Wer einen Unternehmensanteil verschenkt, muss diesen für die Schenkungsteuer bewerten lassen. Das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren ist dabei eine häufig genutzte Methode. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 17/23) entschieden, dass Rückstellungen für eine Kartellgeldbuße den ermittelten Unternehmenswert nach oben korrigieren können , mit erheblichen steuerlichen Folgen.
Worum geht es beim vereinfachten Ertragswertverfahren?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt den Wert eines Unternehmens auf Basis des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags. Ausgangspunkt sind die Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre. Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen, die den Gewinn einmalig gedrückt haben und in Zukunft voraussichtlich nicht wiederkehren, werden dem Ausgangswert wieder hinzugerechnet. So soll ein realistisches Bild der dauerhaften Ertragskraft entstehen.
Der Fall: Geldbuße wegen Preisabsprachen
Eine GmbH & Co. KG hatte wegen illegaler Preisabsprachen vom Bundeskartellamt eine Geldbuße von rund 5,9 Millionen Euro erhalten. Die Buße hatte ausschließlich strafenden Charakter; wirtschaftliche Vorteile wurden nicht abgeschöpft. Das Unternehmen bildete in den Jahren 2014 und 2015 entsprechende Rückstellungen, also Vorsorgeposten in der Buchführung. Im Jahr 2017 wurde ein Kommanditanteil schenkweise auf einen Sohn übertragen. Bei der Bewertung des Anteils für Zwecke der Schenkungsteuer rechnete das Finanzamt die Rückstellungsbeträge dem Betriebsergebnis wieder hinzu. Das erhöhte den festgestellten Anteilswert von rund 4,5 Millionen Euro auf über 7 Millionen Euro.
Das sagt der BFH
Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und wies die Revision des Unternehmens zurück. Rückstellungen für eine Kartellgeldbuße mit rein ahndendem Charakter sind demnach als außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes (BewG) zu behandeln. Sie sind dem Ausgangswert hinzuzurechnen, weil:
- illegale Preisabsprachen nicht zum regulären Geschäftsbetrieb gehören und von Gesetzes wegen verboten sind,
- keine Anhaltspunkte bestanden, dass solche Bußgelder künftig erneut anfallen würden,
- der Aufwand daher den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht zutreffend widerspiegelt.
Das Argument des Unternehmens, die Abschaffung des gesonderten Ausweises außerordentlicher Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2015 habe die Rechtslage geändert, ließ der BFH nicht gelten. Für das Bewertungsrecht nach dem BewG gilt die handelsrechtliche Änderung nicht unmittelbar.
Was bedeutet das für Mandanten?
Die Entscheidung ist vor allem für Unternehmer relevant, die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Schenkung übertragen wollen. Außergewöhnliche Aufwendungen in der Vergangenheit , wie Bußgelder, aber auch andere einmalige Belastungen , können den für die Schenkungsteuer maßgeblichen Unternehmenswert erheblich beeinflussen, weil sie herausgerechnet werden. Das gilt gerade dann, wenn die Bewertung kurz nach solchen Ereignissen vorgenommen wird.
Wer eine Unternehmensnachfolge plant oder Anteile verschenken möchte, sollte die Bewertungsgrundlagen sorgfältig prüfen. Im Einzelfall kann eine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung helfen, die steuerlichen Auswirkungen realistisch einzuschätzen.
Quelle: BFH-Entscheidungen
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.