Wer regelmäßig große Mengen an Geschäftsbriefen verschickt, kennt die attraktiven Portorabatte der Deutschen Post für Großversender. Bislang profitieren diese Dienstleistungen von einer Umsatzsteuerbefreiung. Damit könnte es bald vorbei sein, zumindest für bestimmte Teilbereiche.
Was plant das Bundeswirtschaftsministerium?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Universalpostdienstes vorgelegt. Der Kern der geplanten Änderung: Sogenannte Teilleistungen der Deutschen Post im Geschäftskundenbriefsegment sollen künftig nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.
Was sind Teilleistungen in diesem Zusammenhang? Gemeint sind spezielle Angebote für Großversender, also etwa der Versand von vorsortierten und gebündelten Briefsendungen, für die besondere Mengenrabatte gewährt werden. Diese richten sich nicht an Privatpersonen, sondern an Unternehmen mit hohem Briefaufkommen.
Warum kommt diese Änderung?
Der Auslöser ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2025 (Rechtssache C‑785/23, Bulgarian Posts). Darin hat der EuGH klargestellt, was unter einem Universaldienst im Postbereich zu verstehen ist. Universaldienstleistungen im Sinne der europäischen Postrichtlinie sind danach nur solche Leistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienen. Spezielle Angebote, die auf die besonderen Bedürfnisse von Wirtschaftsunternehmen zugeschnitten sind, fallen nicht darunter und können deshalb nicht steuerfrei gestellt werden.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen ist in Deutschland in Paragraf 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Diese Vorschrift soll parallel dazu auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 angepasst werden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen, die regelmäßig große Mengen an Briefen über die Deutsche Post versenden und dabei von Großversenderrabatten profitieren, könnte sich die steuerliche Lage verändern. Konkret bedeutet das: Auf diese Teilleistungen würde künftig Umsatzsteuer anfallen.
- Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die anfallende Umsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer geltend machen. Für sie dürfte die Änderung weitgehend neutral sein.
- Unternehmen ohne oder mit eingeschränktem Vorsteuerabzugsrecht, etwa Versicherungen, Ärzte oder bestimmte gemeinnützige Einrichtungen, würden hingegen mit einer höheren tatsächlichen Kostenbelastung rechnen müssen.
Es handelt sich bislang um einen Referentenentwurf. Das bedeutet, das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Allerdings zeigt die Verknüpfung mit dem Jahressteuergesetz 2026, dass die Umsetzung zügig vorangetrieben werden soll.
Hintergrund für Mandanten
Wer in seinem Unternehmen hohe Portokosten über Großversenderverträge mit der Deutschen Post hat und nicht oder nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigt ist, sollte die weitere Gesetzgebung aufmerksam verfolgen. Eine Beratung zur umsatzsteuerlichen Auswirkung im konkreten Einzelfall empfiehlt sich rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelung.
Quelle: Haufe: Steuer
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