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Unzuverlässigkeit bei einer Coronahilfe kann alle anderen Förderungen gefährden

Unzuverlässigkeit bei einer Coronahilfe kann alle anderen Förderungen gefährden

Wer bei einem Coro­na-Hilfs­pro­gramm unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben gemacht hat, ris­kiert nicht nur die Rück­for­de­rung die­ser einen För­de­rung. Ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt am Main vom 20. Mai 2026 zeigt, dass die fest­ge­stell­te Unzu­ver­läs­sig­keit in einem Pro­gramm auch die Rück­for­de­rung von Leis­tun­gen aus ande­ren Hilfs­pa­ke­ten begrün­den kann. Das Akten­zei­chen lau­tet 5 K 2065/25.F.

Was war passiert?

Der Klä­ger, Inha­ber eines Cafés, hat­te für die Über­brü­ckungs­hil­fe III und die Novem­ber­hil­fe zusam­men rund 101.000 Euro erhal­ten. Als Nach­weis für Hygie­ne­kos­ten leg­te er im Juni 2021 Rech­nun­gen eines Lie­fe­ran­ten vor. Die­se Rech­nun­gen wur­den kurz dar­auf stor­niert. Den Klä­ger traf die Pflicht, die Bewil­li­gungs­stel­le unver­züg­lich über sol­che Ände­run­gen zu infor­mie­ren. Das tat er nicht. Erst als die Behör­de zwei Jah­re spä­ter aus­drück­lich nach­frag­te, räum­te er die Stor­nie­rung ein. Er erklär­te, die Beschaf­fung über einen ande­ren Lie­fe­ran­ten nach­ge­holt zu haben, aller­dings außer­halb des Förderzeitraums.

Die Behör­de hob die Über­brü­ckungs­hil­fe III wegen Miss­brauchs von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten auf. Für die Novem­ber­hil­fe erging ein Ableh­nungs­be­scheid, in dem die Rück­zah­lung mit der för­der­recht­li­chen Unzu­ver­läs­sig­keit des Klä­gers begrün­det wur­de. Grund­la­ge waren dabei genau jene Vor­gän­ge aus dem Ver­fah­ren zur Über­brü­ckungs­hil­fe III.

Die Kernaussage des Gerichts

Das Ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tig­te die­sen Ansatz. Es behan­delt die per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit des Antrag­stel­lers als eigen­stän­di­ges För­der­kri­te­ri­um. Wer die Zuver­läs­sig­keit in einem Pro­gramm ver­liert, kann auch in ande­ren Pro­gram­men als unzu­ver­läs­sig ein­ge­stuft wer­den, wenn die zeit­li­che und sach­li­che Nähe der Ver­fah­ren dies recht­fer­tigt. Die ein­zel­nen Coro­na-Hilfs­pro­gram­me sind recht­lich zwar getrennt, tat­säch­lich aber über das Merk­mal der Zuver­läs­sig­keit mit­ein­an­der verbunden.

Keine Entlastung durch eingestelltes Strafverfahren

Das Amts­ge­richt Hanau hat­te das Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Sub­ven­ti­ons­be­trugs nach Para­graph 153 Absatz 2 der Straf­pro­zess­ord­nung ein­ge­stellt, also aus Grün­den der Gering­fü­gig­keit. Das Ver­wal­tungs­ge­richt maß die­ser Ein­stel­lung kei­ne ent­las­ten­de Wir­kung bei. Die Behör­de sei im Bereich der Leis­tungs­ver­wal­tung nicht an straf­recht­li­che Grund­sät­ze wie die Unschulds­ver­mu­tung gebun­den. Eine Ein­stel­lung wegen Gering­fü­gig­keit ist kein Frei­spruch und hin­dert die Bewil­li­gungs­stel­le nicht dar­an, sub­ven­ti­ons­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ziehen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für alle, die sich noch im Schluss­ab­rech­nungs­ver­fah­ren befin­den oder Rück­fra­gen der Behör­de erhal­ten, hat die­se Ent­schei­dung erheb­li­che Bedeu­tung. Ein Fehl­ver­hal­ten in einem ein­zi­gen Hilfs­pro­gramm, etwa das Unter­las­sen einer Anzei­ge­pflicht, kann die För­de­run­gen über sämt­li­che Pro­gram­me gefährden.

  • Rück­fra­gen der Bewil­li­gungs­stel­le soll­ten voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet werden.
  • Ände­run­gen gegen­über den ursprüng­li­chen Anga­ben, zum Bei­spiel stor­nier­te Rech­nun­gen oder ein Lie­fe­ran­ten­wech­sel, sind unver­züg­lich mitzuteilen.
  • Wer Ände­run­gen erst auf Nach­fra­ge ein­räumt, ris­kiert den Vor­wurf der Unzu­ver­läs­sig­keit mit Wir­kung für alle erhal­te­nen Förderungen.

Das Gericht deu­tet aller­dings an, dass die Unzu­ver­läs­sig­keit kei­ne dau­er­haf­te Wir­kung hat. Nach einer soge­nann­ten Wohl­ver­hal­tens­pha­se kön­ne eine erneu­te Betei­li­gung an staat­li­chen För­der­pro­gram­men mög­lich sein.

Ob das Urteil rechts­kräf­tig wird, ist der­zeit nicht bekannt. Bei lau­fen­den Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren, die auf eine för­der­recht­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit gestützt wer­den, emp­fiehlt sich eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Prü­fung. Die betrof­fe­nen Sum­men kön­nen über meh­re­re Pro­gram­me hin­weg erheb­lich sein.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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