Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG saniert hat, steht vor einer steuerlich heiklen Frage, wenn der Mitgesellschafter ausscheidet: Darf der verbliebene Gesellschafter die sogenannte Denkmal-AfA vollständig weiternutzen oder nur noch zur Hälfte? Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich in einem aktuellen Urteil klar positioniert.
Was war passiert?
Zwei Geschäftspartner gründeten gemeinsam eine GbR, um ein als Einzeldenkmal eingetragenes Gebäude in Sachsen-Anhalt zu erwerben, zu sanieren und zu vermieten. Die Sanierung erfolgte denkmalgerecht, und der Landkreis stellte die förderungsfähigen Aufwendungen für die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG fest. Vier Jahre nach dem Erwerb kündigte einer der beiden Gesellschafter die GbR. Sein hälftiger Miteigentumsanteil ging auf den verbleibenden Gesellschafter über. Eine Abfindung wurde nicht gezahlt; der ausscheidende Partner wurde lediglich aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung für die GbR-Verbindlichkeiten entlassen.
Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als Anschaffung und ließ die Denkmal-AfA für den übernommenen Anteil nicht mehr zu. Stattdessen behandelte es die übernommenen Verbindlichkeiten als nachträgliche Anschaffungskosten, die über 45 Jahre nach den allgemeinen Regeln abzuschreiben seien. Der verbliebene Gesellschafter klagte dagegen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab dem Kläger überwiegend recht. Das Gericht stellte fest, dass beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR die Gesellschaft von Gesetzes wegen erlischt. Ihr gesamtes Vermögen geht im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter über. Das gilt seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich auch nach dem neuen § 712a Abs. 1 BGB, war aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018, Az. V ZB 10/18) bereits zuvor anerkannt.
Entscheidend für die Denkmal-AfA nach § 7i EStG ist, dass diese Abschreibung eine Anschaffung im Wege der Einzelrechtsnachfolge voraussetzt. Ein Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge ist keine Anschaffung in diesem steuerrechtlichen Sinne. Da zudem keine Abfindung geflossen ist, fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer echten Gegenleistung. Vergleichbare Konstellationen, etwa die Vermögensverteilung bei GmbH-Auflösung oder Umwandlungen auf den Alleingesellschafter, wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) früher schon nicht als Anschaffung eingestuft.
Der Kläger durfte daher die erhöhten Absetzungen auch für den zuvor auf den Mitgesellschafter entfallenden Anteil vollständig fortführen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil ist für alle Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien in Gesellschaftsstrukturen relevant. Allerdings ist gegen das Urteil inzwischen Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 19/25). Die endgültige Klärung durch das höchste deutsche Steuergericht steht also noch aus.
- Wer von den Finanzbehörden in einem vergleichbaren Fall die volle Denkmal-AfA verweigert bekommt, sollte den Steuerbescheid per Einspruch anfechten.
- Im Einspruchsschreiben sollte auf das laufende BFH-Verfahren (Az. III R 19/25) hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
- Dadurch bleibt der Bescheid offen und kann von einer günstigen BFH-Entscheidung profitieren.
Da es sich um eine komplexe Abschreibungsfrage mit erheblichen finanziellen Auswirkungen handelt, empfiehlt sich in jedem Fall eine individuelle steuerliche Beratung.
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. 5 K 871/18 (Revision beim BFH anhängig, Az. III R 19/25)
Quelle: Haufe: Steuer
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