Wer längere Zeit krank ist, war bislang in der Regel vollständig aus dem Arbeitsleben heraus. Das wird sich ändern. Mit dem am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird eine sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft und gilt ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Was bedeutet Teilarbeitsunfähigkeit genau?
Wer voraussichtlich länger als vier Wochen krankgeschrieben ist, soll künftig die Möglichkeit erhalten, seine bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang wieder aufzunehmen, und das bereits während der laufenden Arbeitsunfähigkeit. Die Idee dahinter: Eine schrittweise Rückkehr in den Beruf kann medizinisch sinnvoll sein und hilft gleichzeitig dem Betrieb, das Restleistungsvermögen zu nutzen.
Typische Beispiele sind psychische Erkrankungen, bei denen eine langsame Belastungssteigerung therapeutisch empfohlen wird, Wirbelsäulenerkrankungen oder bestimmte Krebserkrankungen, bei denen nach oder während der Therapie noch eine begrenzte Arbeitsfähigkeit besteht.
Arzt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen alle zustimmen
Das Modell funktioniert nur, wenn alle Beteiligten mitspielen. Zunächst muss ein Arzt die Teilarbeitsunfähigkeit ausdrücklich feststellen und festlegen, in welchem Umfang die Beschäftigte oder der Beschäftigte noch arbeiten kann. Vorgesehen sind feste Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regulären wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Bescheinigung wird in das elektronische Arbeitsunfähigkeitssystem integriert.
Darüber hinaus muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig zustimmen. Niemand kann zur Teilarbeit gezwungen werden. Und schließlich muss auch der Arbeitgeber einverstanden sein. Er hat sieben Kalendertage Zeit zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine eingeschränkte Tätigkeit geeignet ist, und seine Entscheidung der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
Wichtig zu wissen: Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert er nicht innerhalb der Frist, gilt die ursprüngliche vollständige Arbeitsunfähigkeit weiter. Ein Anspruch auf Anpassung oder Einrichtung eines geeigneten Arbeitsplatzes besteht ausdrücklich nicht.
Wie wird die Teilarbeitszeit vergütet?
Wer tatsächlich in Teilarbeitsunfähigkeit tätig ist, erhält für die geleisteten Stunden ein anteiliges Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Ergänzend dazu besteht ein Anspruch auf teilweises Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs bleibt von der neuen Regelung unberührt.
Was ändert sich gegenüber der bisherigen Wiedereingliederung?
Bislang gab es bereits das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung. Der wesentliche Unterschied zur neuen Teilarbeitsunfähigkeit liegt im Zeitpunkt: Die Wiedereingliederung setzt nach der Genesung an, die Teilarbeitsunfähigkeit greift bereits während der laufenden Krankschreibung. Außerdem ist bei der Teilarbeitsunfähigkeit eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers vorgesehen, was beim bisherigen Wiedereingliederungsmodell nicht der Fall ist.
Was kommt noch?
Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Regelung in zwei Schritten vor: nach einem Jahr sowie nach fünf Jahren. Dabei sollen unter anderem die Auswirkungen auf die Dauer von Krankschreibungen untersucht werden.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich rechtzeitige Vorbereitung auf die neuen Pflichten und Prozesse. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bei Fragen zu Krankengeld, Entgeltfortzahlung oder konkreter Ausgestaltung im Einzelfall rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Quelle: Haufe: Personal
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