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Kirchensteuer 2026 in Baden-Württemberg: Was Arbeitgeber und Steuerpflichtige wissen müssen

Baden-Württemberg: Kirchensteuersatz 2026 bleibt bei 8 %, Ausnahme für Teile der Diözese Mainz. Wichtige Änderung ab 2028 bei der Pauschalierung.
Kirchensteuer 2026 in Baden-Württemberg: Was Arbeitgeber und Steuerpflichtige wissen müssen

Kirchensteuer 2026 in Baden-Württemberg: Was Arbeitgeber und Steuerpflichtige wissen müssen

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg hat die Kir­chen­steu­er­sät­ze für das Kalen­der­jahr 2026 bekannt­ge­ge­ben. Für die meis­ten Kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen im Land bleibt es beim bekann­ten Satz von 8 Pro­zent der Bemes­sungs­grund­la­ge. Eine Aus­nah­me gilt für Mit­glie­der der römisch-katho­li­schen Kir­che im badi­schen Teil der Diö­ze­se Mainz: Dort wer­den wei­ter­hin 9 Pro­zent erhoben.

Bemessungsgrundlage und Lohnsteuerabzug

Die Kir­chen­steu­er wird als Zuschlag zur Ein­kom­men­steu­er bezie­hungs­wei­se Lohn­steu­er berech­net. Grund­la­ge ist die nach den Rege­lun­gen des Para­gra­fen 51a EStG ermit­tel­te Steu­er. Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, die Kir­chen­lohn­steu­er ihrer Arbeit­neh­mer über das elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren (ELS­tAM) ein­zu­be­hal­ten und abzuführen.

Beson­ders wich­tig für Arbeit­ge­ber mit Stand­or­ten in ganz Baden-Würt­tem­berg: Auch wenn sich die Betriebs­stät­te außer­halb des Gebiets der Israe­li­ti­schen Reli­gi­ons­ge­mein­schaft Baden oder Würt­tem­berg befin­det, ist die Kir­chen­lohn­steu­er ein­zu­be­hal­ten, sofern das jewei­li­ge Kir­chen­steu­er­merk­mal aus den ELS­tAM-Daten hervorgeht.

Pauschalierung der Lohnsteuer: Vereinfachungsregelung und wichtige Änderung ab 2028

Arbeit­ge­ber, die die Lohn­steu­er pau­scha­lie­ren, zum Bei­spiel bei Sach­zu­wen­dun­gen nach Para­graf 37b EStG oder Sach­prä­mi­en nach Para­graf 37a EStG, kön­nen die Kir­chen­steu­er eben­falls pau­schal abfüh­ren. Der ermä­ßig­te Kir­chen­steu­er­satz bei der soge­nann­ten Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung beträgt aktu­ell 4,5 Pro­zent der pau­scha­len Lohnsteuer.

Wer sich für das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren ent­schei­det, muss es ein­heit­lich für alle betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer anwen­den. Die Auf­tei­lung der Kir­chen­steu­er auf die ein­zel­nen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten über­nimmt dann die Finanzverwaltung.

Ach­tung: Ab dem 1. Janu­ar 2028 sinkt die­ser ermä­ßig­te Satz auf 4,0 Pro­zent. Arbeit­ge­ber soll­ten das bei der Pla­nung ihrer Lohn­ab­rech­nung früh­zei­tig berücksichtigen.

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Ein eher wenig bekann­tes Instru­ment ist das beson­de­re Kirch­geld, das in glau­bens­ver­schie­de­nen Ehen oder Lebens­part­ner­schaf­ten erho­ben wird. Es betrifft Paa­re, bei denen nur ein Part­ner einer kir­chen­steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hört, bei­de aber gemein­sam zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt werden.

Das Kirch­geld rich­tet sich nach dem gemein­sam zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men des Paa­res und steigt stu­fen­wei­se an. Es beginnt bei einem Ein­kom­men ab 50.000 Euro mit 96 Euro jähr­lich und kann bei einem gemein­sa­men Ein­kom­men ab 320.000 Euro bis zu 3.600 Euro im Jahr betragen.

Wich­tig: Das beson­de­re Kirch­geld wird nicht zusätz­lich zur Kir­chen­ein­kom­men­steu­er fest­ge­setzt. Statt­des­sen wird eine Ver­gleichs­be­rech­nung durch­ge­führt und immer der höhe­re der bei­den Beträ­ge erhoben.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Für Kapi­tal­erträ­ge gilt: Ban­ken und ande­re aus­zah­len­de Stel­len erhe­ben die Kir­chen­steu­er auto­ma­tisch als Zuschlag zur Kapi­tal­ertrag­steu­er, sofern ein ent­spre­chen­des Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mal beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern hin­ter­legt ist. Je nach Zuge­hö­rig­keit zur Reli­gi­ons­ge­mein­schaft wer­den dabei 8 oder 9 Pro­zent der ein­be­hal­te­nen Kapi­tal­ertrag­steu­er berechnet.

Der Erlass des Finanz­mi­nis­te­ri­ums Baden-Würt­tem­berg trägt das Datum vom 22. Mai 2026, Akten­zei­chen FM3 – S 2442 – 3/38. Steu­er­pflich­ti­ge mit Fra­gen zur kon­kre­ten Berech­nung ihrer Kir­chen­steu­er oder zur Anwen­dung der Pau­scha­lie­rungs­re­geln soll­ten steu­er­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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