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BFH: Steuerfahndung nach Fristablauf stoppt Verjährung nicht mehr

BFH-Beschluss vom 19.05.2026: Steuerfahndung nach Fristablauf kann Verjährung nicht mehr stoppen (Az. VIII R 17/24).
Steuerfahndung und Fristablauf im Fokus_XS

BFH: Steuerfahndung nach Fristablauf stoppt Verjährung nicht mehr

Wer Steu­ern hin­ter­zieht, muss damit rech­nen, dass das Finanz­amt auch Jah­re spä­ter noch Steu­er­be­schei­de erlas­sen kann. Doch die­se Mög­lich­keit ist zeit­lich begrenzt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem Beschluss vom 19. Mai 2026 klar­ge­stellt, dass die Steu­er­fahn­dung die soge­nann­te Fest­set­zungs­frist nicht mehr ver­län­gern kann, wenn sie erst nach deren Ablauf mit den Ermitt­lun­gen beginnt (Az.: VIII R 17/24).

Worum geht es bei der Festsetzungsfrist?

Das Finanz­amt kann Steu­ern nur inner­halb bestimm­ter Fris­ten fest­set­zen oder nach­träg­lich ändern. Im Regel­fall gilt eine Frist von vier Jah­ren. Wur­de eine Steu­er hin­ter­zo­gen, ver­län­gert sich die­se Frist auf zehn Jah­re. Nach Ablauf die­ser Fris­ten darf das Finanz­amt grund­sätz­lich kei­ne Steu­er­be­schei­de mehr erlas­sen. Man spricht dann von Festsetzungsverjährung.

Aller­dings kennt die Abga­ben­ord­nung (AO) soge­nann­te Ablauf­hem­mun­gen: Unter bestimm­ten Umstän­den wird der Ablauf der Frist gehemmt, also ange­hal­ten. Eine die­ser Hem­mun­gen greift, wenn die Steu­er­fahn­dung mit der Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen beginnt (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO). Genau die­se Hem­mung war im Streit­fall umstritten.

Der konkrete Sachverhalt

Ein Ehe­paar hat­te im Jahr 2001 erheb­li­che Kapi­tal­erträ­ge aus Schwei­zer Bank­kon­ten nicht in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ge­ben. Bei­de Ehe­gat­ten ver­star­ben in den Jah­ren 2003 und 2005. Die Erben, dar­un­ter die spä­te­re Klä­ge­rin, wuss­ten spä­tes­tens ab Juli 2006, dass die­se Erträ­ge nicht erklärt wor­den waren. Eine Berich­ti­gungs­er­klä­rung, zu der die Erben nach § 153 AO ver­pflich­tet gewe­sen wären, gaben sie jedoch erst im Sep­tem­ber 2012 ab.

Die zehn­jäh­ri­ge Fest­set­zungs­frist für das Streit­jahr 2001 lief nach Auf­fas­sung des BFH mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2012 ab. Als die Steu­er­fahn­dung im Sep­tem­ber 2012 ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­lei­te­te und das Finanz­amt im Novem­ber 2017 einen geän­der­ten Steu­er­be­scheid erließ, war die Frist bereits abgelaufen.

Die Entscheidung des BFH

Das Finanz­amt argu­men­tier­te, die Hem­mung durch die Steu­er­fahn­dung (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO) kön­ne mit der Hem­mung wegen noch lau­fen­der straf­recht­li­cher Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung (§ 171 Abs. 7 AO) kom­bi­niert wer­den, sodass der Bescheid noch zuläs­sig gewe­sen sei.

Der BFH wies die­se Argu­men­ta­ti­on zurück. Die Ablauf­hem­mung durch Steu­er­fahn­dungs­er­mitt­lun­gen setzt vor­aus, dass die Fahn­dung vor dem Ablauf der regu­lä­ren, unge­hemm­ten Fest­set­zungs­frist mit ihrer Arbeit beginnt. Ist die­se Frist bereits abge­lau­fen, nützt auch eine gleich­zei­tig bestehen­de ande­re Hem­mung nichts mehr. Eine Kom­bi­na­ti­on der Hem­mungs­tat­be­stän­de in der vom Finanz­amt gewünsch­ten Wei­se schei­det aus. Der BFH bestä­tig­te damit sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und wies die Revi­si­on des Finanz­amts zurück.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Erben, die mög­li­cher­wei­se unvoll­stän­di­ge Steu­er­erklä­run­gen ihrer Rechts­vor­gän­ger geerbt haben, ist die­ses Urteil bedeut­sam. Es zeigt: Einer­seits kön­nen auch Erben eige­ne Steu­er­straf­ta­ten bege­hen, wenn sie bekann­te Feh­ler nicht recht­zei­tig berich­ti­gen. Ande­rer­seits schützt die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung auch Erben davor, dass das Finanz­amt ohne zeit­li­che Gren­ze Steu­ern nach­for­dern kann.

Wer als Erbe Kennt­nis von nicht erklär­ten Ein­künf­ten eines Erb­las­sers erlangt, soll­te die Berich­ti­gungs­pflicht nach § 153 AO und die damit ver­bun­de­nen Fris­ten und Risi­ken ernst neh­men. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich früh­zei­tig steu­er­recht­li­che Bera­tung, um sowohl steu­er­li­che als auch straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu vermeiden.

Quel­le: BFH-Ent­schei­dun­gen

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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