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Kindergeld trotz möglicher Auslandsansprüche: Familienkasse trägt die Beweislast

Familienkasse hebt Kindergeld wegen möglicher Auslandsansprüche auf? Das FG Hessen stärkt die Rechte von Betroffenen.
Kindergeld trotz möglicher Auslandsansprüche: Familienkasse trägt die Beweislast

Kindergeld trotz möglicher Auslandsansprüche: Familienkasse trägt die Beweislast

Wer in Deutsch­land Kin­der­geld bean­tragt, obwohl die Kin­der in einem ande­ren EU-Staat leben, sieht sich häu­fig mit der Fra­ge kon­fron­tiert, ob im Aus­land vor­ran­gi­ge Fami­li­en­leis­tun­gen bestehen. Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hat nun klar­ge­stellt, dass die Fami­li­en­kas­se in sol­chen Fäl­len nicht ein­fach das Kin­der­geld strei­chen darf, wenn sie das erfor­der­li­che Abstim­mungs­ver­fah­ren mit dem ande­ren Mit­glied­staat ver­schleppt oder gar vernachlässigt.

Der Sachverhalt

Ein pol­ni­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger leb­te abwech­selnd in Deutsch­land und Polen und bezog hier­zu­lan­de Arbeits­lo­sen­geld. Sei­ne vier Kin­der leb­ten bei ihrer Mut­ter in Polen; bei­de Eltern­tei­le waren nicht erwerbs­tä­tig. Für die Mona­te März bis Sep­tem­ber 2016 erhielt er zunächst Kin­der­geld, das die Fami­li­en­kas­se spä­ter wie­der auf­hob. Die Begrün­dung: In Polen bestün­den vor­ran­gi­ge Fami­li­en­leis­tungs­an­sprü­che, die den deut­schen Anspruch ganz oder teil­wei­se ver­drän­gen würden.

Das Pro­blem dabei war, dass die Fami­li­en­kas­se die­se Annah­me nie ord­nungs­ge­mäß geprüft hat­te. Zwar sieht die EU-Ver­ord­nung Nr. 883/2004 in Art. 68 Abs. 3 ein soge­nann­tes Koor­di­nie­rungs­ver­fah­ren vor, bei dem die Behör­den der betei­lig­ten Mit­glied­staa­ten mit­ein­an­der klä­ren, wel­che Leis­tun­gen vor­ran­gig sind. Die­ses Ver­fah­ren lei­te­te die Fami­li­en­kas­se jedoch erst acht Jah­re nach dem Kin­der­geld­an­trag ein, und zwar auch nur des­halb, weil das Kla­ge­ver­fah­ren bereits lief. Die pol­ni­sche Behör­de reagier­te auf Rück­fra­gen gar nicht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ent­schied zuguns­ten des Klä­gers (Gerichts­be­scheid vom 19. Novem­ber 2024, Az. 3 K 2306/16). Das Gericht stell­te klar: Wer einem Bür­ger eine bereits bewil­lig­te Leis­tung wie­der ent­zieht, muss die Vor­aus­set­zun­gen dafür bewei­sen kön­nen. Die Fami­li­en­kas­se konn­te nicht nach­wei­sen, dass in Polen tat­säch­lich ein vor­ran­gi­ger Anspruch bestan­den hat­te. Die­ser Nach­weis war auch des­halb nicht mög­lich, weil sie das vor­ge­schrie­be­ne Koor­di­nie­rungs­ver­fah­ren über Jah­re hin­weg nicht ein­ge­lei­tet hatte.

Da die Sach­ver­halts­auf­klä­rung an der Untä­tig­keit der Fami­li­en­kas­se geschei­tert war, gin­gen die dar­aus resul­tie­ren­den Zwei­fel nicht zulas­ten des Klä­gers, son­dern zulas­ten der Behör­de. Der deut­sche Kin­der­geld­an­spruch blieb damit bestehen.

Revision beim BFH zugelassen

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich zuge­las­sen, weil der Fall grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat. Das Ver­fah­ren ist dort unter dem Akten­zei­chen III R 42/24 anhän­gig. Der BFH muss nun abschlie­ßend ent­schei­den, wie weit die Ermitt­lungs­pflicht der Fami­li­en­kas­se in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen reicht und wel­che Par­tei die Fol­gen einer geschei­ter­ten Sach­ver­halts­auf­klä­rung zu tra­gen hat.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer ein ähn­li­ches Schrei­ben der Fami­li­en­kas­se erhal­ten hat, in dem Kin­der­geld mit dem Hin­weis auf mög­li­che aus­län­di­sche Vor­rang­an­sprü­che auf­ge­ho­ben oder abge­lehnt wur­de, soll­te die­se Ent­schei­dung nicht ein­fach hin­neh­men. Solan­ge das BFH-Ver­fah­ren läuft, kann gegen ent­spre­chen­de Beschei­de Ein­spruch ein­ge­legt und anschlie­ßend auf das gesetz­li­che Ruhen des Ver­fah­rens nach § 363 Abs. 2 der Abga­ben­ord­nung ver­wie­sen wer­den. Dadurch wird der eige­ne Fall bis zur höchst­rich­ter­li­chen Klä­rung offengehalten.

Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che oder recht­li­che Bera­tung, ins­be­son­de­re wenn grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te inner­halb der EU betrof­fen sind.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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