Wer ehrenamtlich im Gemeinde- oder Stadtrat tätig ist, erhält für diese Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Damit nicht der gesamte Betrag versteuert werden muss, sieht das niedersächsische Steuerrecht pauschale Freibeträge vor. Diese wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 angehoben, nachdem das Jahressteuergesetz 2025 bereits die allgemeine Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht hatte.
Wie funktioniert der Ratsmitgliedererlass?
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises, in dem das Mandat ausgeübt wird. Je größer die Kommune, desto höher der steuerfreie Betrag. Das niedersächsische Finanzministerium hat die konkreten Werte nun in einem aktualisierten Erlass festgelegt.
Freibeträge für Gemeinden und Städte (monatlich / jährlich)
- Bis 20.000 Einwohner: 138 Euro monatlich, 1.656 Euro jährlich
- 20.001 bis 50.000 Einwohner: 219 Euro monatlich, 2.628 Euro jährlich
- 50.001 bis 150.000 Einwohner: 270 Euro monatlich, 3.240 Euro jährlich
- 150.001 bis 450.000 Einwohner: 338 Euro monatlich, 4.056 Euro jährlich
- Mehr als 450.000 Einwohner: 404 Euro monatlich, 4.848 Euro jährlich
Freibeträge für Landkreise (monatlich / jährlich)
- Bis 250.000 Einwohner: 270 Euro monatlich, 3.240 Euro jährlich
- Mehr als 250.000 Einwohner: 338 Euro monatlich, 4.056 Euro jährlich
Mindestbetrag nach Lohnsteuer-Richtlinie gilt vorrangig
Wichtig zu wissen: Die Lohnsteuer-Richtlinie sieht einen allgemeinen steuerfreien Mindestbetrag von 275 Euro monatlich vor. Liegt der Freibetrag nach dem Ratsmitgliedererlass darunter, gilt automatisch dieser höhere Betrag. Das betrifft in der Praxis Mandatsträger in Gemeinden mit bis zu 150.000 Einwohnern sowie Landkreismitglieder mit bis zu 250.000 Einwohnern.
Fahrtkosten und Wahlhelfer
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Ratsmitglieder auch die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für Fahrten zur Ratssitzung, zu Fraktionssitzungen oder vergleichbaren Terminen steuerfrei erstattet bekommen. Diese Erstattungen zählen ebenfalls als steuerfreie Aufwandsentschädigung und werden nicht auf die Pauschale angerechnet.
Wer gelegentlich ehrenamtlich tätig ist, zum Beispiel als Wahlhelferin oder Wahlhelfer, profitiert ebenfalls von einer Anhebung: Der tägliche steuerfreie Mindestbetrag steigt von 8 Euro auf 9 Euro.
Was bedeutet das für Betroffene?
Ehrenamtliche Mandatsträger in niedersächsischen Kommunen können ab dem Steuerjahr 2026 einen etwas größeren Teil ihrer Aufwandsentschädigung steuerfrei vereinnahmen. Wer seine Steuererklärung für 2026 vorbereitet und unsicher ist, welcher Freibetrag in seinem konkreten Fall gilt, sollte dies mit steuerlicher Unterstützung prüfen lassen. Gerade bei mehreren Ämtern oder zusätzlichen Erstattungen kann die Berechnung komplex werden.
Quelle: Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31. Juli 2026
Quelle: Haufe: Steuer
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