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Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten: BFH stärkt Rechte von Unternehmern bei gescheiterter Tätigkeit

BFH erlaubt Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten, selbst wenn das Unternehmen nie tätig wurde. Wichtig für Gründer und Schadensersatzklagen.
Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten: BFH stärkt Rechte von Unternehmern bei gescheiterter Tätigkeit

Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten: BFH stärkt Rechte von Unternehmern bei gescheiterter Tätigkeit

Wer als Unter­neh­mer Rechts­an­wäl­te oder Bera­ter beauf­tragt, um Scha­dens­er­satz durch­zu­set­zen, kann die dafür gezahl­te Umsatz­steu­er grund­sätz­lich als Vor­steu­er abzie­hen. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Urteil vom 7. Mai 2026 ent­schie­den und damit eine für die Pra­xis wich­ti­ge Klar­stel­lung getrof­fen (Az. V R 15/24, ver­öf­fent­licht am 30. Juli 2026).

Worum ging es im Fall?

Eine GmbH hat­te einen Betrei­ber­ver­trag geschlos­sen, um ein bestimm­tes Pro­jekt zu ent­wi­ckeln und zu betrei­ben. Bevor die Gesell­schaft auch nur einen ein­zi­gen steu­er­pflich­ti­gen Umsatz erzie­len konn­te, kün­dig­te der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag. Die GmbH klag­te erfolg­reich auf Scha­dens­er­satz und ließ sich dabei von exter­nen Bera­tern unter­stüt­zen. Die Rech­nun­gen die­ser Bera­ter ent­hiel­ten Umsatz­steu­er, die die GmbH als Vor­steu­er beim Finanz­amt gel­tend machte.

Das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Abzug. Es argu­men­tier­te, die Bera­tungs­leis­tun­gen hät­ten kei­nen aus­rei­chend direk­ten Zusam­men­hang mit der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Unter­neh­mens, da die­ses fak­tisch nie aktiv gewor­den sei. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg gab der GmbH recht, das Finanz­amt leg­te Revi­si­on ein.

Was entschied der BFH?

Der BFH wies die Revi­si­on des Finanz­amts zurück und bestä­tig­te den Vor­steu­er­ab­zug. Ent­schei­dend war dabei fol­gen­de Über­le­gung: Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ent­steht bereits dann, wenn ein Unter­neh­mer die nach­weis­li­che Absicht hat, steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze zu erbrin­gen. Die­ser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die geplan­te Tätig­keit spä­ter aus Grün­den schei­tert, die der Unter­neh­mer nicht selbst zu ver­ant­wor­ten hat.

Die Kos­ten für die Bera­tung zur Durch­set­zung des Scha­dens­er­sat­zes sind nach Ansicht des BFH als all­ge­mei­ne Auf­wen­dun­gen des Unter­neh­mens anzu­se­hen. Sie hän­gen unmit­tel­bar mit der ursprüng­lich geplan­ten und zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­den unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit zusam­men, weil der Scha­dens­er­satz­an­spruch sei­nen Ursprung genau in die­ser Tätig­keit hat.

Dabei gilt der Grund­satz: Ein Unter­neh­mer, der eine Leis­tung bezieht, um eine For­de­rung durch­zu­set­zen, die ihren Ent­ste­hungs­grund in einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit hat, kann aus die­ser Leis­tung die Vor­steu­er abzie­hen. Das gilt selbst dann, wenn die geplan­te Tätig­keit nie wirk­lich aus­ge­übt wurde.

Hintergrund: Die gescheiterte Pkw-Maut

Wer genau hin­schaut, erkennt im Sach­ver­halt einen pro­mi­nen­ten Fall: Es geht um die Auf­ar­bei­tung der geschei­ter­ten deut­schen Pkw-Maut. Nach­dem der Euro­päi­sche Gerichts­hof die Maut­plä­ne für rechts­wid­rig erklärt hat­te, einig­te sich das betrof­fe­ne Unter­neh­men mit der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auf einen Scha­dens­er­satz von 243 Mil­lio­nen Euro. Die Fra­ge, ob die dabei ange­fal­le­nen Bera­tungs­kos­ten zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen, hat der BFH nun grund­sätz­lich bejaht.

Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

Die­se Ent­schei­dung ist über den Ein­zel­fall hin­aus bedeut­sam. Sie betrifft alle Unter­neh­men, die in der Grün­dungs- oder Anlauf­pha­se ste­cken oder die Pro­jek­te pla­nen, die letzt­lich nicht zustan­de kom­men. Kon­kret rele­vant wird das Urteil in fol­gen­den Situationen:

  • Ein Ver­trag wird gekün­digt, bevor die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit beginnt.
  • Ein Unter­neh­men muss Scha­dens­er­satz ein­kla­gen, weil ein Auf­trag­ge­ber oder Ver­trags­part­ner sei­ne Pflich­ten ver­letzt hat.
  • Anwalts- oder Bera­tungs­kos­ten ent­ste­hen im Zusam­men­hang mit einer geplan­ten, aber nie rea­li­sier­ten Geschäftstätigkeit.

In all die­sen Fäl­len ist die Vor­steu­er aus den Bera­tungs­rech­nun­gen grund­sätz­lich abzugs­fä­hig, sofern die ursprüng­lich geplan­te Tätig­keit auf steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus­ge­rich­tet war. Im Ein­zel­fall soll­te die genaue steu­er­li­che Ein­ord­nung mit einem Steu­er­be­ra­ter abge­stimmt wer­den, da die kon­kre­ten Umstän­de ent­schei­dend sein können.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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