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Wohnungsrecht statt Vermietung: FG Hamburg versagt Verluste aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg: Wohnungsrecht verdrängt Vermietungsabsicht. Verluste aus Vermietung wurden steuerlich nicht anerkannt.
Wohnungsrecht statt Vermietung: FG Hamburg versagt Verluste aus Vermietung und Verpachtung

Wohnungsrecht statt Vermietung: FG Hamburg versagt Verluste aus Vermietung und Verpachtung

Wer eine Immo­bi­lie an eine Per­son über­trägt, der gleich­zei­tig ein lebens­lan­ges ding­li­ches Woh­nungs­recht zusteht, betreibt damit kei­ne Ver­mie­tung im steu­er­recht­li­chen Sin­ne. Das hat das Finanz­ge­richt Ham­burg mit Urteil vom 26. Febru­ar 2026 klar­ge­stellt und dem Klä­ger die Aner­ken­nung erheb­li­cher Ver­lus­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­wei­gert (Az. 3 K 136/23).

Was war passiert?

Im Jahr 2004 erhielt der Klä­ger im Rah­men einer vor­ge­zo­ge­nen Erbaus­ein­an­der­set­zung ein Zwei­fa­mi­li­en­haus. Sei­ner Mut­ter wur­de zugleich ein lebens­lan­ges ding­li­ches Woh­nungs­recht nach § 1093 BGB an allen Räu­men des Hau­ses ins Grund­buch ein­ge­tra­gen. Ein ding­li­ches Woh­nungs­recht bedeu­tet: Die berech­tig­te Per­son darf das Gebäu­de nut­zen, ohne dass sie dafür Mie­te zah­len muss. Der ursprüng­li­che Über­las­sungs­ver­trag leg­te das aus­drück­lich fest.

Rund ein Jahr spä­ter schlos­sen Mut­ter und Sohn den­noch einen Miet­ver­trag ab, in dem sich die Mut­ter zur Zah­lung einer Mie­te ver­pflich­te­te. Der Sohn über­nahm im Gegen­zug die lau­fen­den Grund­stücks­kos­ten. Auf Basis die­ses Ver­trags erklär­te er in den Fol­ge­jah­ren Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in sei­ner Einkommensteuererklärung.

Nach dem Tod der Mut­ter 2017 ließ der Klä­ger das Objekt umfang­reich sanie­ren und reno­vie­ren. Im Dezem­ber 2018 ver­mie­te­te er die Ober­ge­schoss­woh­nung für genau einen Monat an einen Freund. Bereits im August 2019 über­trug er das Grund­stück unent­gelt­lich auf sei­nen voll­jäh­ri­gen Sohn.

Der Streit ums Streitjahr 2018

Für das Jahr 2018 mach­te der Klä­ger erheb­li­che nega­ti­ve Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend, also Ver­lus­te, die er mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten ver­rech­nen woll­te. Das Finanz­amt lehn­te die Berück­sich­ti­gung ab. Die Begrün­dung: Eine ernst­haf­te Absicht, das Objekt dau­er­haft zu ver­mie­ten, habe nicht vor­ge­le­gen. Ein­spruch und Kla­ge scheiterten.

Das Gericht sieht keine Vermietungsabsicht

Das FG Ham­burg bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Finanz­amts. Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­lus­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist ent­schei­dend, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Absicht hat, auf Dau­er Ein­nah­me­über­schüs­se zu erzie­len. Dar­an fehl­te es hier aus meh­re­ren Gründen.

  • Die jah­re­lan­ge Nut­zung durch die Mut­ter beruh­te auf einem ding­li­chen Woh­nungs­recht, nicht auf einem ech­ten Miet­ver­hält­nis. Der nach­träg­lich abge­schlos­se­ne Miet­ver­trag änder­te dar­an steu­er­recht­lich nichts.
  • Die geplan­te Umstel­lung auf möblier­te Kurz­zeit­ver­mie­tung wäre eine neue, eigen­stän­di­ge Nut­zungs­form gewe­sen, deren Ver­mie­tungs­ab­sicht sepa­rat hät­te nach­ge­wie­sen wer­den müssen.
  • Die ein­ma­li­ge Monats­ver­mie­tung an einen Freund reich­te als Nach­weis nicht aus.
  • Ernst­haf­te Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen, etwa Inse­ra­te oder Mak­ler­be­auf­tra­gun­gen, fehl­ten vollständig.
  • Die rasche unent­gelt­li­che Über­tra­gung des Hau­ses auf den Sohn kurz nach den gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen sprach gegen eine auf Dau­er ange­leg­te Einkunftserzielung.

Was bedeutet das für Eigentümer?

Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Eine Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Für Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer zeigt der Fall ein typi­sches Risi­ko: Wer Sanie­rungs­kos­ten steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten bei Ver­mie­tungs­ein­künf­ten abset­zen möch­te, muss glaub­haft machen, dass tat­säch­lich eine auf Dau­er aus­ge­rich­te­te Ver­mie­tung beab­sich­tigt ist. Ein for­mal abge­schlos­se­ner Miet­ver­trag oder eine kur­ze Pro­be­über­las­sung genü­gen dafür allein nicht. Wer in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend machen möch­te, soll­te früh­zei­tig recht­li­che und steu­er­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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