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Scheinvaterschaften: Neues Gesetz macht Missbrauch schwerer

Neues Gesetz gegen Scheinvaterschaften: Ausländerbehörde muss in bestimmten Fällen zustimmen. Was sich ab sofort ändert.
Scheinvaterschaften: Neues Gesetz macht Missbrauch schwerer

Scheinvaterschaften: Neues Gesetz macht Missbrauch schwerer

Der Bun­des­rat hat am 10. Juli 2026 ein Gesetz gebil­ligt, das miss­bräuch­li­che Vater­schafts­an­er­ken­nun­gen wirk­sa­mer unter­bin­den soll. Zuvor hat­te der Bun­des­tag das Gesetz am 12. Juni 2026 beschlos­sen. Es tritt mit sei­ner Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Was ist eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung?

Von einer soge­nann­ten Schein­va­ter­schaft spricht man, wenn ein Mann mit deut­schem Pass oder unbe­fris­te­ter Auf­ent­halts­er­laub­nis die Vater­schaft für ein Kind aner­kennt, das bio­lo­gisch nicht sei­nes ist. Ziel die­ser Kon­struk­ti­on ist es in der Regel, dem Kind die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit zu ver­schaf­fen und der Mut­ter, die aus einem Dritt­staat stammt, den Weg in den Fami­li­en­nach­zug zu ebnen. Bei­de kön­nen so einen Auf­ent­halts­ti­tel erlan­gen und Sozi­al­leis­tun­gen beziehen.

Was ändert sich konkret?

Das neue Gesetz führt ein Zustim­mungs­er­for­der­nis der Aus­län­der­be­hör­de ein. Die­ses greift immer dann, wenn ein soge­nann­tes auf­ent­halts­recht­li­ches Gefäl­le besteht, also wenn der aner­ken­nen­de Mann deut­schen Pass hat, die Mut­ter aber nur gedul­det in Deutsch­land lebt. Ohne die Zustim­mung der Behör­de bleibt die Vater­schafts­an­er­ken­nung recht­lich wirkungslos.

Die Aus­län­der­be­hör­de kann eine bereits erteil­te Zustim­mung außer­dem nach­träg­lich zurück­neh­men, etwa wenn sie durch Bestechung, Dro­hung oder bewusst fal­sche Anga­ben erschli­chen wur­de. Wer der Behör­de fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen lie­fert, macht sich künf­tig strafbar.

Wann ist keine Zustimmung nötig?

Ist der aner­ken­nen­de Mann der tat­säch­li­che leib­li­che Vater, ent­fällt das Zustim­mungs­er­for­der­nis von vorn­her­ein. Dar­über hin­aus kann das Stan­des­amt einen Miss­brauch mit ein­fa­chen Mit­teln aus­schlie­ßen, wenn sich zum Bei­spiel aus Urkun­den ergibt, dass der Mann bereits ein wei­te­res Kind der Mut­ter hat oder die Eltern nach der Geburt gehei­ra­tet haben.

Kei­ner Zustim­mung bedarf es auch dann, wenn zwi­schen Vater und Kind eine geleb­te fami­liä­re Bezie­hung besteht. Das Gesetz nennt als Anhalts­punk­te, dass der Vater seit min­des­tens sechs Mona­ten im gemein­sa­men Haus­halt mit Mut­ter und Kind lebt oder regel­mä­ßig Unter­halt zahlt. In die­sen Kon­stel­la­tio­nen soll das Kin­des­wohl Vor­rang haben.

Neue Vermutungsregeln und Mitwirkungspflichten

Um die Arbeit der Aus­län­der­be­hör­den zu erleich­tern, führt das Gesetz gesetz­li­che Ver­mu­tungs­tat­be­stän­de ein. Bestimm­te Umstän­de kön­nen danach für oder gegen einen Miss­brauch spre­chen, ori­en­tiert an Erfah­rungs­wer­ten aus der behörd­li­chen Pra­xis. Gleich­zei­tig wer­den die Mit­wir­kungs­pflich­ten der Betei­lig­ten ver­schärft. Wer dau­er­haft und schuld­haft die erfor­der­li­chen Erklä­run­gen oder Nach­wei­se ver­wei­gert, ris­kiert die Ver­sa­gung der behörd­li­chen Zustimmung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Fami­li­en, in denen ein Vater tat­säch­lich Ver­ant­wor­tung über­nimmt und eine ech­te fami­liä­re Bin­dung besteht, ändert sich im Ergeb­nis wenig. Wer hin­ge­gen eine Vater­schaft allein zur Erlan­gung auf­ent­halts­recht­li­cher Vor­tei­le aner­ken­nen möch­te, muss künf­tig mit erheb­li­chen behörd­li­chen Hür­den und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rechnen.

Ob das Gesetz in der Pra­xis die erhoff­te Wir­kung ent­fal­tet, ist noch offen. Der zusätz­li­che Prüf­auf­wand für die Aus­län­der­be­hör­den ist erheb­lich. Wer von der neu­en Rege­lung betrof­fen ist oder recht­li­che Fra­gen zur Vater­schafts­an­er­ken­nung hat, soll­te anwalt­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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