktiv und früh­zei­tig bei der Behör­de kom­mu­ni­ziert werden.
  • Bei einem Rück­for­de­rungs­be­scheid lohnt es sich, die Zins­fest­set­zung geson­dert zu prüfen.
  • Wer einen Gerichts­be­scheid erhält, soll­te prü­fen, ob ein Antrag auf münd­li­che Ver­hand­lung sinn­vol­ler ist als ein Zulas­sungs­an­trag für die Berufung.
  • Haf­tungs­an­sprü­che gegen die Steu­er­be­ra­ter­pra­xis oder deren Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung kön­nen wirt­schaft­lich bedeut­sam sein.

Die Bear­bei­tung der Schluss­ab­rech­nun­gen läuft nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung vor­aus­sicht­lich bis 2027. Rück­for­de­rungs­be­schei­de wer­den wei­ter­hin fort­lau­fend erlas­sen. Wer einen sol­chen Bescheid erhält, soll­te zeit­nah recht­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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