Wer die Schlussabrechnung für erhaltene Coronahilfen nicht fristgerecht einreicht, muss mit einer vollständigen Rückforderung der Gelder rechnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dies in einem aktuellen Urteil bestätigt und die Klage einer Kosmetikstudioinhaberin abgewiesen (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2026, Az. 16 K 11153/25).
Was war passiert?
Die Inhaberin eines Kosmetiksalons hatte Anfang 2021 November- und Dezemberhilfe in Höhe von rund 5.700 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Die Auszahlung erfolgte unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Abrechnung. Im März 2024 verstarb jedoch ihr prüfender Dritter, also der Steuerberater, der für sie die Abrechnung hätte einreichen müssen. Eine Praxisabwicklerin wurde bestellt.
Trotz verlängerter Frist bis zum 30. September 2024 und einer ausdrücklichen Mahnung mit Nachfrist bis Dezember 2024 ging keine Schlussabrechnung ein. Die Bezirksregierung Düsseldorf forderte daraufhin die gesamten ausgezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurück. Erst nach Erlass der Rückforderungsbescheide informierte die Klägerin die Behörde über den Tod des Steuerberaters.
Warum scheiterte die Klage?
Das Gericht wies die Klage aus mehreren Gründen ab. Entscheidend war, dass die Klägerin die besondere Situation mit dem verstorbenen Steuerberater nicht rechtzeitig bei der Behörde geltend gemacht hatte. Zwischen dem Ablauf der Nachfrist und dem Erlass der Bescheide lagen fast elf Monate, ohne dass sich die Klägerin oder die Praxisabwicklerin bei der Bewilligungsstelle meldeten.
Das ist aus rechtlicher Sicht ein zentraler Punkt: Eine Behörde kann nur solche Umstände berücksichtigen, die ihr bekannt sind. Wer sich auf besondere persönliche oder organisatorische Schwierigkeiten berufen will, muss diese vor dem Erlass des Bescheides vortragen, nicht erst danach.
Hinzu kommt: Die November- und Dezemberhilfe ist eine sogenannte Billigkeitsleistung, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Die Behörde hat dabei einen weiten Ermessensspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Auch die Zurechnung des Verschuldens der Praxisabwicklerin war eindeutig, weil diese rechtlich in die Stellung des verstorbenen Steuerberaters eingetreten war.
Was bleibt offen?
Das Urteil ist rechtskräftig, weil die Klägerin offenbar weder Berufung noch mündliche Verhandlung beantragt hat. Es handelt sich um eine erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung ohne Bindungswirkung für andere Gerichte. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht steht noch aus.
Offen geblieben ist zudem die Frage, ob auf Zinsen für den Zeitraum zwischen Fristablauf und Bescheiderlass hätte verzichtet werden müssen. Das Gericht hat diese Frage nicht abschließend entschieden, was in vergleichbaren Fällen ein eigener Angriffspunkt sein kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
- Wer noch eine offene Schlussabrechnung hat, sollte unverzüglich handeln und sich bei der Bewilligungsstelle melden, auch wenn Fristen bereits abgelaufen sind.
- Besondere Umstände wie der Ausfall des Steuerberaters müssen aktiv und frühzeitig bei der Behörde kommuniziert werden.
- Bei einem Rückforderungsbescheid lohnt es sich, die Zinsfestsetzung gesondert zu prüfen.
- Wer einen Gerichtsbescheid erhält, sollte prüfen, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung sinnvoller ist als ein Zulassungsantrag für die Berufung.
- Haftungsansprüche gegen die Steuerberaterpraxis oder deren Berufshaftpflichtversicherung können wirtschaftlich bedeutsam sein.
Die Bearbeitung der Schlussabrechnungen läuft nach Angaben der Bundesregierung voraussichtlich bis 2027. Rückforderungsbescheide werden weiterhin fortlaufend erlassen. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte zeitnah rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Quelle: Haufe: Steuer
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