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Falscher Steuerschlüssel im ERP-System: Kein Rechenfehler im Sinne der Abgabenordnung

Falscher Steuerschlüssel im ERP-System ist kein Rechenfehler nach § 173a AO – Niedersächsisches FG lässt Bescheidkorrektur nicht zu.
Falscher Steuerschlüssel im ERP-System: Kein Rechenfehler im Sinne der Abgabenordnung

Falscher Steuerschlüssel im ERP-System: Kein Rechenfehler im Sinne der Abgabenordnung

Wer in sei­nem Buch­hal­tungs- oder ERP-Sys­tem einen fal­schen Steu­er­schlüs­sel hin­ter­legt hat und des­halb zu wenig Vor­steu­er gel­tend gemacht hat, kann einen bereits bestands­kräf­ti­gen Umsatz­steu­er­be­scheid nicht ohne Wei­te­res kor­ri­gie­ren las­sen. Das hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt mit Urteil vom 19. März 2026 ent­schie­den (Az. 5 K 137/25).

Was war passiert?

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft stell­te nach einer Betriebs­prü­fung und dem anschlie­ßen­den Ein­tritt der Bestands­kraft ihres Umsatz­steu­er­be­scheids fest, dass in ihrem ERP-Sys­tem ein fal­scher Steu­er­schlüs­sel hin­ter­legt war. Die­ser Feh­ler führ­te dazu, dass bei der Erstel­lung der Umsatz­steu­er­erklä­rung zu wenig Vor­steu­er abge­zo­gen wur­de. Die Gesell­schaft woll­te den Bescheid nach­träg­lich ändern las­sen und berief sich dabei auf § 173a der Abga­ben­ord­nung (AO).

Die­se Vor­schrift ermög­licht die Kor­rek­tur eines bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen bei der Erstel­lung sei­ner Steu­er­erklä­rung ein Schreib- oder Rechen­feh­ler unter­lau­fen ist und dem Finanz­amt des­halb unzu­tref­fen­de Anga­ben gemacht wurden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab

Sowohl das Finanz­amt als auch das Gericht lehn­ten die Anwen­dung von § 173a AO ab. Das Finanz­ge­richt stell­te klar, was unter einem Rechen­feh­ler im Sin­ne die­ser Vor­schrift zu ver­ste­hen ist: gemeint sind feh­ler­haf­te mathe­ma­ti­sche Ope­ra­tio­nen wie Addi­ti­on, Sub­trak­ti­on, Mul­ti­pli­ka­ti­on oder Divi­si­on. Schreib­feh­ler im Sin­ne der Norm sind dage­gen Recht­schreib­feh­ler oder feh­ler­haf­te Über­tra­gun­gen von Zahlen.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te das Com­pu­ter­pro­gramm die Rechen­ope­ra­ti­on selbst kor­rekt durch­ge­führt. Der Feh­ler lag eine Stu­fe frü­her: Die Daten­grund­la­ge, auf der die Berech­nung auf­bau­te, war falsch, weil der hin­ter­leg­te Steu­er­schlüs­sel nicht stimm­te. Das ist nach Ansicht des Gerichts kein Rechen- oder Schreib­feh­ler, son­dern ein inhalt­li­cher Feh­ler bei der Sys­tem­kon­fi­gu­ra­ti­on. Auch ande­re Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten der Abga­ben­ord­nung grei­fen hier nicht.

Warum ist das für Unternehmen wichtig?

Das Urteil zeigt ein zuneh­men­des Pro­blem in der digi­ta­li­sier­ten Buch­füh­rungs­pra­xis. Je mehr Pro­zes­se auto­ma­ti­siert ablau­fen, des­to grö­ßer ist das Risi­ko, dass Feh­ler nicht im Rechen­weg selbst ent­ste­hen, son­dern in den Para­me­tern, die dem Sys­tem vor­ab ein­pro­gram­miert wur­den. Sol­che Kon­fi­gu­ra­ti­ons­feh­ler kön­nen sich über Mona­te oder Jah­re unbe­merkt fort­set­zen und zu erheb­li­chen steu­er­li­chen Nach­tei­len führen.

Der Kom­men­ta­tor des Urteils weist dar­auf hin, dass der Gesetz­ge­ber den Anwen­dungs­be­reich des § 173a AO auf sol­che vor dem eigent­li­chen Rechen­pro­zess lie­gen­den Feh­ler aus­wei­ten soll­te. Das Gericht selbst hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil die Fra­ge grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat. Es bleibt also abzu­war­ten, ob der BFH den Begriff des Rechen­feh­lers wei­ter aus­le­gen wird.

Was bedeutet das in der Praxis?

Unter­neh­men soll­ten ihre ERP- und Buch­hal­tungs­sys­te­me regel­mä­ßig auf kor­rekt hin­ter­leg­te Steu­er­schlüs­sel über­prü­fen, ins­be­son­de­re nach Sys­tem­wech­seln oder Updates. Wird ein sol­cher Feh­ler erst nach Bestands­kraft eines Steu­er­be­scheids ent­deckt, sind die Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten sehr ein­ge­schränkt. Wer sich in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on befin­det, soll­te steu­er­recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um alle noch offe­nen Kor­rek­tur­we­ge zu prüfen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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