Wer von einer Stadt oder Gemeinde Gelder erhält, um kulturelle Aufgaben zu übernehmen, behandelt diese Zahlungen manchmal als steuerfreien Zuschuss. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat jetzt klargestellt, dass das unter bestimmten Bedingungen falsch ist. Im Urteil vom 23. April 2026 (Aktenzeichen 4 K 112/25) entschieden die Richter: Steht der Zuschuss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Leistungspflicht, unterliegt er der Umsatzsteuer.
Der Fall: Privater Betreiber übernimmt städtisches Kongress- und Veranstaltungszentrum
Eine Stadt hatte den Betrieb ihres Kongress- und Veranstaltungszentrums auf ein privates Unternehmen ausgelagert. Der Betreiber schloss mit der Stadt einen Pacht- und Betreibervertrag. Darin war ausdrücklich festgelegt, dass das Unternehmen den bisherigen hochwertigen Kulturbetrieb der Stadt mindestens gleichwertig fortführen musste. Für diese Verpflichtung erhielt der Betreiber von der Stadt jährliche sogenannte Kulturkostenzuschüsse.
Das Unternehmen behandelte diese Zahlungen in seiner Umsatzsteuererklärung als echten Zuschuss, also als eine Zahlung, die allein der allgemeinen Förderung dient und deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Finanzamt sah das anders und forderte Umsatzsteuer. Das Gericht gab dem Finanzamt recht.
Echter Zuschuss oder steuerpflichtiges Entgelt?
Der Unterschied zwischen beiden ist entscheidend. Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn Geld ohne Gegenleistung fließt, etwa zur allgemeinen Förderung eines Betriebs ohne konkreten Auftrag. Kein echter Zuschuss liegt vor, wenn der Zahlungsempfänger im Gegenzug eine bestimmte Leistung erbringt, die der Geldgeber sonst selbst erbringen müsste oder für die er ein erkennbares eigenes Interesse hat.
Genau das war hier der Fall. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Zahlungen der Stadt und den Leistungen des Betreibers ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Die Stadt wollte den Kulturbetrieb nicht selbst führen, übertrug ihn aber vertraglich auf einen privaten Partner und behielt sich das Recht vor, die Pflichterfüllung zu kontrollieren. Im Falle eines Verstoßes hätte sie sogar selbst tätig werden und die Kosten dem Betreiber in Rechnung stellen können.
Zeitliche Verknüpfung als weiteres Indiz
Für das Gericht war zudem bedeutsam, dass die Zahlungen zeitlich direkt an die Durchführung der Veranstaltungen geknüpft waren. Das sprach eindeutig gegen eine bloße allgemeine Förderung und für eine Gegenleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Unerheblich war dabei, ob der Betreiber die Subvention auf eigenes wirtschaftliches Risiko einsetzte oder ob die Zahlungen die tatsächlichen Kosten überhaupt deckten.
Revision nicht zugelassen
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Zulassung der Revision abgelehnt, da kein Revisionsgrund im Sinne des Paragrafen 115 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung vorlag.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Zahlungen erhalten und dafür bestimmte Aufgaben übernehmen, sollten die umsatzsteuerliche Einordnung dieser Mittel sorgfältig prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob die Zahlung eine konkrete Gegenleistung vergütet oder ob sie echte, ungebundene Förderung darstellt. Die Grenze ist fließend, wie dieser Fall zeigt. Im Zweifel empfiehlt sich eine fachkundige steuerliche Beratung, bevor Zahlungen in der Umsatzsteuervoranmeldung eingeordnet werden.
Quelle: Haufe: Steuer
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