Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 16. Juli 2026 neue Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern eingeführt. Die überarbeiteten Formulare gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026 und ersetzen die bisherigen Versionen.
Was wurde geändert?
Die Finanzverwaltung hat mehrere Formulare an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vordrucke:
- FsEAusUN: Der Hauptfragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung ausländischer Unternehmer
- FsEEBlKoeGes: Ein Einlageblatt speziell für Körperschaften und Gesellschaften
- FsEEBlEinr: Ein Einlageblatt für Einrichtungen
- FsEEBlInternet: Ein gesondertes Blatt für den Warenhandel über das Internet
- FsEEBlPersb: Ein Einlageblatt für Personenbeförderungsunternehmen
- FsEEBlAnt: Ein Ergänzungsblatt zu Anteilseignern bei Körperschaften und Gesellschaften
- Ausfüllhilfe FsEAusUN: Eine Anleitung, die das Ausfüllen des Hauptfragebogens erleichtert
Mehrsprachige Verfügbarkeit
Neu ist außerdem, dass alle genannten Formulare zusätzlich in englischer und französischer Sprache bereitgestellt werden. Diese Sprachversionen haben dieselbe rechtliche Gültigkeit wie die deutschsprachigen Vordrucke. Das erleichtert die Kommunikation mit ausländischen Unternehmen erheblich, da sprachliche Missverständnisse bei der Erfassung vermieden werden können.
Für wen ist das relevant?
Betroffen sind ausländische Unternehmen und Selbstständige, die in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst werden müssen, also etwa weil sie hierzulande steuerpflichtige Leistungen erbringen oder Waren liefern. Dazu zählen zum Beispiel ausländische Online-Händler, Personenbeförderungsunternehmen oder Gesellschaften mit Anteilseignerstruktur, die in Deutschland tätig werden.
Aber auch inländische Unternehmen, die mit ausländischen Geschäftspartnern zusammenarbeiten oder selbst im Ausland ansässig sind und in Deutschland steuerlich registriert werden wollen, sollten die aktuellen Formulare kennen.
Praxishinweis
Wer als ausländischer Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich registriert werden möchte oder muss, sollte ab sofort ausschließlich die neuen Vordrucke verwenden. Ältere Formulare sind für den Besteuerungszeitraum 2026 nicht mehr maßgeblich. Die Vordrucke sind auf Grundlage der unveränderten offiziellen Muster herzustellen, eine eigenmächtige Abweichung ist nicht zulässig.
Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland oder zur korrekten Ausfüllung der Formulare empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können umsatzsteuerliche Pflichten schnell übersehen werden, was zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen kann.
Fundstelle: BMF, Schreiben vom 16. Juli 2026, Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043
Quelle: Haufe: Steuer
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