Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

BFH-Urteile vom 2. Juli 2026: Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Treuhand im Fokus

BFH veröffentlicht fünf Urteile zu Grundsteuer BW, Treuhand, Unternehmensbewertung und Formvorschriften.
BFH-Urteile vom 2. Juli 2026: Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Treuhand im Fokus

BFH-Urteile vom 2. Juli 2026: Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Treuhand im Fokus

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat am 2. Juli 2026 fünf neue Ent­schei­dun­gen ver­öf­fent­licht, die für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Unter­neh­men und steu­er­li­che Bera­ter von erheb­li­cher Bedeu­tung sein kön­nen. Ein Über­blick über die wich­tigs­ten Themen.

Grundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß

Gleich zwei Urtei­le vom 22. April 2026 (Az. II R 26/24 und II R 27/24) befas­sen sich mit dem Lan­des­grund­steu­er­ge­setz Baden-Würt­tem­berg. Der BFH hat dar­in bestä­tigt, dass das Gesetz sowohl for­mell als auch inhalt­lich mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist. Baden-Würt­tem­berg hat­te von der soge­nann­ten Öff­nungs­klau­sel des Grund­ge­set­zes Gebrauch gemacht und eine eige­ne Grund­steu­er ein­ge­führt, die aus­schließ­lich auf den Boden­wert abstellt. Anders als beim Bun­des­mo­dell spielt der Wert auf­ste­hen­der Gebäu­de hier kei­ne Rolle.

Kon­kret stell­te der BFH klar, dass der Boden­richt­wert pau­schal auf alle Grund­stü­cke einer Boden­richt­wert­zo­ne ange­wen­det wer­den darf. Wer einen nied­ri­ge­ren Wert gel­tend machen möch­te, muss die engen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW erfül­len. Ein pau­scha­ler Ver­weis auf beson­de­re Eigen­schaf­ten des eige­nen Grund­stücks reicht nicht aus. Eigen­tü­mer in Baden-Würt­tem­berg, die ihre Grund­steu­er­fest­set­zung ange­foch­ten haben, soll­ten die­se Ent­schei­dun­gen im Blick behal­ten und sich gege­be­nen­falls steu­er­recht­lich bera­ten lassen.

Hinzurechnung von Bußgeldrückstellungen bei der Unternehmensbewertung

Das Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 17/23) betrifft das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren, das bei der Bewer­tung von Unter­neh­men etwa für Zwe­cke der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er ange­wen­det wird. Der BFH ent­schied, dass Auf­wen­dun­gen aus einer Rück­stel­lung für eine kar­tell­recht­li­che Geld­bu­ße dem maß­geb­li­chen Aus­gangs­wert wie­der hin­zu­zu­rech­nen sind, wenn die Buße aus­schließ­lich Straf­cha­rak­ter hat. Sol­che außer­or­dent­li­chen Auf­wen­dun­gen sol­len das steu­er­li­che Bewer­tungs­er­geb­nis nicht dau­er­haft min­dern. Für Unter­neh­mens­nach­fol­gen und Schen­kun­gen kann dies die Bewer­tungs­grund­la­ge und damit die Steu­er­last spür­bar beeinflussen.

Treuhand und Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Das Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 30/25) klärt eine pra­xis­re­le­van­te Fra­ge rund um Treu­hand­ver­hält­nis­se bei grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Wenn ein Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil treu­hän­de­risch für einen Drit­ten hält, ver­bleibt das Grund­stück steu­er­recht­lich wei­ter­hin im Ver­mö­gen der Gesell­schaft. Die blo­ße Treu­hand­ver­ein­ba­rung über den Gesell­schafts­an­teil löst noch kei­nen grund­er­werb­steu­er­li­chen Tat­be­stand aus. Aller­dings kann der spä­te­re Über­gang des Anteils vom Treu­hän­der auf den Treu­ge­ber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfül­len und damit Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen. Wer Betei­li­gun­gen an grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten über Treu­hand­kon­struk­tio­nen hält oder plant, soll­te die steu­er­li­chen Fol­gen sorg­fäl­tig prü­fen lassen.

Elektronische Einreichung von Schriftsätzen: Formvorschriften ernst nehmen

Eher ver­fah­rens­recht­lich aus­ge­rich­tet ist das Urteil vom 24. Febru­ar 2026 (Az. VII R 34/24). Es geht um die Anfor­de­run­gen an die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Schrift­sät­zen an Finanz­ge­rich­te. Ein ein­fach signier­ter Schrift­satz, der über einen nicht zuge­las­se­nen Über­tra­gungs­weg ein­ge­reicht wird, genügt den gesetz­li­chen For­m­an­for­de­run­gen nicht. Gerich­te sind zwar ver­pflich­tet, auf leicht erkenn­ba­re Form­män­gel hin­zu­wei­sen und eine Nach­bes­se­rung inner­halb der lau­fen­den Frist zu ermög­li­chen. Ver­traut man jedoch auf einen nicht zuge­las­se­nen Über­mitt­lungs­weg, ris­kiert man den Ver­lust des Rechts­be­helfs. Gera­de in lau­fen­den Steu­er- oder Finanz­ge­richts­ver­fah­ren soll­te die form­ge­rech­te elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung unbe­dingt sicher­ge­stellt werden.

Für alle genann­ten Ent­schei­dun­gen gilt: Die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen hän­gen vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab. Eine indi­vi­du­el­le steu­er­recht­li­che Bera­tung ist empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren