Soloselbstständige, die Überbrückungshilfen in der Corona-Zeit beantragt haben, geraten in den laufenden Schlussabrechnungen zunehmend unter Druck. Der Grund ist eine Fördervoraussetzung, die bei der Antragstellung oft nicht im Mittelpunkt stand: die sogenannte Haupterwerbsgrenze. Wer sie verfehlt, dem droht die vollständige Rückforderung der erhaltenen Mittel nebst Zinsen.
Was ist die Haupterwerbsgrenze?
Soloselbstständige und Freiberufler ohne Beschäftigte durften Überbrückungshilfen nur beantragen, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübten. Die Bewilligungsstellen definieren das konkret: Mindestens 51 Prozent der gesamten Einkünfte müssen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen, also aus den Einkunftsarten nach Paragraf 15 oder 18 des Einkommensteuergesetzes.
Maßgeblich sind dabei die steuerrechtlichen Einkünfte, nicht der Umsatz. In die Vergleichsrechnung fließen alle anderen Einkunftsquellen ein: Arbeitslohn aus einer Anstellung, Rentenzahlungen, Mieteinnahmen. Kapitaleinkünfte bleiben nach den maßgeblichen FAQ außen vor. Als Bezugszeitraum gilt grundsätzlich das Kalenderjahr 2019, wahlweise auch der Januar oder Februar 2020.
Warum trifft das viele erst jetzt?
Bei der Antragstellung reichte eine schlichte Erklärung, im Haupterwerb tätig zu sein. Die Auszahlung erfolgte als Vorschuss. Die tatsächliche Prüfung findet erst in der Schlussabrechnung statt, bei der die Bewilligungsstelle die Angaben mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 abgleicht.
Wer neben seiner Selbstständigkeit eine kleine Rente bezieht, eine Wohnung vermietet oder zeitweise angestellt war, kann die 51-Prozent-Schwelle unbemerkt unterschritten haben. Auch ein schwaches Geschäftsjahr 2019 mit geringem oder negativem Gewinn kann die Quote unter die Grenze drücken, obwohl die Selbstständigkeit tatsächlich den Lebensmittelpunkt bildete. Die Folge: Der vorläufige Bewilligungsbescheid wird aufgehoben, die gesamte Förderung zurückgefordert.
Wie urteilen die Gerichte?
Die bislang bekannte Rechtsprechung stützt die strenge Verwaltungspraxis. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies im Juli 2025 die Klage eines Reiseveranstalters ab, dessen selbstständige Einkünfte 2019 unter 51 Prozent lagen, weil er daneben Rente und Mieteinnahmen bezogen hatte (Urteil vom 8. Juli 2025, Az. 16 K 6134/24). Auch das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte die Abgrenzung anhand der 51-Prozent-Schwelle (Urteil vom 17. April 2023, Az. W 8 K 22.1233). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Trotz der schwierigen Rechtslage sind einige Ansätze prüfenswert:
- Alternativer Bezugszeitraum: War das Jahr 2019 durch Sondereffekte verzerrt, können stattdessen Januar oder Februar 2020 herangezogen werden. Dieses Wahlrecht sollte frühzeitig geltend gemacht werden, da Gerichte eine nachträgliche Ausübung im Klageverfahren nicht immer zulassen.
- Steuerliche Zuordnung prüfen: War ein Zufluss fälschlich dem Jahr 2019 zugerechnet worden, kann eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids die Quote verschieben.
- Vertrauensschutz: Wer bei Antragstellung vertretbar davon ausgehen durfte, im Haupterwerb tätig zu sein, kann sich in Grenzfällen auf Vertrauensschutz berufen. War die Angabe jedoch objektiv unzutreffend, greift dieser Einwand nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts in der Regel nicht.
Fristen beachten
Wer einen Schluss- und Rückforderungsbescheid erhält, muss unbedingt die Rechtsbehelfsfrist einhalten. In mehreren Bundesländern ist unmittelbar Klage zu erheben, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren. Ein versäumter Fristablauf schließt jede weitere Gegenwehr aus.
Betroffene sollten ihren Fall zeitnah durch einen auf Verwaltungs- oder Steuerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, da die rechtlichen und steuerlichen Aspekte eng miteinander verknüpft sind.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.