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Aussetzungszinsen 2014 bis 2018: FG Münster hegt ernstliche Verfassungszweifel

FG Münster zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 und setzt deren Vollziehung aus.
Aussetzungszinsen 2014 bis 2018: FG Münster hegt ernstliche Verfassungszweifel

Aussetzungszinsen 2014 bis 2018: FG Münster hegt ernstliche Verfassungszweifel

Wer einen Steu­er­be­scheid anficht und die Voll­zie­hung aus­set­zen lässt, zahlt am Ende kei­ne Steu­ern, solan­ge der Streit läuft. Schei­tert der Ein­spruch oder die Kla­ge aber, wer­den rück­wir­kend Zin­sen fäl­lig. Die­se soge­nann­ten Aus­set­zungs­zin­sen betra­gen nach dem Gesetz 0,5 Pro­zent pro Monat, also 6 Pro­zent pro Jahr. Die­ser Satz stammt aus dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz von 1961 und ist seit­her nahe­zu unver­än­dert geblieben.

Was das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat

Im Jahr 2021 stell­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt fest, dass die­ser Zins­satz bei den soge­nann­ten Nach­zah­lungs­zin­sen, also Zin­sen auf Steu­er­nach­for­de­run­gen wegen Zeit­ab­laufs bis zur Fest­set­zung, für Zeit­räu­me ab dem 1. Janu­ar 2014 gegen das Grund­ge­setz ver­stößt. Der Grund: In der anhal­ten­den Nied­rig­zins­pha­se nach der Finanz­kri­se 2008 ist ein Satz von 6 Pro­zent pro Jahr schlicht nicht mehr rea­li­täts­ge­recht und belas­tet Steu­er­pflich­ti­ge unver­hält­nis­mä­ßig stark.

Das Gericht ord­ne­te jedoch an, dass die alte Rege­lung für Zeit­räu­me bis zum 31. Dezem­ber 2018 noch fort­gel­ten soll­te. Für die Aus­set­zungs­zin­sen traf es aus­drück­lich kei­ne Ent­schei­dung. Die­se Lücke sorgt bis heu­te für Rechtsunsicherheit.

Was das FG Münster jetzt entschieden hat

Ein Ehe­paar hat­te gegen Zins­be­schei­de vor­läu­fi­gen Rechts­schutz bean­tragt, soweit dar­in Aus­set­zungs­zin­sen für die Jah­re 2014 bis 2018 ent­hal­ten waren. Das Finanz­ge­richt Müns­ter gab dem Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2026 statt und setz­te die Voll­zie­hung der fest­ge­setz­ten Aus­set­zungs­zin­sen in vol­ler Höhe aus (Az. 9 V 583/26).

Die Begrün­dung: Die tra­gen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Erwä­gun­gen, mit denen das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Nach­zah­lungs­zin­sen bean­stan­det hat­te, sei­en auf die Aus­set­zungs­zin­sen über­trag­bar. Ob das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auch hier eine Fort­gel­tung der ver­fas­sungs­wid­ri­gen Rege­lung anord­nen wür­de, las­se sich im Eil­ver­fah­ren nicht vor­her­sa­gen. Daher bestün­den ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit, was nach der Abga­ben­ord­nung aus­reicht, um die Voll­zie­hung auszusetzen.

Abweichung von bisheriger BFH-Linie

Das FG Müns­ter weicht damit bewusst von einem Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 24. Okto­ber 2024 ab. Der BFH hat­te für Zeit­räu­me vor 2019 kei­ne Aus­set­zung gewährt und für spä­te­re Zeit­räu­me nur eine ein­ge­schränk­te. Das FG Müns­ter hält dem ent­ge­gen, dass für die Zeit vor 2019 kein nied­ri­ge­rer Ver­gleichs­satz exis­tiert, von dem man ledig­lich die Dif­fe­renz als zwei­fel­haft ein­stu­fen könn­te. Des­halb sei die Aus­set­zung in vol­ler Höhe geboten.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Für Per­so­nen oder Unter­neh­men, bei denen noch Aus­set­zungs­zin­sen aus den Jah­ren 2014 bis 2018 offen sind oder die ent­spre­chen­de Zins­be­schei­de erhal­ten haben, könn­te die­se Ent­schei­dung wich­tig wer­den. Sie eröff­net grund­sätz­lich die Mög­lich­keit, vor­läu­fi­gen Rechts­schutz zu bean­tra­gen und die Zah­lung zunächst auszusetzen.

Aller­dings ist der Beschluss nicht rechts­kräf­tig. Das Finanz­amt hat Beschwer­de ein­ge­legt, der BFH wird unter dem Akten­zei­chen VIII B 59/26 (AdV) ent­schei­den. Das letz­te Wort ist also noch nicht gesprochen.

Wer ähn­li­che Zins­be­schei­de erhal­ten hat, soll­te die Fris­ten im Blick behal­ten und sich steu­er­recht­lich bera­ten las­sen, ob ein eige­ner Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung in Betracht kommt.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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