Wer in seinem Buchhaltungs- oder ERP-System einen falschen Steuerschlüssel hinterlegt hat und deshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht hat, kann einen bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid nicht ohne Weiteres korrigieren lassen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19. März 2026 entschieden (Az. 5 K 137/25).
Was war passiert?
Eine Kapitalgesellschaft stellte nach einer Betriebsprüfung und dem anschließenden Eintritt der Bestandskraft ihres Umsatzsteuerbescheids fest, dass in ihrem ERP-System ein falscher Steuerschlüssel hinterlegt war. Dieser Fehler führte dazu, dass bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung zu wenig Vorsteuer abgezogen wurde. Die Gesellschaft wollte den Bescheid nachträglich ändern lassen und berief sich dabei auf § 173a der Abgabenordnung (AO).
Diese Vorschrift ermöglicht die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und dem Finanzamt deshalb unzutreffende Angaben gemacht wurden.
Das Finanzgericht wies die Klage ab
Sowohl das Finanzamt als auch das Gericht lehnten die Anwendung von § 173a AO ab. Das Finanzgericht stellte klar, was unter einem Rechenfehler im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist: gemeint sind fehlerhafte mathematische Operationen wie Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division. Schreibfehler im Sinne der Norm sind dagegen Rechtschreibfehler oder fehlerhafte Übertragungen von Zahlen.
Im vorliegenden Fall hatte das Computerprogramm die Rechenoperation selbst korrekt durchgeführt. Der Fehler lag eine Stufe früher: Die Datengrundlage, auf der die Berechnung aufbaute, war falsch, weil der hinterlegte Steuerschlüssel nicht stimmte. Das ist nach Ansicht des Gerichts kein Rechen- oder Schreibfehler, sondern ein inhaltlicher Fehler bei der Systemkonfiguration. Auch andere Korrekturmöglichkeiten der Abgabenordnung greifen hier nicht.
Warum ist das für Unternehmen wichtig?
Das Urteil zeigt ein zunehmendes Problem in der digitalisierten Buchführungspraxis. Je mehr Prozesse automatisiert ablaufen, desto größer ist das Risiko, dass Fehler nicht im Rechenweg selbst entstehen, sondern in den Parametern, die dem System vorab einprogrammiert wurden. Solche Konfigurationsfehler können sich über Monate oder Jahre unbemerkt fortsetzen und zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Der Kommentator des Urteils weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 173a AO auf solche vor dem eigentlichen Rechenprozess liegenden Fehler ausweiten sollte. Das Gericht selbst hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH den Begriff des Rechenfehlers weiter auslegen wird.
Was bedeutet das in der Praxis?
Unternehmen sollten ihre ERP- und Buchhaltungssysteme regelmäßig auf korrekt hinterlegte Steuerschlüssel überprüfen, insbesondere nach Systemwechseln oder Updates. Wird ein solcher Fehler erst nach Bestandskraft eines Steuerbescheids entdeckt, sind die Korrekturmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um alle noch offenen Korrekturwege zu prüfen.
Quelle: Haufe: Steuer
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