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Niedersachsen: Höhere Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Ratsmitglieder ab 2026

Niedersachsen hebt Steuerfreibeträge für Ratsmitglieder ab 2026 an. Welche Beträge gelten und was Mandatsträger beachten sollten.
Niedersachsen: Höhere Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Ratsmitglieder ab 2026

Niedersachsen: Höhere Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Ratsmitglieder ab 2026

Wer ehren­amt­lich im Gemein­de- oder Stadt­rat tätig ist, erhält für die­se Arbeit eine Auf­wands­ent­schä­di­gung. Damit nicht der gesam­te Betrag ver­steu­ert wer­den muss, sieht das nie­der­säch­si­sche Steu­er­recht pau­scha­le Frei­be­trä­ge vor. Die­se wur­den mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2026 ange­ho­ben, nach­dem das Jah­res­steu­er­ge­setz 2025 bereits die all­ge­mei­ne Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le erhöht hatte.

Wie funktioniert der Ratsmitgliedererlass?

Die Höhe des Frei­be­trags rich­tet sich nach der Ein­woh­ner­zahl der Gemein­de, Stadt oder des Land­krei­ses, in dem das Man­dat aus­ge­übt wird. Je grö­ßer die Kom­mu­ne, des­to höher der steu­er­freie Betrag. Das nie­der­säch­si­sche Finanz­mi­nis­te­ri­um hat die kon­kre­ten Wer­te nun in einem aktua­li­sier­ten Erlass festgelegt.

Freibeträge für Gemeinden und Städte (monatlich / jährlich)

  • Bis 20.000 Ein­woh­ner: 138 Euro monat­lich, 1.656 Euro jährlich
  • 20.001 bis 50.000 Ein­woh­ner: 219 Euro monat­lich, 2.628 Euro jährlich
  • 50.001 bis 150.000 Ein­woh­ner: 270 Euro monat­lich, 3.240 Euro jährlich
  • 150.001 bis 450.000 Ein­woh­ner: 338 Euro monat­lich, 4.056 Euro jährlich
  • Mehr als 450.000 Ein­woh­ner: 404 Euro monat­lich, 4.848 Euro jährlich

Freibeträge für Landkreise (monatlich / jährlich)

  • Bis 250.000 Ein­woh­ner: 270 Euro monat­lich, 3.240 Euro jährlich
  • Mehr als 250.000 Ein­woh­ner: 338 Euro monat­lich, 4.056 Euro jährlich

Mindestbetrag nach Lohnsteuer-Richtlinie gilt vorrangig

Wich­tig zu wis­sen: Die Lohn­steu­er-Richt­li­nie sieht einen all­ge­mei­nen steu­er­frei­en Min­dest­be­trag von 275 Euro monat­lich vor. Liegt der Frei­be­trag nach dem Rats­mit­glie­der­erlass dar­un­ter, gilt auto­ma­tisch die­ser höhe­re Betrag. Das betrifft in der Pra­xis Man­dats­trä­ger in Gemein­den mit bis zu 150.000 Ein­woh­nern sowie Land­kreis­mit­glie­der mit bis zu 250.000 Einwohnern.

Fahrtkosten und Wahlhelfer

Zusätz­lich zu den pau­scha­len Frei­be­trä­gen kön­nen Rats­mit­glie­der auch die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Fahrt­kos­ten für Fahr­ten zur Rats­sit­zung, zu Frak­ti­ons­sit­zun­gen oder ver­gleich­ba­ren Ter­mi­nen steu­er­frei erstat­tet bekom­men. Die­se Erstat­tun­gen zäh­len eben­falls als steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung und wer­den nicht auf die Pau­scha­le angerechnet.

Wer gele­gent­lich ehren­amt­lich tätig ist, zum Bei­spiel als Wahl­hel­fe­rin oder Wahl­hel­fer, pro­fi­tiert eben­falls von einer Anhe­bung: Der täg­li­che steu­er­freie Min­dest­be­trag steigt von 8 Euro auf 9 Euro.

Was bedeutet das für Betroffene?

Ehren­amt­li­che Man­dats­trä­ger in nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nen kön­nen ab dem Steu­er­jahr 2026 einen etwas grö­ße­ren Teil ihrer Auf­wands­ent­schä­di­gung steu­er­frei ver­ein­nah­men. Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung für 2026 vor­be­rei­tet und unsi­cher ist, wel­cher Frei­be­trag in sei­nem kon­kre­ten Fall gilt, soll­te dies mit steu­er­li­cher Unter­stüt­zung prü­fen las­sen. Gera­de bei meh­re­ren Ämtern oder zusätz­li­chen Erstat­tun­gen kann die Berech­nung kom­plex werden.

Quel­le: Finanz­mi­nis­te­ri­um Nie­der­sach­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 31. Juli 2026

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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