Wer sein volljähriges Kind beim Kindergeld berücksichtigen lassen möchte, muss einige Regeln kennen. Eine davon betrifft die sogenannte Erstausbildung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als abgeschlossene Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt. Die Folge: Das Kindergeld bleibt auch dann weiter zu zahlen, wenn das Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter arbeitet.
Worum geht es beim Begriff der Erstausbildung?
Das Kindergeld für volljährige Kinder ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Solange ein Kind seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium absolviert, spielt es keine Rolle, wie viele Stunden es daneben arbeitet. Anders sieht es aus, sobald die Erstausbildung abgeschlossen ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Diese Regelung findet sich in Paragraf 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Entscheidend ist also, welche Qualifikationen als Erstausbildung zählen und welche nicht. Genau darum drehte sich der Fall vor dem BFH.
Der Fall: Tochter arbeitete nach der Rettungssanitäter-Ausbildung in Vollzeit
Die 21-jährige Tochter des Klägers hatte nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin durchlaufen. Weil ihre eigentlich geplante Berufsausbildung noch nicht beginnen konnte, nahm sie im Anschluss eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Für die Monate Juni bis August 2023 verweigerte die Familienkasse das Kindergeld mit der Begründung, die Erstausbildung sei bereits abgeschlossen.
Das Finanzgericht gab dem Vater recht, und der BFH bestätigte dieses Urteil nun im Revisionsverfahren.
BFH: Mindestdauer von einem Jahr erforderlich
Der BFH stellte klar, dass eine Ausbildung nur dann als abgeschlossene Erstausbildung gilt, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Die Rettungssanitäter-Ausbildung umfasst lediglich 520 Stunden und dauert in Vollzeitform etwa drei Monate. Sie erfüllt damit diese Mindestanforderung nicht.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Ausbildung durchaus berufsqualifizierend ist, also zu einem anerkannten Beruf befähigt. Allein das reicht aber nicht aus, um die Erstausbildung im steuerlichen Sinne zu verbrauchen. Wäre es anders, könnten selbst sehr kurze Qualifikationen dazu führen, dass Eltern ihren Kindergeldanspruch für ein Kind verlieren, das eigentlich noch am Beginn seiner Ausbildungsbiografie steht.
Zum Vergleich nannte der BFH die Notfallsanitäter-Ausbildung. Sie dauert nach dem Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre und würde daher als Erstausbildung gelten.
Was bedeutet das für Eltern?
Das Urteil ist für Eltern relevant, deren Kinder nach dem Schulabschluss zunächst kürzere Qualifikationen erwerben, bevor sie mit ihrer eigentlichen Ausbildung beginnen. Solche Übergangsphasen führen nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldes, auch wenn das Kind in dieser Zeit voll arbeitet.
- Kindergeld bleibt erhalten, solange keine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt.
- Eine Ausbildung gilt erst dann als Erstausbildung, wenn sie mindestens ein Jahr dauert.
- Kurze Qualifikationen wie die Rettungssanitäter-Ausbildung zählen nicht dazu.
Ob die Regelung im Einzelfall greift, hängt von den genauen Umständen ab. Eltern, die unsicher sind, ob ihr Kindergeldanspruch zu Recht abgelehnt wurde, sollten rechtlichen Rat einholen.
BFH, Urteil vom 22. April 2026, Aktenzeichen III R 7/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026
Quelle: Haufe: Steuer
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