Wer einen Steuerbescheid anficht und die Vollziehung aussetzen lässt, zahlt am Ende keine Steuern, solange der Streit läuft. Scheitert der Einspruch oder die Klage aber, werden rückwirkend Zinsen fällig. Diese sogenannten Aussetzungszinsen betragen nach dem Gesetz 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Dieser Satz stammt aus dem Steueränderungsgesetz von 1961 und ist seither nahezu unverändert geblieben.
Was das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat
Im Jahr 2021 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Zinssatz bei den sogenannten Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen wegen Zeitablaufs bis zur Festsetzung, für Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 gegen das Grundgesetz verstößt. Der Grund: In der anhaltenden Niedrigzinsphase nach der Finanzkrise 2008 ist ein Satz von 6 Prozent pro Jahr schlicht nicht mehr realitätsgerecht und belastet Steuerpflichtige unverhältnismäßig stark.
Das Gericht ordnete jedoch an, dass die alte Regelung für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2018 noch fortgelten sollte. Für die Aussetzungszinsen traf es ausdrücklich keine Entscheidung. Diese Lücke sorgt bis heute für Rechtsunsicherheit.
Was das FG Münster jetzt entschieden hat
Ein Ehepaar hatte gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit darin Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 enthalten waren. Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2026 statt und setzte die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen in voller Höhe aus (Az. 9 V 583/26).
Die Begründung: Die tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Nachzahlungszinsen beanstandet hatte, seien auf die Aussetzungszinsen übertragbar. Ob das Bundesverfassungsgericht auch hier eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich im Eilverfahren nicht vorhersagen. Daher bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, was nach der Abgabenordnung ausreicht, um die Vollziehung auszusetzen.
Abweichung von bisheriger BFH-Linie
Das FG Münster weicht damit bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2024 ab. Der BFH hatte für Zeiträume vor 2019 keine Aussetzung gewährt und für spätere Zeiträume nur eine eingeschränkte. Das FG Münster hält dem entgegen, dass für die Zeit vor 2019 kein niedrigerer Vergleichssatz existiert, von dem man lediglich die Differenz als zweifelhaft einstufen könnte. Deshalb sei die Aussetzung in voller Höhe geboten.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Für Personen oder Unternehmen, bei denen noch Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 offen sind oder die entsprechende Zinsbescheide erhalten haben, könnte diese Entscheidung wichtig werden. Sie eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen und die Zahlung zunächst auszusetzen.
Allerdings ist der Beschluss nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt, der BFH wird unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) entscheiden. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Wer ähnliche Zinsbescheide erhalten hat, sollte die Fristen im Blick behalten und sich steuerrechtlich beraten lassen, ob ein eigener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.
Quelle: Haufe: Steuer
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