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Landwirtschaftliche Flächen einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen bei Schenkung

FG Düsseldorf: Landwirtschaftliche Flächen einer Kapitalgesellschaft sind kein Verwaltungsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Landwirtschaftliche Flächen einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen bei Schenkung

Landwirtschaftliche Flächen einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen bei Schenkung

Wer Unter­neh­mens­an­tei­le ver­schenkt oder ver­erbt, hofft auf die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen. Doch nicht alles, was zu einem Unter­neh­men gehört, pro­fi­tiert davon. Soge­nann­tes Ver­wal­tungs­ver­mö­gen ist von der Ver­scho­nung aus­ge­schlos­sen. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun in einem bemer­kens­wer­ten Urteil klar­ge­stellt, dass land­wirt­schaft­lich genutz­te Grund­stü­cke einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen ein­zu­stu­fen sind.

Worum geht es beim Verwaltungsvermögen?

Das Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­setz sieht in § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor, dass bestimm­te Wirt­schafts­gü­ter als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gel­ten und damit die steu­er­li­che Begüns­ti­gung für Betriebs­ver­mö­gen nicht erhal­ten. Typi­sches Bei­spiel sind an Drit­te ver­mie­te­te oder ver­pach­te­te Grund­stü­cke. Aller­dings ent­hält das Gesetz Rück­aus­nah­men, also Fäl­le, in denen trotz Über­las­sung an Drit­te kein Ver­wal­tungs­ver­mö­gen vor­liegt. Eine die­ser Rück­aus­nah­men betrifft Grund­stü­cke, die zur land- und forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung über­las­sen werden.

Der Fall: Ackerflächen in den USA, Schenkung in Deutschland

Im kon­kre­ten Fall wur­den Antei­le an einer gewerb­lich gepräg­ten GmbH & Co. KG schenk­wei­se über­tra­gen. Die­se Gesell­schaft war an einer US-ame­ri­ka­ni­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft (Inc.) betei­ligt, die Acker­flä­chen samt Wirt­schafts­ge­bäu­den und Betriebs­mit­teln an loka­le Land­wir­te ver­pach­te­te. Die Far­mer bewirt­schaf­te­ten die Flä­chen eigen­stän­dig und zahl­ten ent­we­der eine fes­te Ver­gü­tung oder einen Anteil am Ern­te­er­lös. Bestimm­te Kos­ten, etwa für Bewäs­se­rungs­an­la­gen, über­nahm die Kapi­tal­ge­sell­schaft selbst.

Das Finanz­amt stuf­te die Acker­flä­chen als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen ein und erhöh­te den steu­er­pflich­ti­gen Wert der Schen­kung erheb­lich. Begrün­dung: Bei einer Betriebs­ver­pach­tung im Gan­zen grei­fe nur eine bestimm­te Rück­aus­nah­me, die Rück­aus­nah­me für land­wirt­schaft­li­che Nut­zung schei­de hin­ge­gen aus.

Das Gericht widerspricht dem Finanzamt

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf gab der Kla­ge statt. In sei­nem Urteil vom 2. Juni 2026 (Akten­zei­chen 4 K 384/24 F) stell­te das Gericht klar, dass die Rück­aus­nah­me für land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen auch dann gilt, wenn es sich um Betriebs­ver­mö­gen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft han­delt. Der Geset­zes­text selbst ent­hält kei­ne Ein­schrän­kung danach, wel­che Art von Ver­mö­gen oder wel­che Rechts­form betrof­fen ist.

Außer­dem beton­ten die Rich­ter, dass die ver­schie­de­nen Rück­aus­nah­men des Geset­zes neben­ein­an­der ste­hen und sich nicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen. Ob eine Betriebs­ver­pach­tung im Gan­zen vor­liegt, sei für die land­wirt­schaft­li­che Rück­aus­nah­me schlicht ohne Bedeu­tung, weil bei­de Rege­lun­gen unter­schied­li­che För­der­zwe­cke ver­fol­gen. Der Gesetz­ge­ber habe mit der Rück­aus­nah­me für Land­wirt­schaft aus­drück­lich die För­de­rung land­wirt­schaft­li­cher Tätig­kei­ten beab­sich­tigt, unab­hän­gig davon, ob die­se durch eine Ein­zel­per­son oder durch eine Kapi­tal­ge­sell­schaft erfolgt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Erben?

Das Urteil ist vor allem für Unter­neh­men rele­vant, zu deren Ver­mö­gen land­wirt­schaft­li­che Flä­chen gehö­ren, die an Drit­te zur Bewirt­schaf­tung über­las­sen wer­den. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen kann die steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei Schen­kung oder Erb­schaft erhal­ten blei­ben, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der land­wirt­schaft­li­chen Rück­aus­nah­me erfüllt sind. Dabei kommt es nach die­ser Ent­schei­dung nicht dar­auf an, ob das Grund­stück im Rah­men einer umfas­sen­den Betriebs­ver­pach­tung über­las­sen wird oder zu einer Kapi­tal­ge­sell­schaft gehört.

Da die Abgren­zung zwi­schen begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen und steu­er­pflich­ti­gem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen kom­plex ist und erheb­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen haben kann, emp­fiehlt sich im Ein­zel­fall eine gründ­li­che steu­er­recht­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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