Wer vor dem Finanzgericht klagt, muss die Klage nicht nur fristgerecht einreichen, sondern dabei auch die technischen Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr einhalten. Was passiert, wenn das Gericht einen Formmangel erkennt, aber monatelang schweigt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. VII R 34/24).
Was war passiert?
Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin fristgerecht Klage beim Finanzgericht Hamburg eingereicht. Die Klageschrift wurde elektronisch über das sogenannte EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) übermittelt, trug aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Außerdem stimmten der im Rubrum genannte Anwalt und derjenige, der die Klage tatsächlich unterschrieb, nicht überein.
Das Finanzgericht erkannte den Formmangel, schwieg aber zunächst. Erst rund 15 Monate später wies die Berichterstatterin auf die mögliche Unwirksamkeit der Klageeinreichung hin. Der Versuch, nun noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, scheiterte am Finanzgericht: Die gesetzliche Jahresfrist für solche Anträge war bereits abgelaufen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
Was sagt der BFH?
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Richter stellten klar:
- Eine lediglich einfach signierte Klageschrift, die nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Das gilt auch dann, wenn das Dokument über das EGVP versandt wurde, ohne dass der versendende Client in dem gesetzlich vorgesehenen Katalog aufgeführt ist.
- Gerichte sind aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens heraus verpflichtet, auf leicht erkennbare Formmängel unverzüglich hinzuweisen, solange die Klagefrist noch läuft. Nur so kann der Beteiligte den Fehler rechtzeitig beheben.
- Ob ein Schriftsatz über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, lässt sich anhand des automatisch erzeugten Prüfvermerks schnell und ohne großen Aufwand feststellen. Es handelt sich daher um einen leicht erkennbaren Formmangel.
- Weist das Gericht trotzdem erst 15 Monate nach Klageeingang auf den Fehler hin, ist es der Klägerin objektiv unmöglich gewesen, innerhalb der Jahresfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. In solchen Fällen muss die Jahresfrist durchbrochen werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten ist mittlerweile für Anwälte und Steuerberater verpflichtend. Die technischen Anforderungen sind dabei streng: Schriftsätze müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder direkt aus dem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) von derjenigen Person versendet werden, die auch inhaltlich verantwortlich zeichnet. Ein Versäumnis an dieser Stelle kann die gesamte Klage zu Fall bringen.
Positiv für Mandanten ist die Klarstellung des BFH, dass Gerichte ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen müssen. Erkennt ein Gericht einen solchen Fehler, darf es nicht stillhalten und den Ablauf der Frist abwarten. Ein verspäteter Hinweis kann dazu führen, dass die strenge Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge ausnahmsweise nicht gilt.
Für Mandanten, die steuerliche oder abgabenrechtliche Streitigkeiten führen, gilt: Die formgerechte Einreichung von Klagen ist genauso wichtig wie die inhaltliche Vorbereitung. Im Zweifel sollte die technische Abwicklung frühzeitig mit dem Berater abgestimmt werden.
Quelle: BFH-Entscheidungen
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