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BMF ändert Auffassung: Arbeit auf Hochsee-Schiffen unter deutscher Flagge gilt steuerlich nicht mehr als Inland

BMF kippt alte BFH-Linie: Arbeit auf deutschen Hochseeschiffen gilt ab 2027 steuerlich nicht mehr als Inland.
BMF ändert Auffassung: Arbeit auf Hochsee-Schiffen unter deutscher Flagge gilt steuerlich nicht mehr als Inland

BMF ändert Auffassung: Arbeit auf Hochsee-Schiffen unter deutscher Flagge gilt steuerlich nicht mehr als Inland

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeit­neh­mern an Bord deut­scher Schif­fe auf hoher See grund­le­gend geän­dert. Das betrifft die Fra­ge, ob eine sol­che Tätig­keit für Zwe­cke der Ein­kom­men­steu­er als im Inland aus­ge­übt gilt.

Worum geht es?

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) unter­lie­gen Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit der deut­schen Besteue­rung, wenn die Arbeit im Inland aus­ge­übt wird. Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet also: Gilt ein deut­sches Schiff auf hoher See steu­er­lich als Inland?

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te das in einem Urteil vom 5. Okto­ber 1977 (Akten­zei­chen I R 250/75) noch bejaht. Er sah Schif­fe unter deut­scher Flag­ge als soge­nann­te schwim­men­de Gebiets­tei­le Deutsch­lands an. Die­se Sicht­wei­se ent­sprach jedoch nicht mehr der heu­te gel­ten­den völ­ker­recht­li­chen Praxis.

Was ändert das BMF jetzt?

Mit sei­nem Schrei­ben vom 6. Juli 2026 (IV B 6 – S 2300/00151/004/111) weicht das BMF aus­drück­lich von der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung ab. Künf­tig soll die Aus­übung nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit an Bord eines Schiffs unter deut­scher Flag­ge auf hoher See steu­er­lich nicht mehr als im Inland aus­ge­übt gelten.

Das hat direk­te Aus­wir­kun­gen auf die beschränk­te Steu­er­pflicht in Deutsch­land. Arbeit­neh­mer, die nicht in Deutsch­land ansäs­sig sind und auf sol­chen Schif­fen arbei­ten, könn­ten damit unter Umstän­den nicht mehr der deut­schen Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen, sofern kein ande­rer Anknüp­fungs­punkt besteht.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die geän­der­te Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gilt erst­mals für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me sowie Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me, die nach dem 31. Dezem­ber 2026 begin­nen. Für das lau­fen­de Jahr 2026 bleibt es also noch bei der alten Behandlung.

Was ändert sich nicht?

Das BMF stellt klar, dass die Ände­rung aus­schließ­lich steu­er­recht­li­cher Natur ist. Die see­recht­li­che Staats­zu­ge­hö­rig­keit eines Schiffs und das auf ihm gel­ten­de Rechts­re­gime rich­ten sich wei­ter­hin nach des­sen Flag­ge, also nach dem See­völ­ker­recht. Arbeits­recht, Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht und ande­re Rechts­be­rei­che sind von die­ser Anpas­sung nicht berührt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeit­ge­ber in der Schiff­fahrts­bran­che, aber auch für Steu­er­be­ra­ter, die ent­spre­chen­de Arbeit­neh­mer oder Unter­neh­men betreu­en, lohnt sich ein genaue­rer Blick auf die Aus­wir­kun­gen die­ser Neu­aus­rich­tung. Ins­be­son­de­re bei Arbeit­neh­mern ohne Wohn­sitz in Deutsch­land, die auf deut­schen Hoch­see­schif­fen tätig sind, soll­te die Lohn­steu­er-Behand­lung ab 2027 neu bewer­tet werden.

Wer grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te mit Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ver­knüpft, fin­det ergän­zen­de Hin­wei­se im BMF-Schrei­ben vom 15. April 2025 (BStBl 2025 I S. 1008). Im Zwei­fel emp­fiehlt sich fach­kun­di­ge steu­er­recht­li­che Bera­tung, da die Ein­zel­hei­ten je nach Her­kunfts­land des Arbeit­neh­mers und dem anwend­ba­ren Abkom­men sehr unter­schied­lich aus­fal­len können.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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