Wer bei einem Corona-Hilfsprogramm unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, riskiert nicht nur die Rückforderung dieser einen Förderung. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2026 zeigt, dass die festgestellte Unzuverlässigkeit in einem Programm auch die Rückforderung von Leistungen aus anderen Hilfspaketen begründen kann. Das Aktenzeichen lautet 5 K 2065/25.F.
Was war passiert?
Der Kläger, Inhaber eines Cafés, hatte für die Überbrückungshilfe III und die Novemberhilfe zusammen rund 101.000 Euro erhalten. Als Nachweis für Hygienekosten legte er im Juni 2021 Rechnungen eines Lieferanten vor. Diese Rechnungen wurden kurz darauf storniert. Den Kläger traf die Pflicht, die Bewilligungsstelle unverzüglich über solche Änderungen zu informieren. Das tat er nicht. Erst als die Behörde zwei Jahre später ausdrücklich nachfragte, räumte er die Stornierung ein. Er erklärte, die Beschaffung über einen anderen Lieferanten nachgeholt zu haben, allerdings außerhalb des Förderzeitraums.
Die Behörde hob die Überbrückungshilfe III wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten auf. Für die Novemberhilfe erging ein Ablehnungsbescheid, in dem die Rückzahlung mit der förderrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers begründet wurde. Grundlage waren dabei genau jene Vorgänge aus dem Verfahren zur Überbrückungshilfe III.
Die Kernaussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Ansatz. Es behandelt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers als eigenständiges Förderkriterium. Wer die Zuverlässigkeit in einem Programm verliert, kann auch in anderen Programmen als unzuverlässig eingestuft werden, wenn die zeitliche und sachliche Nähe der Verfahren dies rechtfertigt. Die einzelnen Corona-Hilfsprogramme sind rechtlich zwar getrennt, tatsächlich aber über das Merkmal der Zuverlässigkeit miteinander verbunden.
Keine Entlastung durch eingestelltes Strafverfahren
Das Amtsgericht Hanau hatte das Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs nach Paragraph 153 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt, also aus Gründen der Geringfügigkeit. Das Verwaltungsgericht maß dieser Einstellung keine entlastende Wirkung bei. Die Behörde sei im Bereich der Leistungsverwaltung nicht an strafrechtliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung gebunden. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist kein Freispruch und hindert die Bewilligungsstelle nicht daran, subventionsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für alle, die sich noch im Schlussabrechnungsverfahren befinden oder Rückfragen der Behörde erhalten, hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Ein Fehlverhalten in einem einzigen Hilfsprogramm, etwa das Unterlassen einer Anzeigepflicht, kann die Förderungen über sämtliche Programme gefährden.
- Rückfragen der Bewilligungsstelle sollten vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.
- Änderungen gegenüber den ursprünglichen Angaben, zum Beispiel stornierte Rechnungen oder ein Lieferantenwechsel, sind unverzüglich mitzuteilen.
- Wer Änderungen erst auf Nachfrage einräumt, riskiert den Vorwurf der Unzuverlässigkeit mit Wirkung für alle erhaltenen Förderungen.
Das Gericht deutet allerdings an, dass die Unzuverlässigkeit keine dauerhafte Wirkung hat. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase könne eine erneute Beteiligung an staatlichen Förderprogrammen möglich sein.
Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist derzeit nicht bekannt. Bei laufenden Rückforderungsverfahren, die auf eine förderrechtliche Unzuverlässigkeit gestützt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Die betroffenen Summen können über mehrere Programme hinweg erheblich sein.
Quelle: Haufe: Steuer
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