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BFH: Wiedereinsetzung bei fehlerhafter elektronischer Klageübermittlung

BFH-Urteil: Wer beim Finanzgericht die falsche Einreichungsform nutzt, kann trotzdem Wiedereinsetzung erhalten – wenn das Gericht zu spät warnte.
Wiedereinsetzung bei fehlerhafter elektronischer Klageübermittlung

BFH: Wiedereinsetzung bei fehlerhafter elektronischer Klageübermittlung

Wer eine Kla­ge beim Finanz­ge­richt ein­reicht, muss dabei den rich­ti­gen elek­tro­ni­schen Über­mitt­lungs­weg nut­zen. Pas­siert dabei ein Feh­ler, kann die Kla­ge als unzu­läs­sig abge­wie­sen wer­den , selbst wenn sie inhalt­lich begrün­det wäre. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat nun in einem Urteil vom 24. Febru­ar 2026 (Az. VII R 34/24) klar­ge­stellt, unter wel­chen Umstän­den Betrof­fe­ne trotz­dem eine zwei­te Chan­ce erhal­ten können.

Was war passiert?

Eine Klä­ge­rin ließ sich in ihrem finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren anwalt­lich ver­tre­ten. Ihr Anwalt reich­te die Kla­ge­schrift elek­tro­nisch ein , aller­dings nicht über das vor­ge­schrie­be­ne beson­de­re elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach (beA), son­dern über das soge­nann­te EGVP (Elek­tro­ni­sches Gerichts- und Ver­wal­tungs­post­fach). Zudem fehl­te die erfor­der­li­che qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signatur.

Das Finanz­ge­richt bemerk­te den Feh­ler, schwieg aber zunächst. Der Senats­vor­sit­zen­de bestä­tig­te sogar den Ein­gang der Kla­ge­schrift und for­der­te die Klä­ge­rin zur Begrün­dung auf. Erst lan­ge nach Ablauf der Kla­ge­frist wies das Gericht dar­auf hin, dass die Kla­ge­schrift mög­li­cher­wei­se nicht wirk­sam ein­ge­gan­gen sei. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge dar­auf­hin als unzu­läs­sig ab.

Was sagt der BFH dazu?

Der BFH gab der Klä­ge­rin im Revi­si­ons­ver­fah­ren Recht. Zwar sei die Kla­ge­schrift tat­säch­lich nicht auf dem nach § 52a Abs. 3 und 4 der Finanz­ge­richts­ord­nung (FGO) vor­ge­schrie­be­nen Weg ein­ge­reicht wor­den. Die­ser Form­feh­ler lie­ge grund­sätz­lich in der Ver­ant­wor­tung des Prozessbevollmächtigten.

Im kon­kre­ten Fall hat­te das Finanz­ge­richt jedoch sei­ne soge­nann­te pro­zes­sua­le Für­sor­ge­pflicht ver­letzt. Gemeint ist damit die Pflicht des Gerichts, Ver­fah­rens­be­tei­lig­te auf erkenn­ba­re Feh­ler hin­zu­wei­sen, wenn dies noch recht­zei­tig mög­lich ist. Der Senats­vor­sit­zen­de hat­te den feh­ler­haf­ten Ein­gang geprüft und bestä­tigt , und es wäre bis zum Ablauf der Kla­ge­frist noch genug Zeit gewe­sen, den Anwalt auf den leicht erkenn­ba­ren Form­feh­ler auf­merk­sam zu machen.

Weil das Gericht dies unter­ließ, war der Klä­ge­rin nach Auf­fas­sung des BFH Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand zu gewäh­ren. Das bedeu­tet: Sie wird so gestellt, als hät­te sie die Frist recht­zei­tig gewahrt, und das Ver­fah­ren kann inhalt­lich wei­ter­ge­führt werden.

Was bedeutet das für Mandanten?

Die­ses Urteil ist vor allem für alle rele­vant, die steu­er­recht­li­che Strei­tig­kei­ten vor dem Finanz­ge­richt aus­tra­gen. Es zeigt zwei­er­lei: Ers­tens müs­sen Schrift­sät­ze zwin­gend über das beA und mit der rich­ti­gen Signa­tur ein­ge­reicht wer­den , andern­falls droht die Unzu­läs­sig­keit der Kla­ge. Zwei­tens hat das Gericht eine Hin­weis­pflicht, wenn es einen Feh­ler früh­zei­tig erkennt.

  • Die Über­mitt­lung per EGVP ohne qua­li­fi­zier­te Signa­tur reicht für eine wirk­sa­me Kla­ge­er­he­bung beim Finanz­ge­richt nicht aus.
  • Ver­letzt das Gericht sei­ne Für­sor­ge­pflicht, kann trotz ver­säum­ter Frist Wie­der­ein­set­zung bean­tragt werden.
  • Wie­der­ein­set­zung setzt aber vor­aus, dass kein allei­ni­ges Ver­schul­den des Klä­gers oder sei­nes Anwalts vorliegt.

Wer unsi­cher ist, ob eine ein­ge­reich­te Kla­ge oder ein ande­rer frist­ge­bun­de­ner Schrift­satz den for­ma­len Anfor­de­run­gen ent­spricht, soll­te dies zeit­nah mit einem Rechts­an­walt oder Steu­er­be­ra­ter klären.

Quel­le: BFH-Pres­se­mit­tei­lun­gen

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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