Viele Arbeitgeber nutzen sogenannte Vergütungsoptimierungsmodelle, um ihren Beschäftigten mehr Netto vom Brutto zu verschaffen. Die Idee dahinter ist einfach: Statt steuerpflichtigen Barlohn zahlt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen, die entweder steuerfrei sind oder nur pauschal versteuert werden. Das spart beiden Seiten Geld. Doch damit das Finanzamt diese Gestaltungen anerkennt, müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Zusätzlichkeitskriterium als zentrale Hürde
Der Kern des Problems liegt im sogenannten Zusätzlichkeitskriterium. Viele Steuerbefreiungen und Pauschalierungsvorschriften greifen nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Eine schlichte Umwandlung von bereits vereinbartem Gehalt reicht nicht aus.
Seit dem Jahr 2020 ist die Zusätzlichkeit gesetzlich in § 8 Abs. 4 EStG definiert. Eine Leistung gilt danach nur als zusätzlich, wenn sie nicht auf den Lohnanspruch angerechnet wird, der Arbeitslohn nicht zu ihren Gunsten abgesenkt wurde, sie nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt wird und der Lohn bei ihrem Wegfall nicht steigt. Diese vier Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Welche Leistungen betroffen sind
Das Zusätzlichkeitskriterium gilt unter anderem für folgende Vergütungsbestandteile:
- Steuerfreie Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG
- Kindergartenzuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder nach § 3 Nr. 33 EStG
- Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge nach § 3 Nr. 34 EStG
- Steuerfreie Fahrradüberlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
- Pauschal versteuerte Fahrkostenzuschüsse für den Arbeitsweg nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
- Übereignung von Computern und IT-Zubehör nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
- Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
- Der Arbeitgeber-Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge nach § 100 EStG
Änderungsverträge sind problematisch
Wer den Arbeitsvertrag ändert, um bisherigen Barlohn durch steuerfreie Sachleistungen zu ersetzen, gerät schnell in Schwierigkeiten. Denn bei einem Änderungsvertrag wird arbeitsrechtlich ohnehin geschuldeter Lohn lediglich umgewandelt. Das Zusätzlichkeitskriterium ist damit nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof hatte das vor der Gesetzänderung noch anders beurteilt, doch seit 2020 gilt die strengere gesetzliche Regelung. Für noch offene Altfälle bis einschließlich 2019 wendet das Bundesfinanzministerium die frühere, arbeitnehmerfreundlichere Rechtsprechung weiterhin an (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10017 :004).
Erleichterung bei freiwilligen Sonderzahlungen
Eine wichtige Ausnahme betrifft freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 25/24) klargestellt: Freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Es ist daher unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung auf eine andere freiwillige Leistung anrechnet oder ihr eine andere Zweckbestimmung gibt. Das eröffnet Gestaltungsspielraum, den Arbeitgeber kennen sollten.
Was das für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet
Vergütungsoptimierung kann ein sinnvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung und Gehaltssteigerung ohne höhere Lohnkosten sein. Die steuerrechtlichen Anforderungen sind jedoch komplex und fehleranfällig. Wer hier ohne sorgfältige Prüfung vorgeht, riskiert, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung versagt. Eine steuerliche Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen.
Quelle: Haufe: Steuer
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